Verarmung des Schenkers

Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, kann er gemäß § 528 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des übertragenen Gegenstandes verlangen, z.B. Rückübereignung eines geschenkten Grundstücks.

Verarmung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Schenker außerstande ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Beschenkte kann den Herausgabeanspruch dadurch abwenden, dass er den für den Unterhalt notwendigen Betrag zahlt. Die Herausgabepflicht besteht auch bei gemischter Schenkung. In diesem Falle ist der geschenkte Teil herauszugeben.

Erhält der Schenker wegen seiner finanziellen Notlage Sozialhilfe, geht der Herausgabeanspruch kraft Gesetzes auf die Sozialbehörde über.

Stirbt der Schenker, so bleibt der Herausgabeanspruch dann bestehen, wenn er von dem Schenker noch zu Lebzeiten geltend gemacht worden oder abgetreten worden ist. Auch ist der Übergang auf die Sozialhilfebehörde noch möglich.

Neues Stichwort: Gemischte Schenkung

Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht als besonderer Vertragstyp geregelt. Nach allgemeiner Auffassung wird darunter einer Vertrag verstanden, der teilweise Schenkung und teilweise Kaufvertrag ist. Beurteilungskriterium ist dabei, dass der Wert der Zuwendung wesentlich den Wert der Gegenleitung übersteigt, wobei die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass der Mehrwert unentgeltlich – also schenkweise – zugewendet sein soll und der Empfänger nicht etwa nur in den Genuss eines spürbaren Preisvorteils gelangen soll.

Verarmt der Übergeber, so steht ihm auch das Rückforderungsrecht gemäß § 528 BGB zu; herauszugeben ist in der Regel nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung. Soweit der Übergeber wegen Verarmung Sozialleistungen erhält, geht der Rückforderungsanspruch des Übergebers kraft Gesetzes auf die Sozialbehörde über.