Grabdenkmal

1) Die Kosten für Kauf und Aufstellung sind Beerdigungskosten, Einzelheiten dort. Wer allerdings von den Angehörigen dem Steinmetz den entsprechenden Auftrag erteilt, haftet diesem gegenüber persönlich.

2) Bei der Auswahl und Ausgestaltung des Grabdenkmals ist der Wille des Verstorbenen zu beachten.

3) Es besteht ein Anspruch auf freie Grabgestaltung, d.h. auch auf Aufstellung eines Grabdenkmals. Allerdings sehen die Friedhofssatzungen in der Regel vor, dass das Aufstellen zu genehmigen ist, wobei der beauftragte Steinmetz der Friedhofsverwaltung den Entwurf vorzulegen hat. Diese prüft dann, ob der Entwurf der in der Satzung festgelegten Gestaltungsregelung entspricht, z.B. der festgelegten Größe. Im Einzelfall kann rechtlich streitig sein, inwieweit die Friedhofssatzung das Gestaltungsrecht der Angehörigen begrenzen darf.

4) Das Eigentum an dem Grabdenkmal geht nicht auf den Friedhofsträger über. Es bleibt bei demjenigen, der es vom Steinmetz erworben hat.

5) Der Nutzungsberechtigte des Grabes hat für die Standfestigkeit des Grabmals zu haften. Er unterliegt somit der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.

6) Das Grabdenkmal ist in beschränktem Umfang auch pfändbar. Nach der Rechtsprechung ist die Pfändung zulässig, wenn der Grabstein beispielsweise vom Steinmetz unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist und dieser zur Wahrung seiner Rechte die Vollstreckung betreibt.

7) Die anfallenden Kosten können bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz abgezogen werden, soweit sie angemessen sind. Hat der Erblasser allerdings selbst bestimmt, wie sein Grabstein aussehen soll, hat das Finanzamt die Angemessenheit nicht zu prüfen.

In der Regel sind die tatsächlich entstandenen Kosten dem Finanzamt nicht nachzuweisen. Sie gehören zu den sogenannten Erbfallkosten, für die der Erbe einen Pauschalbetrag von 10.300,00 € abziehen darf.

Sargpflicht

Nach dem bisherigen Bestattungsrecht der Länder und den Vorschriften der Friedhofssatzung bestand die Verpflichtung, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten oder einzuäschern. Im Hinblick auf die Bestattungsriten der moslemischen Bevölkerungsteile wird der Sargzwang zunehmend gelockert. In vielen Friedhofssatzungen ist für moslemische Bestattungen eine Ausnahmeregelung vorgesehen, beispielsweise in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden, § 9 Ziffer 7.

Handelsregister

Ist ein öffentliches Register, in welches für den Handelsverkehr wichtige Tatsachen eingetragen werden. In der Regel darf jeder Einsicht nehmen. Es kann beispielsweise jeder nachschauen, wer Geschäftsführer einer bestimmten GmbH ist. Das Register wird beim Amtsgericht geführt. Die Eintragungen haben in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Bestimmte, durch den Erbfall eintretende Rechtsänderungen sind einzutragen, wobei der Erbnachweis zu führen ist (vgl. Erbnachweis). Einzutragen ist beispielsweise die Fortführung der Firma eines eingetragenen Kaufmanns oder deren Erlöschen; bei der OHG die Aufhebung der Gesellschaft oder der Übergang der Gesellschafterstellung des Verstorbenen; das Ausscheiden des Erben aus der Gesellschaft (weitere Einzelheiten siehe: OHG, Kommanditgesellschaft, Tod des GmbH-Geschäftsführers).

Scheidungsantrag

Der Ehegatte, der mit dem Scheidungsantrag seines Ehepartners konfrontiert wird, sollte wissen, dass diesem das gesetzliche Ehegattenerbrecht so lange zusteht, bis er in Form einer Prozesserklärung dem Scheidungsbegehren zugestimmt hat. Wer also dem Partner das Ehegattenerbrecht möglichst schnell entziehen will, muss sofort tätig werden.

Hemmung einer Verjährungsfrist

 

1. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungszeit eingerechnet. Bei Berechnung der Verjährungsfrist im konkreten Fall ist die Verjährungsfrist um die Hemmungszeit zu verlängern.

2. Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger: Schweben zwischen dem Schuldner (z.B. Erben) und dem Gläubiger (z.B. Pflichtteilsberechtigter) Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist der Ablauf gehemmt. Die Hemmung endet, bis einer oder der andere die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dies muss durch ein eindeutiges und klares Verhalten zum Ausdruck kommen.

3. Tätigwerden des Gläubigers: Dieser braucht nicht untätig zuzusehen, wie sein Anspruch verjährt. Das Gesetz weist ihm in § 204 BGB die Möglichkeiten auf, durch die der Ablauf gehemmt wird,

z.B.

– durch Leistungsklage (auch durch Stufenklage, wenn zunächst nur Auskunft begehrt wird),

– durch Feststellungsklage oder

– durch Zustellung eines Mahnbescheids.

Hat der Gläubige mit seiner Klage Erfolg, so verjährt der rechtskräftig festgestellte Anspruch nach § 187 BGB erst in 30 Jahren.

4. Anspruch wird anerkannt: In diesem Falle beginnt die Verjährung neu. Eine Anerkennung kommt durch Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung zum Ausdruck (vgl. § 212 BGB). Ein Anerkenntnis liegt auch vor, wenn der Schuldner um Stundung bittet.

Patientenverfügung

Sie enthält die schriftliche Willensbekundung eines volljährigen Patienten bezüglich seiner zukünftigen Versorgung für den Fall, dass er nicht mehr einwilligungsfähig ist, also nicht mehr in der Lage ist, mit seiner Umwelt zu kommunizieren.

Jeder Patient kann festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, der Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a BGB). Äußert der Patient lediglich, er wünsche im Endstadium seines Lebens keine lebenserhaltenden Maßnahmen, so ist diese Äußerung rechtlich ohne Wirkung, wie der Bundesgerichtshof vor kurzem in einem Beschluss festgestellt hat. Zunächst muss Bezug genommen werden auf eine ausreichend spezifizierte Krankheit oder Behandlungssituation.

Der Patient muss konkret festlegen, in welcher Krankheitsphase die Verfügung wirksam werden soll, also wenn er in Folge einer Gehirnschädigung nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen und zu seinem Umfeld in Kontakt zu treten und er darüber hinaus auch nicht mehr in der Lage ist, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen oder aber wenn er im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung sich befindet.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die zu unterlassenden Untersuchungen, Heilbehandlungen bzw. ärztlichen Eingriffe, die zu unterlassen sind, konkret aufzuführen, also das Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen, insbesondere keine künstliche Ernährung, keine künstliche Beatmung, keine Dialyse, auch keinen Empfang von fremdem Gewebe oder Organen. Es sollte allerdings ausdrücklich festgelegt werden, dass der Patient fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung wünscht.

Die Formularverlage sind also gehalten, ihre Entwürfe überarbeiten zu lassen. Auch die Notare werden überprüfen, ob ihre bisherigen Formulierungsvorschläge den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen.Viele notarielle Mustervorschläge entsprechen bereits den Anforderungen des Bundesgerichtshofs.

Wer eine Vorsorgevollmacht jetzt errichten will, sollte fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Kosten der Beurkundung einer Patientenverfügung betragen mindestens 60,00 € zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten ist durch den Betreuer oder den Bevollmächtigten (? Vorsorgevollmacht) in der Praxis durchzusetzen. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Sie darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden.

Prozesskostenhilfe

Wer einen Erbschaftsprozess zu führen hat, muss einen entsprechenden Gerichtskostenvorschuss und aber auch einen Vorschuss an den beauftragten Rechtsanwalt zahlen. Nicht selten übersteigen die anfallenden Kosten die Finanzkraft des Klägers. Damit er trotzdem seine Rechte verfolgen kann, gewährt die Zivilprozessordnung (ZPO) unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Prozesskostenhilfe gemäß den Vorschriften der §§ 114 ff.

Die Voraussetzungen sind geregelt in § 114 ZPO. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

– Sie kann also Kläger und Beklagten gewährt werden. Es ist ein besonderer Antrag zu stellen (§ 117 ZPO). Antragsformular sind im Internet abrufbar.

Zur Überprüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Gericht in der Regel der Klageentwurf übergeben. Ob die Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten hat, ergibt sich in der Regel aus den Ausführungen in der Klageerwiderung.

Die Bewilligung bewirkt, dass Gerichtskostenvorschüsse und auch Vorschüsse des Rechtsanwalts nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Anwälte werden von der Gerichtskasse nach besonders festgelegten Gebühren entlohnt.

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss bei entsprechender Einkommenslage damit rechnen, dass er die entstehenden Gebühren in Raten abzahlen muss. Es ist auf folgendes hinzuweisen: Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden, kann innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren das Gericht Kosten ganz oder teilweise zurückverlangen (§ 120a ZPO). Auf jeden Fall muss derjenige, der unterliegt, die dem anderen entstandenen Kosten erstatten (§ 123 ZPO).

Öffentliche Beglaubigung

Bei ihr wird die Echtheit der Unterschrift oder eines Handzeichens unter eine schriftlich abgefasste Erklärung bezeugt (§ 129 BGB). Jeder Notar nimmt die öffentliche Beglaubigung vor. Die Unterzeichnung hat in Gegenwart des Notars zu erfolgen. Wer sonst in einem Bundesland noch berechtigt ist, ergibt sich aus der Gesetzgebung eines jeden Bundeslandes. Nicht wirksam ist die Bestätigung etwa durch die Polizei, den Pfarrer oder der Verwaltungsbehörde. Die Beglaubigung wird im Übrigen durch die ? Beurkundung ersetzt. Wird z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, muss die Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Bezeichnung ist für den Laien missverständlich. Es handelt sich vielmehr um sogenannte vorsorgende Rechtspflege, also nicht um Streitentscheid. Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Vorschriften des Gesetzes gelten für

– das Verfahren in Familiensachen (Ehesachen, Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleich- und Unterhaltssachen, Güterrechtssachen),

– sonstige Familiensachen (Lebenspartnerschaftssachen, Betreuungs- und Unterbringungssachen),

– Nachlasssachen,

– Registersachen.

In § 345 ff. FamFG ist das Verfahren in Nachlasssachen geregelt, nämlich

– Verwahrungen von Verfügungen von Todes wegen,

– Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,

– Erbscheinsverfahren,

– Testamentsvollstreckung,

– sonstige verfahrensrechtliche Regelungen, wie Einsicht in eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Zwang zur Ablieferung von Testamenten, Nachlassverwaltung, Bestimmung einer Inventarfrist, Eidesstattliche Versicherung und Stundung des Pflichtteilsanspruchs.

Klinische Sektion (Obduktion)

Sie ist die vom Krankenhaus vorgenommene innere Leichenschau.

a) Im Strafverfahren: Sie ist vom Richter anzuordnen. Ist das Untersuchungsergebnis durch eine Verzögerung gefährdet, kann auch die Staatsanwaltschaft die Sektion anordnen. Sie darf durchgeführt werden, wenn fremdes Verschulden in Betracht kommt und die Todesursache oder Todeszeitpunkt festgestellt werden muss. Zuvor ist die Identität des Verstorbenen festzustellen. Zur Identifizierung können u.a. auch Personen herangezogen werden, die den Verstorbenen gekannt haben. Die Sektion muss sich auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken (Einzelheiten § 87 StPO).

b) Einverständliche Sektion: Sie darf durchgeführt werden, wenn der Verstorbene sein Einverständnis erklärt hat, gegebenenfalls formularmäßig im Krankenhausvertrag. Auch die Totenfürsorgeberechtigten können noch nach Eintritt des Todes zustimmen. Hat jedoch der Verstorbene selbst oder auch seine Angehörigen, denen das ? Totenfürsorgerecht zusteht, widersprochen, muss die Sektion unterbleiben.

Fehlt die erforderliche Zustimmung, handeln die Ärzte rechtswidrig. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt jedoch eine strafbare Handlung nicht vor (AZ: 1 Ws 1540/75).