Wer im Internet sich bewegt, muss wissen, dass es keine gesetzlichen Regelungen darüber gibt, wer über die Daten eines Verstorbenen verfügen kann. Je nach Nutzung kann hier ein mehr oder weniger umfangreiches „Erbe“ an Daten und Spuren im Internet des Verstorbenen bestehen. Dies betrifft z.B. soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter etc., aber auch kostenpflichtige Portale und Abonnements z.B. über Apple oder Amazon, bei denen der Verstorbene angemeldet war.
Wie man mit diesem „digitalen Nachlass“ umgehen sollte, ist weitgehend ungeklärt. Vorsorge tut daher Not.
Wer darf in die Daten des Toten Einsicht nehmen, sie im Internet stehen lassen, zur Löschung bringen oder bestehende Verträge kündigen?
Es ist unbestritten, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Person seines Vertrauens mit der Fürsorge seiner Daten (Datenfürsorge) zu betrauen, so wie dies bei der sogenannten Totenfürsorge gilt (vgl. Totenfürsorge). Das bedeutet zugleich nicht, dass nur Personen betraut werden können, die auch Erbe werden. Vielmehr können bestimmte Personen, die dem Internetnutzer nahestehen und dessen Vertrauen genießen, mit der Datenfürsorge bevollmächtigt werden. Die Vorschriften über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht einzuhalten. Die Bevollmächtigung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen, damit die Vertrauensperson sich auch gegenüber den einschlägigen Dienstanbietern im Internet entsprechend legitimieren kann. Die Urkunde sollte auch mit Ort und Datum versehen und handschriftlich unterschrieben sein. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift würde die Legitimationskraft verstärken.
Wer eine letztwillige Verfügung errichtet, sollte überlegen, ob er nicht zugleich auch Festlegungen über die Datenfürsorge treffen will, wenn der eingesetzte Erbe sein Vertrauen genießt. Anderenfalls sollte er im Testament darauf hinweisen, dass er Festlegungen der Datenfürsorge in einer getrennten Urkunde getroffen hat. Zweckmäßigerweise sollten die genutzten Netzwerke und Passwörter genannt werden. Andernfalls stellt sich das Problem, dass die genutzten Dienste des Verstorbenen erst einmal identifiziert werden müssen. Hierzu gibt es zwar verschiedene spezialisierte Anbieter, deren Beauftragung ist jedoch mit Kosten verbunden, die den Nachlass schmälern.