Vormerkung

Ist ein gegen Dritte wirksames Mittel, Ansprüche auf Einräumung, Übertragung, Änderung, Belastung oder Aufhebung eines eintragungsfähigen Grundstücks durch Eintragung in das Grundbuch zu sichern (§ 833 BGB). So werden in der Regel Ansprüche auf Eigentumsübertragung aus Grundstückskaufverträgen durch Bestellung einer Vormerkung gesichert. Es können auch bedingte oder zukünftige Ansprüche gesichert werden, beispielsweise der eventuelle Rückübereignungsanspruch bei Ausübung eines in einem Übergabevertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts.

Rücktrittsrecht

In Übergabeverträgen behält sich nicht selten der Übergeber als eine Art Notbremse das Recht vor, bei Eintritt bestimmter Ereignisse, wie vorversterben des Empfängers oder bei bestimmten Vertragsverstößen vom Vertrag zurückzutreten. Es handelt sich um vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht. Behält sich allerdings der Übergeber das Recht vor, ohne Angaben von Gründen jederzeit zurücktreten zu können, wird der Vertrag steuerrechtlich nicht anerkannt. Der Rücktritt kann im Einzelfall auch nur für ein einziges Ereignis vorbehalten werden, wie u.B. das Vorversterben des Erwerbers.

Für folgende Ereignisse oder Vertragsverstöße werden Rücktrittsvorbehalte vorgeschlagen:

a) Der Erwerber verstirbt vor dem Übergeber,

b) der Erwerber verfügt ohne Zustimmung des Übergebers über das Vertragsobjekt, z.B. durch Übertragung eines ideellen Anteils auf den Ehegatten oder Kinder oder die Belastung mit Grundpfandrechten.

c) Der Erwerber fällt in Insolvenz,

d) in das Vertragsobjekt wird vollstreckt und die Vollstreckung wird nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder aufgehoben,

e) bei grobem Undank. Dieser Vorbehalt ist bei sogenannten gemischten Verträgen zu empfehlen.

f) Verarmung des Übergebers.

Bei Übergabe durch Vater und Mutter ist zu vereinbaren, dass das Rücktrittsrecht beiden als → Gesamtberechtigte zustehen soll. Wenn also einer wegfällt, soll dem überlebenden Ehegatten das Rücktrittsrecht ungeschmälert zustehen. In der Regel wird vorgeschlagen, dass das Rücktrittsrecht nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seit Kenntnis der Rücktrittsvoraussetzungen ausgeübt werden kann.

Wird der Rücktritt ausgeübt, steht dem Übergeber der Rückübereignungsanspruch zu. Dieser ist zugleich bei Durchführung des Übergabevertrages im Grundbuch durch Eintragung einer → Vormerkung zu sichern. Der vorbehaltene Rücktritt verhindert auch das Entstehen der Schenkungssteuer bei Rückübertragung.

Todeszeitpunkt

Er ist für den Eintritt des Erbfalles (→ Tod) maßgebend. Im Einvernehmen mit der Wissenschaft ist als Todeszeitpunkt der Eintritt des Gehirntodes anzusehen – der unwiderbringliche Ausfall der Funktionen des Groß- und Kleinhirns sowie des Hirnstamms -. Im Normalfall wird der exakte Todeszeitpunkt im Totenschein nicht festgehalten. Er ist dann allerdings zu bestimmen, wenn es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt ein Erbrecht entstanden oder erloschen ist. Hat z.B. der die Scheidung beantragende Ehegatte seinen Antrag im Hinblick auf das bevorstehende Ableben seines Partners zurückgenommen, um sein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu retten, kommt es für die Rechtzeitigkeit auf den genauen Todeszeitpunkt an.

Tod

ist der Erbfall. Mit seinem Eintritt geht Kraft Gesetzes das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das Gesetz spricht von Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Das deutsche Erbrecht kennt somit vom Grundsatz her nicht die Sonderrechtsnachfolge. Beispiel: Der Vater trifft im Testament die Teilungsanordnung, dass das rechte Reihenhaus seine Tochter und das linke Reihenhaus sein Sohn erhalten soll. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge kann trotz der ? Teilungsanordnung die Tochter nicht automatisch Eigentümerin des rechten Reihenhauses und der Sohn des linken Reihenhauses werden. Vielmehr gehen beide Reihenhäuser zunächst auf die Erben über, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Sie haben sich gemäß der Teilungsanordnung auseinanderzusetzen. Das Erbe fällt automatisch an, es kommt nicht darauf an, ob der Erbe vom Erbfall Kenntnis hat oder nicht. Es wird auch derjenige Erbe, der sich z.B. mehrere Wochen mit unbekanntem Aufenthalt auf einer Safari aufhält. Im Einzelfall muss durch Nachforschungen ermittelt werden, wer denn überhaupt Erbe geworden ist.

Wohnrecht als Vermächtnis

Wird ein Wohnrecht vermacht, ist es für den Vermächtnisnehmer von nicht unerheblicher Bedeutung, ob es sich um ein sogenanntes dingliches oder nur ein schuldrechtliches Wohnrecht handelt. Liegt ein dingliches Recht vor, ist es in Abteilung II des Grundbuch einzutragen und somit von jedermann zu beachten. Ein Käufer müsste das Wohnrecht gegen sich gelten lassen, was bedeuten würde, dass er den Wohnberechtigten mitkaufen müsste. Bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht handelt es sich um eine Leihe (→ Leihvertrag). Hier bestehen nur zwischen den Vertragsparteien rechtliche Beziehungen. Das Wohnrecht ist im Testament möglichst in seinem Inhalt genau festzulegen. Enthält das Testament keine Anhaltspunkte für die Dinglichkeit des Rechts, ist es als Leihe zu werten.

Vermächtnis

Ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament an einen andere (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Vermögensvorteil kann z.B. ein Grundstück, ein bestimmter Oldtimer, aber auch ein Geldbetrag, Forderungen oder andere Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht (vgl. Wohnrecht als Vermächtnis) sein. Es unterliegt der Erbschaftssteuer. Weitere Einzelheiten vgl. Vermächtnisnehmer.

Verschwundenes Testament

Grundsätzlich hat derjenige, der seine Erbenstellung auf eine letztwillige Verfügung stützt, dies durch Vorlage der Originalurkunde gemäß §§ 2355, 2356 BGB zu beweisen. Ist die Urkunde unauffindbar, so bleibt das Testament wirksam, wenn die Urkunde ohne Zutun des Erblassers vernichtet, verlorengegangen oder sonst unauffindbar ist. Der Erbe kann also mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Beweismitteln den Nachweis über die formgültige Errichtung und den Inhalt der Urkunde erbringen. Beispielsweise hat die Haushaltshilfe kurz nach dem Tod das Originaltestament in der Schreibtischschublade gesehen. Der Erbe müsste also in einem solchen Fall den Inhalt des Testaments beweisen. Dies kann auch durch das Vorlegen der Kopie des Originaltestaments geschehen. In diesem Fall sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Wer seine Erbrechte auf ein verschwundenes Testament stützt, sollte sich von Spezialisten betreuen lassen.

Bestattungsverfügung

Mit ihr kann der Erblasser festlegen, wer totenfürsorgeberechtigt für ihn sein soll und auf welche Weise die Beerdigung durchführt werden soll.

1. Für die Bestattungsverfügung gelten keine Form- und Inhaltsvorschriften. Sie sollte schriftlich abgefasst und unterschrieben werden.

Der Erblasser sollte also zu Beginn der Verfügung seine Personalien aufführen, z.B.: „ Ich, der unterzeichnende Karl Maier, Taunusallee, Alsdorf, geboren am…, errichte die nachfolgende Bestattungsverfügung:“

Die Verfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie auch bei Ableben des Erblassers gefunden wird. Sie gehört nicht in ein Testament, weil dieses oft erst eröffnet wird, wenn der Erblasser schon längere Zeit beerdigt ist.

2. Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten, wer also die Beerdigung durchführen soll.

Dies wird in der Regel de Ehegatte sein, aber auch ein Lebenspartner. Fehlt die Bestimmung, ist der nächste Angehörige, also der Ehegatte, zuständig und nicht etwa die Eltern des Verstorbenen. Die Festlegung in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer stimmen bei der Festlegung der Reihenfolge nachrückender Verwandter nicht immer überein.

3. Festlegung der Durchführung der Beerdigung:

a) Feuer- oder Erdbestattung, gegebenenfalls auch Seebestattung, anonyme Bestattungsform oder Beisetzung der Urne auf einem Friedwald.

b) Art des Sarges – Eiche oder einfacher Sarg, Wahlgrab, gegebenenfalls auf einem bestimmten Friedhof, wenn Wahlmöglichkeit besteht, Art der Trauerfeier – kirchlich oder weltlich, Leichenschmaus, Gestaltung der Todesanzeige.

Ist der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe oder Miterbe, hat er Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten gegenüber dem Erben oder demjenigen, der in einem zu Lebzeiten des Erblasser abgeschlossenen Vertrag die Beerdigungskosten übernommen hat.

Vorweggenommene Erbfolge

– Geben mit der warmen Hand-

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält den Begriff nicht. Es wird darunter das Weitergeben wesentlicher Vermögensteile an die nächsten Angehörigen, die das Gesetz als gesetzliche Erben vorsieht, verstanden.

1. Der Übergeber bedient sich dabei in der Regel des sogenannten Übergabevertrages. Er ist ebenfalls im Gesetz nicht vorgegeben. Er wird jedoch in der Praxis von der Rechtsprechung anerkannt. Gegenstand ist die Übergabe mehr oder weniger des gesamten Vermögens oder Teilen davon. Seine inhaltliche Gestaltung richtet sich nach den Motiven des Übergebers und Übernehmers. Bei seiner Abfassung sollten Fachleute für Zivil- und Steuerrecht hinzugezogen werden. Bei Familiengesellschaften kann eine wesentliche Vermögensübertragung auch durch Aufnahme des Kindes als Gesellschafter oder durch Übertragung wesentlicher Gesellschaftsanteile erfolgen, auch durch Übertragung einer ? Unterbeteiligung.

2. Sind Grundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurechte mit zu übertragen, ist notarielle Beurkundung erforderlich. Besteht das Vermögen beispielsweise nur aus dem Familienwohnhaus, kann mit Bildung von Wohnungseigentum oft dem Übergeber wie dem Übernehmer geholfen werden. Will ein Kind beispielsweise den Dachboden in eine Wohnung auf seine Kosten umbauen und benötigt deshalb zur Absicherung eines Baukredits eigenes Grundvermögen, können zwei Eigentumswohnungen gebildet werden. Das Kind erhält das Wohnungseigentum an der noch auszubauenden Wohnung und die Eltern behalten die zweite Eigentumswohnung.

3. Will der Übergeber sein wesentliches Vermögen übertragen, ist zu fragen, in welchem Güterstand er mit seinem Ehegatten lebt. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft benötigt der Übergeber die Zustimmung seines Ehegatten, andernfalls ist die Übertragung wirkungslos.

4. Der Übergeber hat auch erbrechtliche Überlegungen anzustellen. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzulegen, dass sich der Übernehmer die Zuwendung auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Der Übergeber kann auch bestimmen, dass es auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. Der Übergeber kann auch veranlasst werden, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten (notarielle Beurkundung erforderlich).

Will der Übergeber sein Restvermögen, z.B. seinen nicht unbedeutenden Grundbesitz, unter seinen übrigen Kindern verteilen, wie er es für richtig hält, sollte er den Übernehmer veranlassen, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern zu verzichten.

5. Bei der inhaltlichen Festlegung geht es in der Regel um folgende Gestaltungsprobleme:

a) Absicherung des Übergebers und seines Ehegatten. Festlegung von Versorgungsleistungen; Geldleistungen für den laufenden Unterhalt (Rentenleistungen,? dauernde Last), Wohnungsrechte, Pflegeleistungen, Naturalleistungen. Zur Absicherung des Übergebers können auch Rücktrittsvorbehalte und Belastungsverbote dienen (vgl. auch Ziff. 6).

b) Wertausgleich mit den weichenden Geschwistern. Der Übernehmer darf nicht durch zu hohe Belastungen an einer wirtschaftlich vernünftigen Weiterführung des übergebenen Betriebs gehindert werden. Eine Erbgerechtigkeit kann nicht mit dem Taschenrechner herbeigeführt werden, zumal derjenige, der einen Betrieb übernimmt, ein im Einzelfall nicht unbeträchtliches Risiko eingeht.

c) Zweckmäßige steuerrechtliche Gestaltung. Für den Übernehmer kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe er Geldleistungen von der Steuer absetzen kann.

6. Eine steuerrechtliche Falle kann sich dadurch auftun, dass der Übernehmer vorzeitig stirbt. Viele Übergeber wagen nicht einmal, an diesen Fall überhaupt zu denken. Erbt der Übergeber das geschenkte Vermögen zurück, fällt nach § 13 Abs. 1 ErbStG keine Steuer an, wenn zwischen dem geschenkten und dem beim Erbfall noch vorhandenen Vermögen Identität besteht. Erbt der Vater jedoch ein größeres Vermögen, wird dieses nach Steuerklasse II besteuert. Nach einem in der Steuerliteratur veröffentlichten Fall musste der Vater über zwei Millionen € Steuer zahlen, weil er sich nicht den Rücktritt für den Fall des Vorversterbens seines Sohnes vorbehalten oder eine entsprechende Rückfallklausel im Vertrag aufgenommen hatte.