Neues Stichwort: Pflege des Erblassers

Pflege des Erblassers kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz bis zu einem Freibetrag von 20.000,00 € führen. Voraussetzung: Es muss Pflegebedürftigkeit des Erblassers über einen längeren Zeitraum bestanden haben und glaubhaft geldwerte Pflegeleistungen erbracht worden sein. Der Erbe muss gegenüber dem Finanzamt Hilfsbedürftigkeit, Art und Dauer, Umfang und Art seiner Leistungen darlegen und glaubhaft machen. Um Nachweisproblemen zu entgehen, sollten schon zu Lebzeiten des Erblassers entsprechende Aufzeichnungen erfolgen.

Neues Stichwort: Pflegeverpflichtung in Übergabeverträgen

Der Umfang einer solchen Verpflichtung ist sorgfältig festzulegen. Hat der Übernehmer etwa die Verpflichtung übernommen, den Übergeber in schlechten wie in guten Tagen zu pflegen, so läuft der Übernehmer Gefahr, wenn der zu Pflegende in einem Pflegeheim untergebracht wird, das der Sozialhilfeträger einen Geldanspruch auf ersparte Aufwendungen geltend macht. Insbesondere ist auch festzulegen, dass der Übernehmer keine fachliche Pflege schuldet, also auch nicht verpflichtet ist, etwaige Kosten für eingesetzte Fachkräfte zu tragen.