1) Die Kosten für Kauf und Aufstellung sind Beerdigungskosten, Einzelheiten dort. Wer allerdings von den Angehörigen dem Steinmetz den entsprechenden Auftrag erteilt, haftet diesem gegenüber persönlich.
2) Bei der Auswahl und Ausgestaltung des Grabdenkmals ist der Wille des Verstorbenen zu beachten.
3) Es besteht ein Anspruch auf freie Grabgestaltung, d.h. auch auf Aufstellung eines Grabdenkmals. Allerdings sehen die Friedhofssatzungen in der Regel vor, dass das Aufstellen zu genehmigen ist, wobei der beauftragte Steinmetz der Friedhofsverwaltung den Entwurf vorzulegen hat. Diese prüft dann, ob der Entwurf der in der Satzung festgelegten Gestaltungsregelung entspricht, z.B. der festgelegten Größe. Im Einzelfall kann rechtlich streitig sein, inwieweit die Friedhofssatzung das Gestaltungsrecht der Angehörigen begrenzen darf.
4) Das Eigentum an dem Grabdenkmal geht nicht auf den Friedhofsträger über. Es bleibt bei demjenigen, der es vom Steinmetz erworben hat.
5) Der Nutzungsberechtigte des Grabes hat für die Standfestigkeit des Grabmals zu haften. Er unterliegt somit der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.
6) Das Grabdenkmal ist in beschränktem Umfang auch pfändbar. Nach der Rechtsprechung ist die Pfändung zulässig, wenn der Grabstein beispielsweise vom Steinmetz unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist und dieser zur Wahrung seiner Rechte die Vollstreckung betreibt.
7) Die anfallenden Kosten können bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz abgezogen werden, soweit sie angemessen sind. Hat der Erblasser allerdings selbst bestimmt, wie sein Grabstein aussehen soll, hat das Finanzamt die Angemessenheit nicht zu prüfen.
In der Regel sind die tatsächlich entstandenen Kosten dem Finanzamt nicht nachzuweisen. Sie gehören zu den sogenannten Erbfallkosten, für die der Erbe einen Pauschalbetrag von 10.300,00 € abziehen darf.