Neues Stichwort: Digitaler Nachlass (Datenfürsorge)

 

Wer im Internet sich bewegt, muss wissen, dass es keine gesetzlichen Regelungen darüber gibt, wer über die Daten eines Verstorbenen verfügen kann. Je nach Nutzung kann hier ein mehr oder weniger umfangreiches „Erbe“ an Daten und Spuren im Internet des Verstorbenen bestehen. Dies betrifft z.B. soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter etc., aber auch kostenpflichtige Portale und Abonnements z.B. über Apple oder Amazon, bei denen der Verstorbene angemeldet war.

Wie man mit diesem „digitalen Nachlass“ umgehen sollte, ist weitgehend ungeklärt. Vorsorge tut daher Not.

Wer darf in die Daten des Toten Einsicht nehmen, sie im Internet stehen lassen, zur Löschung bringen oder bestehende Verträge kündigen?

Es ist unbestritten, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Person seines Vertrauens mit der Fürsorge seiner Daten (Datenfürsorge) zu betrauen, so wie dies bei der sogenannten Totenfürsorge gilt (vgl. Totenfürsorge). Das bedeutet zugleich nicht, dass nur Personen betraut werden können, die auch Erbe werden. Vielmehr können bestimmte Personen, die dem Internetnutzer nahestehen und dessen Vertrauen genießen, mit der Datenfürsorge bevollmächtigt werden. Die Vorschriften über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht einzuhalten. Die Bevollmächtigung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen, damit die Vertrauensperson sich auch gegenüber den einschlägigen Dienstanbietern im Internet entsprechend legitimieren kann. Die Urkunde sollte auch mit Ort und Datum versehen und handschriftlich unterschrieben sein. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift würde die Legitimationskraft verstärken.

Wer eine letztwillige Verfügung errichtet, sollte überlegen, ob er nicht zugleich auch Festlegungen über die Datenfürsorge treffen will, wenn der eingesetzte Erbe sein Vertrauen genießt. Anderenfalls sollte er im Testament darauf hinweisen, dass er Festlegungen der Datenfürsorge in einer getrennten Urkunde getroffen hat. Zweckmäßigerweise sollten die genutzten Netzwerke und Passwörter genannt werden. Andernfalls stellt sich das Problem, dass die genutzten Dienste des Verstorbenen erst einmal identifiziert werden müssen. Hierzu gibt es zwar verschiedene spezialisierte Anbieter, deren Beauftragung ist jedoch mit Kosten verbunden, die den Nachlass schmälern.

Überarbeitetes Stichwort: Wiederverheiratungsklausel

Sie bezweckt den Erhalt des Nachlasses für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden. Bei Wiederverheiratung erwirbt der neue Partner ein Pflichtteilsrecht, falls nicht der Überlebende mit seinem neuen Partner gegenseitigen Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht vereinbart.

1.) Die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel wird nicht mehr häufig von Ehegatten angedacht.Zwar gehen nicht selten verwitwete Ehegatte nochmals eine neue Beziehung ein. Diese endet aber nur in seltenen Fällen in einer Ehe. Darüber hinaus haben sich die ehelichen Verhältnisse anders entwickelt. In vielen Ehen sind beide Partner berufstätig und erwirtschaften das Familienheim gemeinschaftlich, so dass es für die meisten selbstverständlich ist, dass der Längstlebende den Wert des gemeinsamen Hauses bis zu seinem Ableben nutzen darf.

2.) Eheleute, die allerdings der Meinung sind, sie müssten eine Wiederverheiratungsklausel aufnehmen, sollten sich fachlich beraten lassen und nicht irgendwelche Klauseln, die in Erbrechtsratgebern oder auch im Internet veröffentlicht werden, ungeprüft übernehmen. Es stehen eine Reihe von Varianten zur Verfügung. Hier einige Hauptfälle:

a) Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe und die Kinder zu Nacherben eingesetzt (Einzelheiten vgl. Vorerbe). Der Nacherbfall soll mit Wiederverheiratung eintreten. Diese Klausel schränkt den überlebenden Ehegatten bezüglich des ererbten Nachlassvermögens beträchtlich ein.

b) Der überlebende Ehegatte wird zum Vollerben eingesetzt, jedoch soll er bei Wiederverheiratung Vorerbe und die Kinder Nacherben in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile werden. Die Kinder werden dann bei Wiederverheiratung Miterben neben dem überlebenden Elternteil. Die Kinder sind bei dieser Klausel bedingte Nacherben.

Nach herrschender Meinung im juristischen Schrifttum und den Kommentaren werden die Kinder auch, so lange der überlebende Elternteil nicht wieder heiratet, von den allgemeinen Schutzvorschriften des BGB zu Gunsten des Nacherben (§ 2133 BGB) geschützt. Dies hat für den überlebenden Elternteil die nachteilige Wirkung, dass er sich von Anfang an wie ein Vorerbe behandeln lassen muss. Nach allgemeiner Meinung nimmt er dann aber die Stellung eines befreiten Vorerben ein. Diese Klausel ist wegen ihres Schwebezustandes mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im konkreten Fall sollten sich Eheleute über die rechtlichen Auswirkungen dieser Klausel in ihrem Fall fachlich beraten lassen.

c) Der überlebende Ehepartner bleibt Vollerbe, auch wenn er wieder heiratet. Er wird jedoch bei Wiederverheiratung durch „aufschiebend bedingtes“ Vermächtnis verpflichtet, den Kindern bestimmte Gegenstände oder eine bestimmte Quote des ursprünglichen Nachlasses herauszugeben. Bei einer solchen Klausel wird jedoch die Auffassung vertreten, dass mit Erfüllung des Vermächtnisses der überlebende Ehegatte nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist.

d) Um eine möglichst klare Regelung zu treffen, sollte in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ausdrücklich festgehalten werden, dass der überlebende Ehegatte nach Zahlung der Abfindung nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist, sondern nunmehr frei verfügen kann. Es kann aber auch die Position des überlebenden Ehegatten dadurch eingeschränkt werden, dass ihm im Falle der Zahlung der Abfindung nur das Recht eingeräumt wird, dem neuen Ehegatten ein lebenslängliches Nutzungsrecht einzuräumen.

Vermieter

1) Tod des Vermieters berührt die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht.

Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gehen auf den Erben über. Somit haben keine Mietvertragsverhandlungen zwischen dem Erben und dem Mieter zu erfolgen. Da jedoch in der Vergangenheit die Obergerichte eine Reihe von Regelungen in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt haben, sollte der Erbe die vorliegenden Verträge von einem Fachmann daraufhin überprüfen lassen, ob deren Inhalt noch mit den Anforderungen der Rechtsprechung übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten die Verträge, soweit sie unwirksame Klauseln haben, entsprechend ergänzt bzw. berichtigt werden.

Der Erbe erwirbt alle Rechte des Erblassers gegen den betreffenden Mieter. Hatte der verstorbene Vermieter beispielsweise zwei Wochen vor seinem Ableben in einer Räumungsklage obsiegt, kann der Erbe aus dem Urteil vollstrecken. Zu beachten ist jedoch, dass der Erbe das Urteil vom Vollstreckungsgericht auf seinen Namen als neuer Gläubiger umschreiben lassen muss. Er muss sich nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Sie wird ohne weiteres erteilt, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Andererseits ist der Erbe gehalten, eine fällige Nebenkostenabrechnung zu erteilen.

Will der Erbe eine der geerbten Wohnungen selbst bewohnen, sollte er von Fachleuten prüfen lassen, ob in seinem Falle die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfsklage gegeben sind.

2) Tod des Mieters. Die Rechtsposition des Vermieters, wenn sein Mieter stirbt.

War das Mietverhältnis mit mehreren Mietern abgeschlossen worden, wird dieses bei Tod eines Mieters mit den anderen fortgesetzt.

Durch das Ableben des Mieters wird zunächst das Mietverhältnis nicht berührt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass bestimmten Personen das Recht zugestanden wird, in das Mietverhältnis einzutreten (vgl. Ausführungen im Stichwort Miete). Besteht kein Interesse eines Angehörigen, in den Mietvertrag einzutreten, wird in der Regel der Erbe das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen, um nicht unnötige Miete zahlen zu müssen. Mieter und Vermieter sind jedoch in der Lage, die bestehenden Kündigungsfristen abzukürzen, in dem sie im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag abschließen.

Sind Mietgegenstand andere Sachen als Wohnraum (z.B. Geschäftsräume), kann auch der Vermieter gemäß § 580 BGB innerhalb eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters kündigen. Bei Ladenmietverträgen wird jedoch in der Regel dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen.

3) Meldet sich beim Ableben des Mieters auf Mieterseite kein Erbe, darf der Vermieter nicht zur Selbsthilfe greifen und die Wohnung ausräumen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich an das Nachlassgericht zu wenden, um den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zu stellen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln reicht es zur Begründung aus, dass er kündigen will und jemanden auf Mieterseite benötigt, dem gegenüber er die Kündigung aussprechen und den er zur Räumung auffordern kann.