Erbrecht – Über 300 Fragen und Antworten aus dem alltäglichen Leben –

Erbrecht

über 300 Fragen und Antworten aus dem alltäglichen Leben

Verfasser: Rechtsanwalt Jürgen Rosa, Notar a.D.,

Frankfurter Straße 68,

65520 Bad Camberg

Tel.: 06434/6069

unter Mitwirkung von Herrn Rechtsanwalt Matthias Umstätter, Bädergasse 58, 55276 Oppenheim

und Gerichtsreferendarin Suzan Serceli, Frankfurter Str. 68, 65520 Bad Camberg

Die Antworten wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet. Die Verfasser können jedoch im Hinblick auf die rasche Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung und der Gesetzgebung keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen.

Inhaltsverzeichnis

I. Erbfall in der Familie

Bestattung 1

Bestattungen

Wie und wo – welche Kosten entstehen? 2

Wer ist Erbe geworden? 3

– Das notarielle Testament 3.2 -3.5

– Der Erbvertrag 3.6

– Das eigenhändige Testament 3.7 – 3.12

Das unklare Testament 4

Das ungültige Testament 5

Gesetzliche Erbfolge 6

– Ehegattenerbrecht 6.13 – 6.14

– Nichteheliche Lebensgemeinschaft 6.15 – 6.21

Erbschein 7.1 – 7.3

Das Erbscheinverfahren 7.4 – 7.10

Ich bin Erbe geworden 8

Was sollte unternommen werden, um die Erbschaft zu sichern 9

Welche Verbindlichkeiten habe ich als Erbe zu tragen? 10

Mehrere Erben – Die Erbengemeinschaft – 11

– Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens 11.7 – 11.8

– Auseinandersetzung 11.9 -11.10

– Teilungsanordnung 11.11 – 11.17

Beschränkungen und Beschwerungen im Testament 12

Aufzählung der in Frage kommenden Beschränkungen und

Beschwerungen

– a) Einsetzung eines Vorerben bzw. Nacherben 12.2 – 12.16

– b) Ernennung eines Testamentsvollstreckers 12.17 – 12.26

– c) Teilungsanordnung siehe 11.11 – 11.16

– d) Das Vermächtnis 12.27 – 12.33

Hilfe, der Nachlass ist überschuldet 13.1 – 13.10

– Fristverlängerung bei Testamentseröffnung 13.11 – 13.13

– Hilfe. Ich, der Erbe, bin überschuldet 13.14 – 13.,16

Ich kann nicht mehr ausschlagen

Muss ich jedem Gläubiger mit meinem gesamten Vermögen haften? 14

II. Der Pflichtteil

– Allgemein 15.1 – 15.3

– Wer ist pflichtteilsberechtigt? 15.4 – 15.9

– Entzug des Pflichtteilrecht 15.10 – 15.11

– Enterbter Ehegatte kann auch Zugewinnausgleich

plus kleinem Pflichtteil verlangen 15.12

– Verjährung des Pflichtteilanspruchs 15.13 – 15.14

Wie soll ich Pflichtteilansprüche erfüllen? 16

III. Geben mit der kalten Hand

Testamentserrichtung

Wer sollte ein Testament errichten? 17

– Das nicht verheiratete Pärchen 17.1

– Kinderloses Ehepaar 17.2

– Elternpaar 17.3

– Patchworkfamilie 17.4 – 17.5

Welche Testamentsformen stehen zur Verfügung?

– Das eigenhändige Testament 18.1 – 18.2

– Das öffentliche Testament 18.3 – 18.6

– Das Nottestament 18.7

– Das 3-Zeugen-Testament 18.8

– Erbvertrag 18.9 – 18.12

– Das gemeinschaftliche Testament 18.13 – 18.17

– Testamentswiderruf 18.18 – 18.19

Wer kann kein wirksames Testament errichten? 19.1 – 19.3

Wie können körperlich Behinderte testieren? 19.4 – 19.6

IV. Testierfreiheit

Bin ich bei der Abfassung eines Testaments ungebunden? 20

– Kann der Pflichtteilsanspruch ausgeschaltet werden? 20.1 – 20.5

– Güterstandswechsel 20.6

– Die Bindung an gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag 20.7

V. Was kann ich alles im Testament regeln?

– Enterbung und Erbeinsetzung 21

– Erbeinsetzung 22

– Erbenbenennung 23.1

– Mehrere Erben 23.2 – 23.9

– Teilungsanordnung kann Streit verhindern 23.10 – 23.14

Vor- und Nacherbschaft

– Mehrere Erben hintereinander 24

– Vor- und Nacherbschaft als Mittel der Pflichtteilsbegrenzung 24.6

Anordnung der Testamentsvollstreckung 25

VI. Besondere Familiensituationen und

Wirtschaftssituationen (Unternehmen)

Das Geschiedenentestament 26

Behindertes Kind in der Familie 27

Unser Sohn ist überschuldet 28

Unternehmertestament 29

VII. Lebzeitige Vermögensübertragung

– Geben mit der warmen Hand –

– Aufteilung in Wohnungseigentum 30.1 – 30.4

– Übertragung eines Bauplatzes 30.5

– Die Übertragung eines Einfamilienhauses 31.1 – 31.2

– Die Übertragung eines Zweifamilienhauses 31.3 – 31.5

– Übertragung eines Mietshauses 31.6

– Beteiligung am Betrieb 32

VIII. Steuerliche Überlegungen

– Überlegungen für Testamentsgestaltung und Geben mit der

warmen Hand 33.1 – 33.5

– Überlegungen nach Erbanfall 33.6 – 33.13

IX. Betreuungsverfahren und Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfahren 34.1 – 34.15

Kann ich die Bestellung eines Betreuers 34.16 – 34.25

I. Erbfall in der Familie

1. Bestattung

Bestattungspflicht

1.1 Haben Sie gewusst, dass die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen nach dem Gesetz verpflichtet sind, die Bestattung auf ihre Kosten durchzuführen?

Antwort: Sicherlich haben Sie dies nicht gewusst.

Das Bestattungsrecht ist Sache der einzelnen Bundesländer. Diese haben in ihren Bestattungsgesetzen mehr oder weniger übereinstimmend festgelegt, dass die nächsten Angehörigen bestattungspflichtig sind.

1.2 Vor drei Wochen ist mein alleinstehender Bruder, der von Hartz IV gelebt hat, in Frankfurt verstorben. Wir waren seit Jahren verkracht. Ich habe überhaupt nicht gewusst, dass er gestorben war. Muss ich jetzt noch mit irgendwelchen Gebühren rechnen?

Antwort: Kommen die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nach, vollzieht die Gemeinde die Bestattung und versucht dann, wenn sie einen der Angehörigen ermittelt hat, von diesem die Kosten erstattet zu erhalten.

1.3 Als ich vom Ableben meines Bruders erfahren habe, bin ich sofort zu unserem Hausnotar und habe die Erbschaft ausgeschlagen. Muss ich trotzdem die Bestattungskosten tragen?

Antwort: Die Ausschlagung hat nur erbrechtliche Wirkung. Die Wirkung besteht praktisch darin, dass Sie erbrechtlich so behandelt werden, als wären Sie nicht vorhanden gewesen. Die Ausschlagung hat somit allerdings keine Wirkung auf die Bestattungspflicht haben.

1.4 Meine Ehefrau ist gestorben. Wir sind kinderlos und haben nur eine Mindestrente bezogen. Ich würde meine Frau gern würdig beerdigen, habe aber keine finanziellen Mittel dazu. Was kann ich tun?

Antwort: In der Bundesrepublik Deutschland hat jeder Anspruch auf eine menschenwürdige Bestattung. Deshalb sieht das Sozialgesetzbuch (§ 74 SGB, XII. Buch) vor, dass Ihnen im Rahmen der Sozialhilfe die notwendigen Kosten gezahlt werden; z.B. werden nur die Kosten für die preiswerteste Urne in Ihrer Stadt oder Gemeinde bezahlt.

2. Bestattungen

Wie und wo – welche Kosten entstehen?

Totenfürsorgerecht

2.1 Mein Ehemann ist plötzlich 50-jährig an einem Herzinfarkt gestorben. Ich möchte ihn auf dem Friedhof unserer Stadt beerdigen. Meine Schwiegereltern bestehen allerdings darauf, dass er im Familiengrab in Wiesbaden beerdigt wird. Darf ich bestimmen?

Antwort: Mangelt es an einer ausdrücklichen Bestimmung des Verstorbenen, wer Inhaber der Totenfürsorge sein soll, so obliegt diese den nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Die Reihenfolge, in der die Angehörigen zur Entscheidung berufen sind, bemisst sich nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung. Diese Regelung gilt auch heute noch.

Danach haben für die Bestattung die Angehörigen nach folgender Reihenfolge zu sorgen:

1. Ehegatten,

2. volljährige Kinder,

3. Eltern,

4. Großeltern,

5. volljährige Geschwister,

6. Enkelkinder.

Sie dürfen also bestimmen.

2.2 Mein Lebensgefährte, mit dem ich 15 Jahre zusammen gelebt habe, ist verstorben. Erben werden seine 3 Kinder. Mich hat er allerdings schriftlich bevollmächtigt, seine Beerdigung würdig durchzuführen. Eine der Töchter meint, eine Leichenfeier sei überflüssig und würde nur unnötiges Geld kosten. Darf ich auf Kosten des Nachlasses auch eine Leichenfeier arrangieren?

Antwort: Da Ihnen das Recht der Totenfürsorge übertragen worden ist, sind Sie berechtigt, soweit in den Kreisen, denen Ihr Lebensgefährte angehört hat, eine Leichenfeier üblich ist, diese auch auf Kosten der Erben durchzuführen.

Feuerbestattung

2.3 Müssen mir die Erben die durch die Beerdigung entstandenen Kosten ersetzen?

Antwort: Ja. Gemäß § 1968 BGB haften die Erben für die Beerdigungskosten.

2.4 Unser Großvater ist gestorben. Über seinen Tod hat er nie gesprochen, somit auch nicht Wünsche für seine Beerdigung geäußert. Wir 3 Enkel, die seine Erben sind, würden gern Feuerbestattung durchführen. Geht dies?

Antwort: Maßgebend war früher das Feuerbestattungsgesetz. Dies gilt nur in den Bundesländern fort, die noch keine eigene Regelung getroffen haben. Die Vorschriften sehen vor, dass dann, wenn der Verstorbene keinen entsprechenden Willen geäußert hat, auch die Angehörigen sich für Feuerbestattung entscheiden können.

Beerdigungskosten

2.5 Mein Vater ist verstorben. Unsere Mutter lebt schon seit Jahren nicht mehr. Da ich im selben Haus wie mein Vater gewohnt habe, bin ich sofort zum örtlichen Bestatter und habe einen Bestattungsvertrag unterschrieben. Meine Schwester hat sich um nichts gekümmert. Ich war von der irrigen Annahme ausgegangen, dass im Nachlass genügend Geld für die Beerdigung vorhanden war. Es hat sich jetzt herausgestellt, dass mein Vater eines seiner Konten überzogen hatte. Kann der Bestatter jetzt von mir die Kosten verlangen.

Antwort: Ja. Dadurch, dass Sie im eigenen Namen den Bestattungsvertrag abgeschlossen haben, haben Sie ein sogenanntes Eigengeschäft als Erbe getätigt, aus dem Sie persönlich haften. Wenn Sie nicht zahlen, kann der Bestatter gegen Sie auch den Erlass eines Mahnbescheids bewirken.

Reihengrab oder Wahlgrab

2.6 Unser Vater ist verstorben. Erben sind meine Schwester und ich. Er soll auf dem städtischen Friedhof beerdigt werden. Wir sind uns jetzt noch nicht im Klaren, ob wir unseren Vater in einem Reihengrab oder einer Wahlgrabstätte bestatten wollen. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Reihen- und einem Wahlgrab?

Antwort: Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Zeit (Nutzungszeit) verliehen wird.

2.7 Was beinhaltet das Grabnutzungsrecht?

Antwort: Es wird nur ein Nutzungsrecht und keine Fläche zum Eigentum erworben. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Es kann auch eine Doppelgrabstelle erworben werden. Z.B. entsteht nach der Friedhofssatzung der Stadt Bad Camberg das Nutzungsrecht mit Aushändigung der Graburkunde. Der oder die Nutzungsberechtigte ist nicht nur zur Begleichung der anfallenden Gebühren verpflichtet, sondern hat auch dafür zu sorgen, dass die Regelungen der Friedhofssatzung beachtet werden; z.B. hat er für die Standfestigkeit des Grabmals zu sorgen. Das Wahlgrab ist im Übrigen teurer als ein Reihengrab.

Doppelgrab

2.8 Mein Ehemann ist plötzlich verstorben. Unsere Ehe war kinderlos. Er hat ein großes Einfamilienhaus hinterlassen. Ich habe die Beerdigung nach meinen Vorstellungen durchgeführt, weil ich der Meinung war, Alleinerbin geworden zu sein. Als ich das Haus verkaufen wollte, wurde festgestellt, dass die Geschwister meines Ehemannes nach dem Gesetz Miterben geworden waren. Diese weigern sich, die Mehrkosten für den Erwerb der Doppelgrabstelle mit zu tragen. Muss ich diese allein tragen?

Antwort: Ja. Die Kosten für ein Doppelgrab fallen nicht unter die gewöhnlichen Beerdigungskosten.

2.9 Ich hatte für das Grabmal von einem bekannten Künstler eine kupferne Madonna anfertigen lassen. Der Preis betrug 12.000,00 €. Die Geschwister meines Mannes sind der Auffassung, dass sie mit diesen zusätzlichen Kosten nicht belastet werden dürfen. Haben sie Recht?

Antwort: Ja. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die den finanziellen Verhältnissen des Verstorbenen entsprechen. Das Honorar für den Künstler kann nicht zu den üblichen Beerdigungskosten gerechnet werden.

2.10 Wir wollen die Asche unseres Vater in unserem eigenen Hauspark, so wie er es gewünscht hat, verstreuen. Geht das ohne Weiteres?

Antwort: Die Länderbestattungsgesetze gehen im allgemeinen auch für die Beisetzung der Urne vom Friedhofszwang aus. Die Asche darf in der Regel nur in einer Urne beigesetzt werden. Das Land Bremen lässt seit kurzer Zeit auch Ausnahmefälle zu (vgl. Bestattungsgesetz des Landes Bremen).

Grabpflegekosten

2.11 Wir sind 3 Geschwister und streiten jetzt darüber, ob ein bestimmter Geldbetrag für die Grabpflegekosten zurückgelegt werden sollte. Meine Schwester meint, die Kosten der Grabpflege gingen sie letztlich nichts mehr an. Hat sie Recht?

Antwort: Das Gesetz gibt auf diese Frage keine Antwort. Es wird jedoch im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung überwiegend die Meinung vertreten, die Grabpflege entspreche einer sittlichen Pflicht. Wir können Ihnen nur raten, sich zu einigen.

Sonderurlaub beim Ableben eines Angehörigen

2.12 Mein Vater ist gestorben. Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub, um an der Beerdigung teilnehmen zu können?

Antwort: a) Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen sowie Bundesrichter und -richterinnen: Nach § 12 der Verordnung über den Sonderurlaub besteht Anspruch auf 2 Tage Sonderurlaub bei Tod des Ehemannes, der Ehefrau, eines Kindes, eines Elternteils oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

b) Angestellte des öffentlichen Rechts: Für sie ist der Sonderurlaub bei Tod eines Angehörigen geregelt im § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Regelung wie oben.

c) Für andere Arbeitnehmer ergibt sich nach übereinstimmender Meinung der Anspruch auf Sonderurlaub aus § 616 BGB.

3. Wer ist Erbe geworden?

Antwort: Derjenige wird Erbe, den der Verstorbene zu seinem Erben eingesetzt hat. Anderenfalls erbt derjenige, den das Bürgerliche Gesetzbuch dazu bestimmt (gesetzliche Erbfolge).

– Suche nach dem Testament –

3.1 Mein Patenonkel ist verstorben. Er hat immer erklärt, mich zu seinem Alleinerben einsetzen zu wollen. Welches Testament könnte er denn errichtet haben?

Antwort: a) Ein notarielles Testament,

b) einen Erbvertrag,

c) ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament.

Das notarielle Testament

3.2 Wie erfahre ich denn, ob mein Onkel ein notarielles Testament errichtet hatte?

Antwort: Sehen Sie in seinen Unterlagen nach, ob sich darin ein Hinterlegungsschein befindet. Der beurkundende Notar übersendet nämlich, nachdem er das Testament in amtliche Verwahrung gegeben hat, seinem Klienten den Hinterlegungsschein.

3.3 Wäre es schlimm, wenn der Hinterlegungsschein aber nicht auffindbar ist.

Antwort: Nein, die Wirksamkeit des Testaments ist vom Vorhandensein des Hinterlegungsscheins völlig unabhängig.

3.4 Ich weiß, dass mein Erbonkel vor Jahren beim Notar Dr. Tüchtig ein Testament errichtet hatte. Muss ich mich nun an den Notar Dr. Tüchtig wenden, um an das Testament zu kommen?

Antwort: Nein. Jeder Notar ist verpflichtet, nach Beurkundung das Testament unverzüglich in amtliche Verwahrung zu geben und zwar beim zuständigen Nachlassgericht.

3.5 Wie bekomme ich denn in diesem Falle Kenntnis vom Testament?

Antwort: Das in amtlicher Verwahrung befindliche Testament wird von Amts wegen eröffnet, sobald das Nachlassgericht vom Ableben des Erblassers Kenntnis erhalten hat. Dies geschieht durch Meldung der zuständigen Standesämter. Sie erhalten dann vom Gericht beglaubigte Kopien des Eröffnungsprotokolls sowie des Testaments.

Beachten Sie: Ihr Onkel war allerdings rechtlich in der Lage, sein hinterlegtes Testament jederzeit durch ein privatschriftliches Testament aufzuheben oder abzuändern.

Der Erbvertrag

3.6 Mein verstorbener Vater hatte mir vor längerer Zeit erzählt, sein allein lebender Bruder hätte mit ihm einen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag hätte er mich zu seinem Alleinerben eingesetzt. Wie komme ich an den Erbvertrag?

Antwort: Der Erbvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Notar hat die Möglichkeit, den Erbvertrag ebenfalls in amtliche Verwahrung zu geben oder in seinen eigenen Akten zu verwahren. In beiden Fällen wird der Erbvertrag von Amts wegen eröffnet und Sie erhalten wie beim notariellen Testament beglaubigte Abschriften des Eröffnungsprotokolls sowie des Erbvertrags.

Das eigenhändige Testament

3.7 Meine Erbtante hat mir vor längerer Zeit erklärt, sie hätte eigenhändig ein Testament errichtet, mich zu ihrem Alleinerben eingesetzt und das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt. Ist dies möglich?

Antwort: Auch privatschriftliche Testamente können in amtliche Verwahrung gegeben werden. Viele Erblasser wollen sichergehen, dass ihr Testament nicht verloren geht. Auch das hinterlegte privatschriftliche Testament wird von Amts wegen eröffnet.

3.8 Mir ist nicht bekannt, dass meine Patentante ihr Testament bei Gericht hinterlegt hätte. Was ist zu tun?

Antwort: Durchsuchen Sie die Unterlagen Ihrer Tante aber auch sonstige Stellen der Wohnung, an denen ein Testament aufbewahrt werden könnte, z.B. in der Schreibtischschublade. Mitunter befindet sich auch Testamente im Banksafe.

Bezeichnung als Testament ist nicht erforderlich

3.9 Ich habe ein von meiner Tante beschriebenes Blatt Papier in ihrem Schreibtisch gefunden, in dem sie ihr Vermögen bei Eintritt ihres Ablebens auf ihre Angehörigen verteilt. Das Papier trägt nicht die Überschrift Testament. Es ist jedoch von ihr unterschrieben. Wo soll ich das Papier abgeben?

Antwort: Jeder der das Testament eines Verstorbenen in Händen hält, muss dieses dem zuständigen Nachlassgericht zur Eröffnung abgeben. Dies gilt auch für Papiere, die den letzten Willen eines Verstorbenen wiedergeben, ohne als Testament bezeichnet zu sein. Letztlich ist es nicht Ihre Aufgabe zu entscheiden, ob ein wirksames Testament vorliegt oder nicht.

3.10 Die Schwester meines verstorbenen Vaters hält sein handgeschriebenes Testament in ihren Händen. Sie behauptet, ihr wäre das Testament mit der Bestimmung übergeben worden, dieses erst 6 Monate nach dem Tod offenzulegen und bei Gericht abzugeben. Ist dies zulässig?

Antwort: Nein. Ihre Tante muss sofort das Testament abgeben, anderenfalls kann das Nachlassgericht sie durch Androhung einer Ordnungsstrafe dazu zwingen.

Die Testamentseröffnung

3.11 Sie haben mir erklärt, ich müsse das Testament zur Testamentseröffnung abgeben. Dies verstehe ich im Falle meiner Tante nicht, denn ihr Testament lag unverschlossen in einer Holzkassette. Was muss denn in diesem Fall eröffnet werden?

Antwort: Mit Eröffnung bezeichnet das Gesetz einen bestimmten rechtstechnischen Vorgang. Mit Eröffnung ist gemeint, dass das Nachlassgericht das Testament offiziell zur Kenntnis nimmt, eine Akte anlegt und damit jedem, der ein Interesse an dem Inhalt des Testaments hat, Einsichtnahme gewähren kann. Für den Eröffnungsvorgang entsteht eine Gebühr.

3.12 Meine alte Schwester, die alleinstehend war, hat ein handgeschriebenes Testament hinterlassen. Darin hat sie ihr nicht unwesentliches Vermögen zwischen meinen Kindern aufgeteilt. Mich, ihren einzigen Bruder, hat sie übergangen. Ich finde die Aufteilung ungerecht. Sie benachteiligt insbesondere unseren jüngsten Sohn. Kann ich das Testament verschwinden lassen? – Ich wäre der einzige Erbe und würde selbstverständlich ein Testament errichten, in dem ich eine gerechte Verteilung zwischen meinen Kindern vornehmen würde. Bestehen gegen meinen Plan Bedenken?

Antwort: Sie müssen wissen, dass Sie sich mit der Vernichtung des Testaments Ihrer Schwester strafbar machen (sofern die Strafermittlungsbehörden davon Kenntnis erhalten).

4. Das unklare Testament

4.1. Mein Onkel, der Bruder meiner Mutter, der kinderlos und nie verheiratet war, ist verstorben. In seinen Unterlagen findet sich ein Zettel, auf dem er handschriftlich festgehalten hat, dass er seinem Patenkind Fritz seinen Oldtimer vererbt und mir sein Haus (Wert ca. 300.000,00 €) vermacht. Wer ist Erbe geworden?

Antwort: Erbe wird, wem das wesentliche Vermögen zugewendet wird; wer jedoch nur einen Vermögensvorteil erhält, gilt als Vermächtnisnehmer. Dieser hat mit dem Nachlass nichts zu tun. Er erhält vielmehr gegen den Erben nur einen Anspruch auf Erfüllung.

Sie sind also Erbe geworden und müssen dem Patenkind Fritz den Oldtimer übereignen. Um sich als Erbe ausweisen zu können, benötigen Sie hier einen Erbschein. Wenden Sie sich zweckmäßigerweise an einen Notar.

4.2. Meine Tante ist verstorben. Auf einem kleinen Zettel hat sie verfügt, dass ihre Verwandten ihre Erben werden sollen. Ich und meine beiden Schwestern ihre einzigen Nichten, sind die nächsten noch lebenden Verwandten. Sind wir Erben geworden?

Antwort: Ja, nach § 2067 BGB kann das Testament dahin ausgelegt werden, dass derjenige Erbe werden sollte, der zur Zeit des Erbfalls die gesetzlichen Erben des Verstorbenen geworden wären.

4.3. Mein verwitweter Großvater hat in seinem Testament seine vier Kinder zu Erben eingesetzt. Eines seiner Kinder war unser verstorbener Vater. Haben mein Bruder und ich mit geerbt?

Antwort: Ja, nach § 2068 BGB ist davon auszugehen, dass die verwaisten Enkel Erbe geworden sind, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle ihres verstorbenen Vaters getreten wären.

4.4. Mein Vater ist verstorben. Er hat ein Testament mit folgendem Wortlaut hinterlassen: „Zu meiner Erbin setze ich meine Ehefrau, zu meiner Schlusserbin setze ich meine einzige Tochter ein.“ Bin ich, die Tochter, Miterbin geworden?

Antwort: Das Testament ist auslegungsbedürftig. Der Begriff „Schlusserbe“ ist nur beim gemeinschaftlichen Testament gebräuchlich. Es ist also zu fragen, was Ihr Vater gewollt hat?

Aus dem Text kann entnommen werden, dass zunächst Ihre Mutter und dann ihr folgend, seine Tochter Erben werden sollen. Aus dem Testament ist also zu entnehmen, dass erst Ihre Mutter und dann Sie Erbin werden sollten. Eine solche Erbfolgeregelung kennt das Gesetz als Form der Vor-und Nacherbschaft. Die Auslegung hat zu ergeben, dass Ihre Mutter Vorerbin und Sie Nacherbin geworden sind. Es ist also ein entsprechender Erbschein zu beantragen.

5. Das ungültige Testament

Aus welchen Gründen kann ein Testament unwirksam sein

5.1 Mein verstorbener Patenonkel hat mich und meine Schwester zu seinen Erben zu je 1/2 eingesetzt. Das Testament hat er zwar eigenhändig unterschrieben, der Text wurde jedoch am Computer geschrieben. Ist das Testament wirksam?

Antwort: Nein. Das privatschriftliche – eigenhändige – Testament muss vollständig mit der Hand niedergeschrieben werden. Anderenfalls ist es unwirksam.

5.2 Meine Großmutter ist verstorben. Ihr einziges Kind, unsere Mutter, lebt nicht mehr. Die Großmutter hat ein Testament hinterlassen, in welchem sie meine Schwester zur Alleinerbin eingesetzt hat. Der Text des Testaments ist zwar handschriftlich niedergeschrieben. Geschrieben hat es jedoch ihre beste Freundin; sie selbst hat nur ihre Unterschrift daruntergesetzt. Meine Schwester hat nun die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Was kann ich tun?

Antwort: Das Testament Ihrer Großmutter ist wegen Formmangels unwirksam. Sie hätte den Text selbst niederschreiben müssen.

Sie haben nun die Möglichkeit, sich in das Erbscheinverfahren einzuschalten und das Gericht auf den Formmangel hinzuweisen.

5.3 Mein Vater und seine langjährige Lebensgefährtin haben vor Jahren einen Erbvertrag abgeschlossen. Darin hatte unser Vater sie zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Wie wir jetzt feststellen, ist der Vertrag jedoch nicht von einem Notar beurkundet worden, sondern er wurde von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung öffentlich beglaubigt. Liegt ein wirksamer Erbvertrag vor?

Antwort: Nein. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

5.4 Meine einzige Schwester war kinderlos und nie verheiratet. Sie hat ihr beträchtliches Vermögen meinen beiden Töchtern in der Weise vermacht, dass sie diese zu ihren Erbinnen eingesetzt hat. Ich gehe davon aus, dass sie jedoch im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig war. Es war schon ein Jahr zuvor von Fachärzten schwere Demenz festgestellt worden. Was kann ich tun?

Antwort: War Ihre Schwester tatsächlich testierunfähig, wäre das Testament unwirksam. Sie müssen, um das Testament aus dem Weg zu räumen, konkrete Angaben dem Gericht gegenüber machen, aus denen sich die Testierunfähigkeit ergibt. Gegebenenfalls sind die behandelnden Ärzte anzuhören. Vertrauen Sie sich zweckmäßigerweise einem Fachjuristen an.

Das gemeinschaftliche Testament

5.5 Vor 20 Jahren haben meine Ehefrau und ich uns in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Wir haben uns allerdings inzwischen auseinandergelebt. Wir wohnen auch nicht mehr zusammen. Die Scheidung hatte keiner von uns beantragt. Jetzt ist meine nicht unvermögende Ehefrau verstorben. Wie sich herausstellte, hatte sie vor 4 Jahren in einem notariellen Testament unsere Enkelin als Alleinerbin eingesetzt. Bin ich jetzt enterbt?

Antwort: Nein. Das gemeinschaftliche Testament hatte Bindungswirkungen hervorgerufen. Ihre Ehefrau konnte, so lange sie das Testament nicht widerrufen hatte, keine Verfügungen treffen, die Sie in Ihrer Erbenstellung beeinträchtigen würde. Das gemeinschaftliche Testament geht somit vor. Ihre Enkeltochter ist nicht Erbin geworden.

6. Gesetzliche Erbfolge

Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

6.1 Wer kann gesetzlicher Erbe werden?

Antwort: Gesetzliche Erben werden nur Blutsverwandte und Ehegatten (sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft). Die gesetzliche Erbfolge ist geregelt in §§ 1924 ff. BGB.

Gesetzlicher Erbe wird immer der, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist.

6.2 Mein Großvater ist verstorben. Sein einziges Kind ist mein noch lebender Vater, ich bin der einzige Enkel. Habe ich ebenfalls mit geerbt? Ich gehöre doch zu den Erben der ersten Ordnung (Einzelheiten vgl. Lexikon – Gesetzliche Erbfolge).

Antwort: Es trifft zu, dass Sie der sogenannten ersten Ordnung angehören. Es erbt jedoch immer derjenige, der am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist. Ihr Vater schließt als Sohn Sie nach § 1924 Abs. 2 BGB als sein Abkömmling aus.

6.3 Meine Mutter ist gestorben. Ich bin ihr einziges Kind; allerdings lebt noch meine Großmutter. Bin ich Alleinerbin geworden?

Antwort: Ja. Sie gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu den Erben erster Ordnung; Ihre Großmutter nur zu den Erben zweiter Ordnung. So lange noch ein Vertreter der ersten Ordnung lebt, schließt er die Erben der nachfolgenden Ordnungen aus.

Adoptivkind

6.4 Meine Adoptivmutter ist verstorben. Ich war ihr einziges Kind. Im Zeitpunkt des Ablebens war sie verwitwet. Es lebt noch ihre Mutter. Bin ich Alleinerbin geworden?

Antwort: Sie sind Alleinerbin geworden. Als angenommenes Kind haben Sie nach dem Gesetz die Stellung eines ehelichen Kindes Ihrer Adoptivmutter erworben. Sie sind somit gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung geworden und schließen somit die Mutter Ihrer Adoptivmutter aus.

6.5 Ich bin mit 5 Jahren von meinen jetzigen Adoptiveltern an Kindes statt angenommen worden. Ich erfahre jetzt, dass meine leibliche Mutter nicht unvermögend verstorben ist. Habe ich meine leibliche Mutter beerbt?

Antwort: Durch die Adoption ist Ihr Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrer leiblichen Mutter erloschen. Damit scheiden Sie als gesetzlicher Erbe aus.

Scheidungsantrag kann gesetzliches Erbrecht vernichten

6.6 Mein Ehemann ist nicht unvermögend verstorben. Wir leben seit Jahren getrennt. Vor seinem Tod hatte er noch Antrag auf Scheidung gestellt. Wir hatten bereits vor einem Notar die Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden lassen. Ich selbst hatte dem Scheidungsantrag schriftlich zugestimmt. Was ist mit meinem gesetzlichen Erbrecht als Ehegatte?

Antwort: Da Ihr Ehemann die Scheidung beantragt, Sie entsprechend lang getrennt gelebt haben und Sie der Scheidung zugestimmt hatten, haben Sie gemäß § 1933 BGB Ihr gesetzliches Erbrecht verloren.

6.7 Meine Ehefrau ist verstorben. Wir waren über 25 Jahre verheiratet und haben 3 gemeinsame Kinder. Wie hoch ist eigentlich mein Erbanteil? Einen Ehevertrag hatten wir nicht abgeschlossen.

Antwort:Da Sie einen Ehevertrag nicht abgeschlossen hatten, haben Sie im sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Die Bezeichnung Zugewinngemeinschaft ist für den Laien irreführend. Jeder behält während der Ehe sein Vermögen und auch das, was er hinzuerwirbt.

Das Gemeinschaftliche zeigt sich erst am Ende der Ehe. Bei Scheidung erfolgt ein etwaiger Zugewinnausgleich. Bei Beendigung der Ehe durch Tod wird der Ausgleich pauschal vom Gesetz dadurch herbeigeführt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten verdoppelt. Neben Abkömmlingen erbt er einen Anteil von 1/2. Die andere Hälfte geht auf das oder die Kinder zu gleichen Teilen über. Sie bilden also mit Ihren Kindern eine Erbengemeinschaft.

6.8 Meine verstorbene Frau und ich hatten Gütertrennung vereinbart. Meine Frau hat zwei Kinder. Ein Kind aus erster Ehe und ein gemeinsames Kind. Habe ich ebenfalls, wie im vorigen Fall, einen 1/2 Anteil erworben?

Antwort: Da Sie den Zugewinnausgleich ausgeschlossen hatten, haben Sie nach dem Gesetz nur den gleichen Anteil wie die Kinder Ihrer Frau geerbt, also 1/3. Dies ist darin begründet, dass durch Ausschluss des Zugewinnausgleichs keine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils, wie im vorherigen Fall, erfolgt. Bei mehreren Kindern des Verstorbenen beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten jedoch mindestens 1/4.

6.9 Unser reicher Sohn ist tödlich verunglückt. Er hat Frau und 2 Kinder hinterlassen. Sind wir auch gesetzliche Erben geworden?

Antwort: Eltern erben nur dann, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlassen hat. In Ihrem Fall werden Sie also durch das Vorhandensein Ihrer Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen.

6.10 Unser Bruder ist verstorben. Er hat ein größeres Vermögen hinterlassen. Vorhanden ist nur ein nichtehelicher Sohn, zu dem er allerdings keine Beziehung hatte. Was haben wir geerbt?

Antwort: Die Geschwister des Verstorbenen werden dann, wenn dieser leibliche Abkömmlinge hatte, von der Erbfolge ausgeschlossen. Der nichteheliche Sohn ist also Alleinerbe geworden.

6.11 Wie wäre die Rechtslage, wenn unser Bruder kinderlos und unverheiratet gestorben wäre? Wir, 3 Geschwister und unsere Mutter, leben noch. Was haben wir geerbt?

Antwort: Ihre Mutter hat einen Anteil von 1/2 geerbt. Sie und Ihre Geschwister treten an die Stelle Ihres Vaters, erben also den hälftigen Anteil Ihres Vaters, also jeder 1/6.

6.12 Mein 22 Jahre alter Sohn aus der geschiedenen Ehe mit meiner ersten Ehefrau ist verstorben. Seine Mutter lebt ebenfalls nicht mehr. Er war kinderlos und auch nicht verheiratet. Sein Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem von seiner Mutter geerbten Elternhaus. Bin ich Erbe geworden?

Antwort: Nach § 1925 BGB sind Sie Erbe der zweiten Ordnung. Da die Mutter Ihres Sohnes nicht mehr lebt und auch sonstige Abkömmlinge nicht vorhanden sind, erben Sie gemäß § 1925 Abs. 3 letzter Satz BGB allein.

Ehegattenerbrecht

6.13 Seit 10 Jahren lebe ich von meiner Ehefrau getrennt. Keiner von uns hat bis heute Antrag auf Scheidung eingereicht. Sie ist jetzt verstorben. Sie war ziemlich vermögend. Unser gemeinsamer Sohn meint nun, ich hätte mein Erbrecht verwirkt.

Antwort: Durch die Trennung hat sich an Ihrer gesetzlichen Position als erbberechtigter Ehegatte nichts geändert. Sie sind durch die Trennung nicht erbunwürdig geworden.

6.14 Mein Ehemann ist mit dem Motorrad tödlich verunglückt. Unsere Ehe war kinderlos. Es leben noch seine Eltern. Haben die etwa mit geerbt?

Antwort: Ihre Schwiegereltern sind gemäß § 1931 BGB gesetzliche Miterben zu je 1/8 Anteil geworden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

6.15 Ich war 15 Jahre die Lebensgefährtin meines verstorbenen Freundes. Bin ich auch gesetzliche Erbin geworden?

Antwort: Nein. Falls Sie nicht auch blutsverwandt und somit zu den erbberechtigten Angehörigen zählen, erben Sie nichts.

6.16 Mein verstorbener Lebenspartner hat die letzten 3 Jahre bei mir in meiner Wohnung gelebt. Erben sind seine beiden Töchter aus der Ehe mit seiner verstorbenen Frau geworden. Können die jetzt noch etwas von mir verlangen?

Antwort: Sie sind gemäß § 2027 BGB verpflichtet, den Töchtern Ihres Lebensgefährten Auskunft über den Bestand der Erbschaft, die Sie in Händen halten, und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.

6.17 Mein verstorbener Lebensgefährte und ich hatten ein Gemeinschaftskonto (Oder- Konto). Dieses weist am Todestag meines Lebensgefährten ein Guthaben von 28.000,00 € auf. Ich bin nicht testamentarischer Erbe geworden. Erbinnen sind vielmehr seine zwei Töchter geworden. Diese wollen jetzt wissen, wie hoch das Guthaben war. Steht diesen etwa ein Anspruch auf das Guthaben zu?

Antwort: Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass das Guthaben beiden Inhabern zu je 1/2 zusteht. Verstirbt einer der Kontoinhaber, gehört die Hälfte des Guthabens zum Nachlass. Die Töchter können also die Hälfte des Guthabens von Ihnen heraus verlangen.

6.18 Ich war vor fünf Jahren zu meinem soeben verstorbenen Lebenspartner gezogen Er war der Alleinmieter. Seine beiden Töchter sind auswärts verheiratet. Ich möchte in der Wohnung bleiben. Wie ist die Rechtslage?

Antwort: Gemäß § 563 BGB treten Sie, da Sie mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, in das Mietverhältnis ein. Sie sollten sich umgehend mit dem Vermieter in Verbindung setzen.

Geschiedener Ehegatte

6.19 Ich war 20 Jahre mit meinem verstorbenen Mann verheiratet. Seit 3 Jahren sind wir geschieden. Habe ich im Hinblick auf die lange Ehezeit ein gesetzliches Erbrecht?

Antwort: Nein. Wer geschieden ist, hat keinen Erbanspruch und auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

6.20 10 Jahre vor unserer Scheidung hatten ich und mein vor kurzem verstorbener Ehemann in einem gemeinschaftlichen Testament uns gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Bin ich aufgrund des Testaments doch Erbe geworden?

Antwort: In der Regel verlieren gemeinschaftliche Testamente ihre Wirkung. Es sei denn, aus dem Text des Testaments ergibt sich eindeutig, dass das Testament auch nach erfolgter Scheidung seine Wirkung behalten soll. Dies gilt auch für Erbverträge.

6.21 Mein geschiedener Ehemann ist verstorben. Erben sind seine zwei erwachsenen Töchter aus erster Ehe geworden. Mir stand ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 630,00 € monatlich zu. Ist der Anspruch jetzt erloschen?

Antwort: Nein. Der Anspruch geht nach § 1586b BGB mit dem Tod des Verpflichteten auf dessen Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Auch wenn die Erben leistungsfähig sind, können Sie nicht zukünftig mit entsprechenden Unterhaltsbeträgen im Monat rechnen, denn die Erben haften nur bis zu dem Betrag, der Ihrem Pflichtteil entspräche, den Sie erhalten hätten, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Vertrauen Sie sich zweckmäßigerweise einem Fachjuristen an.

7. Erbschein

7.1 Braucht jeder Erbe einen Erbschein?

Antwort: Wie sich aus dem Folgenden ergibt, muss nicht jeder Erbe die Erteilung eines Erbscheins beantragen.

7.2 Wozu benötige ich als Erbe einen Erbschein?

Antwort: Wollen Sie Ihr Erbe antreten, müssen Sie in der Regel Ihre Erbenstellung nachweisen. Dies ist der Fall, wenn das Grundbuch berichtigt werden soll oder die Bankkonten oder das Wertpapierdepot auf Sie umgeschrieben werden sollen. Das BGB sieht als Zeugnis über das Erbrecht den Erbschein vor (§ 2353 BGB). Ein Erbschein ist jedoch bei der Grundbuchberichtigung dann nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hatte und Sie im Besitz der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls und des Testaments sind. Nachdem die Banken aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshof ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert haben, erkennen sie ebenfalls als Erbnachweis die beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung und des Eröffnungsprotokolls an.

7.3 Unsere Mutter hat uns nur Geldvermögen hinterlassen. Sie hatte noch zu Lebzeiten meiner Schwester und mir eine Vorsorgevollmacht erteilt, die über den Tod hinaus wirkt. Können wir mit Hilfe der Vorsorgevollmacht über ihr Bankvermögen verfügen?

Antwort: So lange die Vollmacht nicht widerrufen ist, müsste die Bank die Vollmacht anerkennen.

Das Erbscheinverfahren

7.4 Unser Patenonkel, der mich und meinen Bruder zu seinen Erben eingesetzt hat, hat leider kein notarielles Testament errichtet. Da in seinem Nachlass sich ein Mietshaus befindet, benötigen wir zur Berichtigung des Grundbuchs einen Erbschein. Wo bekommen wir diesen her?

Antwort: Der Erbschein wird auf besonderen Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Dieses ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihr Onkel seinen letzten Aufenthalt hatte.

7.5 Können wir also ohne weiteres einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen?

Antwort: Nein. Der Antrag kann nur über die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts oder über einen Notar gestellt werden. Dies ist deshalb vorgeschrieben, weil der Antragsteller die Richtigkeit eines Teils der notwendigen Angaben an Eides statt versichern muss und zur Entgegennahme von Eidesstattlichen Versicherungen in diesem Fall nur das Gericht oder der Notar berechtigt sind.

7.6 Welche Angaben sind denn erforderlich?

Antwort: Die Antwort gibt Ihnen § 352 Absatz 2 FamFG. Sie müssen die Verfügung bezeichnen, auf der Ihr Erbrecht beruht, also in Ihrem Falle das vom Onkel errichtete privatschriftliche Testament. Dieses ist, falls Sie es nicht schon beim Nachlassgericht abgegeben haben, zur sogenannten Eröffnung beizufügen. An Eides statt ist zu versichern, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.

Weiterhin ist anzugeben:

– Der Zeitpunkt des Todes Ihres Onkels,

– sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt,

– seine Staatsangehörigkeit,

– dass ein Rechtsstreit über das Erbrecht nicht anhängig ist und

– dass Ihr Bruder die Erbschaft angenommen hat.

Der Notar oder die Geschäftsstelle des Gerichts sagen Ihnen auch, welche Urkunden Sie vorlegen müssen, z.B. Ihre Geburts- bzw. Heiratsurkunde. Weiterhin ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Nach der Höhe des Nachlasses, der anzugeben ist, richten sich die Kosten für den Erbscheinsantrag und den Erbschein.

7.7 Wie hoch sind die Kosten?

Antwort: Es ist vom Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen, wobei vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Für die Niederschrift entsteht eine sogenannte 1,0-Gebühr. Aus der Gebührentabelle kann dann die Höhe der im betreffenden Fall angefallenen Gebühren herausgelesen werden.

Beispiel:

50.000,00 € = 165,00 €

bis 110.000,00 € = 273,00 €

bis 155.000,00 € = 354,00 €

bis 260.000,00 € = 535,00 €

bis 410.000,00 € = 785,00 €

bis 700.000,00 € = 1.255,00 €

7.8 Mein Bruder und ich sind Erben meines Vaters geworden. Mein Vater ist in Mainz gestorben, wo ich auch wohne. Mein Bruder wohnt in London. Muss er wegen des Erbscheinsantrags nach Mainz kommen?

Antwort: Im Regelfall sieht das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung eines der Miterben als ausreichend an.

7.9 Unsere Patentante hat ein privatschriftliches Testament verfasst. In diesem hat sie ihre vier Patenkinder bedacht, aber sich unklar ausgedrückt. Der Notar, den wir aufgesucht haben, meint, nur ich sei Alleinerbin geworden; die anderen drei Patenkinder seien nur Vermächtnisnehmer geworden. Können wir nicht einfach dem Nachlassrichter es überlassen, wie das Testament auszulegen?

Antwort: Nein. Es muss ein bestimmter Antrag gestellt werden.

7.10 Wir sind uns allerdings darüber einig, dass wir alle vier als Erben behandelt werden wollen. Muss der Nachlassrichter im Erbscheinsverfahren unsere Auffassung anerkennen?

Antwort: Falls Ihre Auslegung dem Testamentstext nicht entgegensteht, dürfte das Gericht sich Ihrer Ansicht anschließen.

Mustertext eines Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge:

Der Erschienene erklärte:

Am 13.01.2016 ist Herr Kurt Asor, mein Vater, in Idstein verstorben. Sein letzter Wohnsitz war Alsdorf im Taunus. Er war deutscher Staatsangehöriger. Der Erblasser war verwitwet.Er war in einziger Ehe verheiratet mit meiner am 18.08.2000 verstorbenen Mutter Irene Asor. Er hat keine Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Es ist somit gesetzliche Erbfolge eingetreten. Ich bin sein einziger Abkömmling.

Der Erblasser hat weder Kinder adoptiert noch nichteheliche Kinder.

Andere Personen, durch die von der Erbfolge ausgeschlossen oder durch die mein Erbteil gemindert würde, sind und waren nicht vorhanden.

Nachdem der Erschienene über die Strafbarkeit der Abgabe einer falschen oder unrichtigen eidesstattlichen Versicherung belehrt worden war, erklärte er, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegenstünde.

Es wird beim zuständigen Nachlassgericht Limburg die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts beantragt, dass der Erschienene Alleinerbe hinter Herrn Kurt Asor geworden ist.

Der Wert des Nachlasses wird angegeben mit 120.000,00 €.

Die Niederschrift wurde dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und von ihm und dem Notar eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:

8. Ich bin Erbe geworden

8.1 Wem gegenüber muss ich die Annahme der Erbschaft erklären?

Antwort:Sie müssen niemandem gegenüber ausdrücklich erklären, dass Sie die Erbschaft annehmen. Sie fällt Ihnen Kraft Gesetzes an. Allerdings ist der Anfall nicht endgültig, denn Sie haben noch die Möglichkeit, auszuschlagen. Schlagen Sie nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist aus, werden Sie rechtlich so behandelt, als ob Sie die Erbschaft angenommen hätten. Die Annahme wird auch in dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gesehen. Die Annahme kann auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten nach außen dringen, etwa dadurch, dass der Erbe beispielsweise den Lagerbestand des von seinem verstorbenen Vater betriebenen Einzelhandelsgeschäft verkauft. Wer die Erbschaft angenommen hat, kann sie nicht mehr ausschlagen.

8.2 Worauf sollte ich als Erbe bei Durchsicht der Unterlagen meines verstorbenen Vaters achten?

Antwort: Stellen Sie fest, ob Ihr Vater Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatte und etwa eine Sterbefallversicherung vorhanden ist. Außerdem sollten Sie überprüfen, ob bestimmte Versicherungen und sogenannte Dauerschuldverhältnisse, wie Zeitungsabonnements oder Telefonverträge, gekündigt werden können.

8.3 Fallen die Leistungen aus der Lebensversicherung in den Nachlass?

Antwort: Hatte Ihr Vater eine Bezugsperson der Versicherungsgesellschaft gegenüber genannt, wird dieser die Leistung ausgezahlt und Sie gehen insoweit leer aus.

Feststellung der Aktiva

8.4 Wie stelle ich die Aktiva fest?

Antwort: Für den Erben ist in erster Linie interessant, ob Grundvermögen und Geldvermögen einschließlich Wertpapiere vorhanden sind. Mitunter befinden sich auch wertvolle Münzen oder Schmuckstücke, aber auch wertvolle Einrichtungsgegenstände im Nachlass.

8.5 Wie erhalte ich Kenntnis vom Grundbesitz des Erblassers?

Antwort: Auskunft geben die Eintragungen im Grundbuch. Sie müssten allerdings wissen, wo der Grundbesitz liegen könnte. Schauen Sie nach welche Grundstücksunterlagen vorhanden sind.

8.6 Wie stelle ich das Geldvermögen des Erblassers fest?

Antwort: In seinen Unterlagen müssten sich Bankbelege befinden, aus denen sich die Guthabenhöhe ergibt. Die Banken sind im Übrigen verpflichtet, sobald sie Kenntnis vom Ableben ihres Kunden erhalten, dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt zu melden, welche Vermögenswerte verwaltet werden. Lassen Sie sich Kopien der Kontrollmeldungen der Hausbanken ihres Onkels übersenden.

Können Sie sich als Erbe legitimieren, bekommen Sie auch vom Erbschaftssteuerfinanzamt Auskunft darüber, welche Banken, die Ihnen unter Umständen bisher nicht bekannt waren, ebenfalls Meldungen übersandt haben.

8.7 Mein Onkel hat mir ein Mietshaus hinterlassen. Müssen die Mietverträge jetzt geändert werden?

Antwort: Die aus den Mietverträgen sich ergebenden Ansprüche des Vermieters gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf Sie über. Sie sind an die Verträge gebunden. Mitunter sind die Mieter bereit, mit dem Erben neue Verträge abzuschließen. Dies ist dann dem Erben zu empfehlen, wenn die Verträge vor Jahren abgeschlossen wurden und beispielsweise Schönheitsreparaturklauseln enthalten, die die Rechtsprechung in jüngster Zeit für unwirksam erklärt hat.

8.8 Ich bin Alleinerbe meines Vaters geworden. Er hatte bei der hiesigen Volksbank zwei Konten unterhalten. Auf einem befindet sich ein Guthaben in Höhe von 150.000,00 €. Ich wollte das Konto auf meinen Namen umschreiben lassen. Der Sachbearbeiter meinte jedoch, ich müsste ihm erst einen Erbschein vorlegen?

Antwort: Falls Ihr Vater ein notarielles Testament errichtet hatte, reicht es für den Erbennachweis aus, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift des Testaments sowie des Eröffnungsprotokolls vorlegen. Hatte Ihr Vater jedoch nur ein eigenhändiges Testament errichtet, benötigen Sie einen Erbschein.

8.9 In den Nachlassunterlagen habe ich einen Vollstreckungsbescheid gefunden. Kurz vor seinem Tod hatte mein Onkel gegen einen Mieter einen Vollstreckungsbescheid über 1.100,00 € erwirkt. Was kann ich tun, um an das Geld zu kommen?

Antwort: Sie sollten, um zunächst Kosten zu sparen, den Mieter selbst anschreiben und ihm eine Zahlungsfrist setzen. Um im Falle der Nichtzahlung vollstrecken zu können, müssen Sie den Vollstreckungsbescheid auf sich als neuer Gläubiger umschreiben lassen. Der Antrag ist an das Vollstreckungsgericht zu schicken, wobei Sie die Erbnachfolge nachweisen müssen.

8.10 Ich habe meinen Vater allein beerbt. Er hat in den letzten 6 Jahren mit einer Frau zusammen gelebt, mit der ich mich nicht besonders gut verstanden habe. Soweit mir bekannt ist, hatte er ihr auch eine Bankvollmacht erteilt. Könnte sie jetzt noch von den Konten, die mir gehören, Geld abheben?

Antwort: Wenn die ehemalige Lebensgefährtin Ihres Vaters eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht erhalten hatte, kann sie noch wirksam Geld abheben. Sie dürfte dieses allerdings nicht behalten und für sich ausgeben. Sie sollten vorsorglich die Vollmacht widerrufen. Es reicht aus, wenn Sie den Widerruf der Bank gegenüber erklären.

8.11 Meine Schwester und ich haben unseren Bruder beerbt. Dieser war vor einiger Zeit von einem Verkehrsteilnehmer angefahren und schwer verletzt worden. Noch kurz vor seinem Tod hatte er mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von 88.000,00 € ausgehandelt. Das Geld ist noch nicht ausgezahlt worden. Steht uns jetzt der Auszahlungsanspruch zu?

Antwort: Ja. Der Anspruch ist auf Sie übergegangen.

8.12 Wir haben unseren Bruder beerbt. Er ist bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Er war sofort tot. Hier müsste ihm doch ein recht hohes Schmerzensgeld zustehen. Haben wir einen Anspruch darauf?

Antwort: Nein, da Ihr Bruder sofort verstorben ist, hat er auch keine Schmerzen erlitten, somit ist ein Schmerzensgeldanspruch nicht entstanden.

Grundbuchberichtigung

8.13 Mein Patenonkel hat mir mehrere Häuser hinterlassen. Muss ich jetzt das Grundbuch berichtigen lassen?

Antwort: So lange Ihr Patenonkel noch im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet ist, ist dieses unrichtig geworden. Sie sind nämlich mit Eintritt des Erbfalls Eigentümer geworden. Sie sind verpflichtet, das Grundbuch berichtigen zu lassen, wobei Sie die Erbnachfolge entweder durch Vorlage eines Erbscheins oder Vorlage der beglaubigten Abschriften des notariellen Testaments sowie des Eröffnungsprotokolls beilegen.

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Sie können ihn selbst stellen. Der Text könnte lauten:

„An das Amtsgericht Limburg

– Grundbuchamt –

Grundbuch von Alsdorf

Blatt 144

Ich, der unterzeichnende Karl Josef Brav, geboren am …., Feldbergstraße 27, Alsdorf i. Taunus beantrage hiermit, das Eigentümerverzeichnis dahin zu berichtigen, dass ich an die Stelle des verstorbenen Eigentümers getreten bin. Ich beziehe mich auf den Erbschein des Amtsgerichts Braubach, AZ: ………, vom 17.04.2015.“

8.14 Was kostet denn die Grundbuchberichtigung?

Antwort: Wenn Sie innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall den Antrag stellen, ist die Eintragung kostenfrei.

8.15 Unser verstorbener Onkel hatte einen neuen Pkw mit Gewährleistung zwei Wochen vor seinem Tod gekauft. Wir haben jetzt, zwei Tage nach dem Erbfall, einen Riss im Vergaser festgestellt. Steht jetzt mir und meiner Schwester als Erben des Onkels die Gewährleistungsansprüche zu?

Antwort: Ja, Gewährleistungsansprüche sind vererblich.

8.16 In den Unterlagen unseres Vaters haben wir die Kopie einer Darlehensurkunde gefunden. Daraus entnehmen wir, dass unser Vater vor drei Jahren seinem besten Freund ein Darlehen über 15.000,00 € gewährt hatte. Dieses soll mit Zinsen in einem Jahr zurückgezahlt werden. Ist der Rückzahlungsanspruch auf uns übergegangen?

Antwort: Ja. Forderungen sind in der Regel vererblich.

8.17 Unsere verstorbene Mutter war Mitglied im naturwissenschaftlichen Verein e.V. Alsdorf. Ist die Mitgliedschaft auf uns Erben übergegangen?

Antwort: Die Mitgliedschaft in eingetragenen Vereinen, wie z.B. auch Gesang- und Sportvereinen, sind in der Regel personenbezogen. Sie sind nicht vererblich, soweit die Satzung nicht etwas anderes festgelegt hat.

8.18 Unser Vater war Aktionär der Volkswagen AG. Sind wir als Erben jetzt seine Rechtsnachfolger geworden?

Antwort: Ja. Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs sind vererblich.

8.19 Unser verstorbener Vater, dessen Erben meine Schwester und ich geworden sind, war Gesellschafter der Grün OHG in Alsdorf. Sind wir durch seinen Tod jetzt Mitgesellschafter geworden?

Antwort: Nicht ohne weiteres. Gemäß § 131 Abs. 3 HGB führt der Tod des Gesellschafters, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, zu seinem Ausscheiden.

9. Was sollte unternommen werden, um die Erbschaft zu sichern?

9.1 Mein Vater hat zwei Jahre nach dem Tod unserer Mutter eine neue Frau kennengelernt. Er ist dann auch zu ihr gezogen. Geheiratet hat er sie nicht. Seitdem sind viele Jahre vergangen. Wir haben kein gutes Verhältnis zu ihr, weil wir nicht ganz mit der neuen Verbindung einverstanden waren. Wir sind der Meinung, dass noch wertvolles Vermögen unseres Vaters und auch wichtige Unterlagen sich in ihrer Wohnung befinden. Wie kommen wir an diese Gegenstände heran?

Antwort: Sie haben gegen Sie als Erbschaftsbesitzerin einen Auskunftsanspruch. Sie hat Ihnen Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu geben (§ 2027 BGB).

9.2 Unser verstorbener Vater hatte großes Vertrauen zu seiner polnischen Betreuerin. Er hatte ihr auch eine Bankvollmacht erteilt. Wir gehen davon aus, dass diese auch über den Tod hinaus Gültigkeit haben sollte. Wir halten sie zwar für ehrlich. Sollen wir die Vollmacht, wie mein Bruder meint, widerrufen?

Antwort: Vorsorglich sollten Sie die Vollmacht widerrufen. Solange diese nämlich nicht widerrufen ist, kann die Bevollmächtigte zu Ihrem Nachteil Gebrauch davon machen. Hier sollte der Grundsatz gelten: Sicher ist Sicher.

9.3 Was müssen wir tun, um die Vollmacht wirksam zu widerrufen?

Antwort: Sie erklären ihr schriftlich gegenüber den Widerruf und verlangen die Vollmachtsurkunde zurück.

9.4 Zu unserer Überraschung erklärt sie uns, dass sie die Vollmachtsurkunde nach dem Ableben unseres Vaters vernichtet habe. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir, um uns zu schützen?

Antwort: Teilen Sie schriftlich den Widerruf der Bank ihres Vaters mit.

9.5 Mein Bruder Hans meint, mit dem Widerruf der Bank gegenüber würden wir unser Misstrauen zum Ausdruck bringen. Er will nicht mitmachen. Können wir ihn dazu zwingen?

Antwort: Dies ist nicht notwendig, denn wenn einer von ihnen widerruft, kann die Bevollmächtigte nicht mehr für die Erbengemeinschaft handeln.

10. Welche Verbindlichkeiten habe ich als Erbe zu tragen?

Antwort: Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen gehören:

– Vom Erblasser herrührende Schulden,

– Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,

– Vermächtnisse und Auflagen.

10.1 Unser verstorbener Vater hatte vor seinem Tod sich noch einen neuen Mercedes bestellt. Dieser soll erst in vier Wochen ausgeliefert und dann auch bezahlt werden. Mein Bruder und ich, die unseren Vater beerbt haben, möchten eigentlich ein so teures Fahrzeug nicht haben. Sind wir gebunden?

Antwort: Ja. Sämtliche Schuldverpflichtungen Ihres Vaters sind auf Sie übergegangen, somit auch die Pflichten aus dem mit dem Autohaus abgeschlossenen Kaufvertrag. Sie müssen das Fahrzeug nicht nur abnehmen, sondern auch bezahlen.

10.2 Mein verstorbener Ehemann hatte einen ziemlich teuren Pkw geleast. Die monatlichen Leasingraten waren relativ hoch. Nach dem Ableben meines Ehemannes tun mir die monatlichen Leasingraten finanziell sehr weh. Bin ich gebunden?

Antwort: Ja, Sie sind gebunden. Es gilt das in 10.1 erklärte.

10.3 Ich habe von meinem Patenonkel drei Häuser geerbt. Aus den mir vorliegenden Grundbuchauszug entnehme ich, dass in Abteilung III des Grundbuchs Grundpfandrechte zum Nennwert von insgesamt 450.000,00 € eingetragen sind. Muss ich in dieser Höhe die Verbindlichkeiten meines Onkels übernehmen?

Antwort: Aus dem Grundbuch können Sie die bestehenden Valuten nicht entnehmen. In den Bankbelegen, falls Ihr Onkel diese aufbewahrt hat, müsste sich die Höhe der aktuellen Verbindlichkeiten ergeben, anderenfalls müssten Sie mit den Banken Kontakt aufnehmen.

10.4 Unser verstorbener Vater hatte für einen Geschäftsfreund die Bürgschaft gegenüber der Alsdorfer Volksbank für eine Forderung in Höhe von 50.000,00 € übernommen. Ist die Bürgschaftsverpflichtung auch auf mich und meine Schwester, die wir unseren Vater beerbt haben, übergegangen?

Antwort: Ja. Schuldverpflichtungen gehen auf die Erben über.

10.5 Mein verstorbener Patenonkel hat mich und meine Schwester zu seinen Erben eingesetzt. Er war für einige Unternehmen als Vertreter tätig. Eigentlich hat er sich nie in die Karten gucken lassen. Er hat letztlich seine Geschäfte immer etwas schlitzohrig betrieben. Ich kann mir vorstellen, dass er auch nicht unwesentliche Schulden hinterlassen hat. Eine genaue Übersicht konnten wir uns noch nicht verschaffen. Können wir etwas tun, um Klarheit zu erhalten.

Antwort: Ja. Gemäß § 1970 BGB können Sie die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern.

Das Aufgebotsverfahren soll Ihnen Aufschluss über den Stand des Nachlasses und die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten geben. Sie können dann entscheiden, ob Sie bestimmte Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergreifen.

10.6 Wie setze ich das Aufgebotsverfahren in Gang?

Antwort: Das Aufgebotsverfahren ist eine besondere Prozessart. Zuständig ist sachlich stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist geregelt in den §§ 946 – 959, 989 – 1000 ZPO. Vertrauen Sie sich zweckmäßigerweise einem Fachanwalt an.

10.7 Ich habe als Erbe meiner Tante festgestellt, dass diese in nicht unwesentlicher Höhe Steuern hinterzogen hatte. Wie muss ich mich verhalten?

Antwort: Sie sollten zweckmäßigerweise sofort einen Steuerberater einschalten. Dieser wird Sie entsprechend beraten. Sie müssten die Steuerhinterziehung offenlegen und die hinterzogene Steuer nachzahlen.

Inventarerrichtung

10.8 Ich bin jetzt sehr erstaunt, dass ich als Alleinerbe hinter meinem Vater vom Nachlassgericht aufgefordert werde, innerhalb einer Frist von zwei Monaten dem Gericht ein Inventar vorzulegen.Was ist denn ein Inventar?

Antwort: Das Inventar ist das Verzeichnis sämtlicher, beim Erbfall vorhandener Nachlassgegenstände (sogenannte Aktiva) und der vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten.

10.9 Wird jeder Erbe aufgefordert, ein Inventar zu errichten?

Antwort: Nein, nur dann, wenn ein Gläubiger des Erblassers dies beantragt.

10.10 Wie muss ich bei der Erstellung vorgehen?

Antwort: Sie müssen für die Aufstellung eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder Notar hinzuziehen und ihn unterstützen. Das Nachlassgericht wird Ihnen sagen können, welche Behörde herangezogen werden kann; auf jeden Fall ist jeder Notar berechtigt.

10.11 Was passiert, wenn ich nicht tätig werde ?

Antwort: Nach dem Gesetz können Sie auch dann, wenn Sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, Ihre Haftung beschränken. Lehnen Sie dagegen die Errichtung des Inventars ab, haben Sie später keine rechtliche Möglichkeit, Ihre Haftung zu beschränken. Sie haften dann mit Ihrem Privatvermögen.

10.12 Wenn ich das Inventar abgebe, ist dann schon die Haftung beschränkt?

Antwort: Nein, Sie haften weiterhin mit Ihrem Vermögen, aber beschränkbar.

10.13 Hat es negative Folgen, wenn ich nicht alle vorhandenen Vermögensgegenstände, z.B. die Jagdwaffen meines Vater, verschweige?

Antwort: Sie haften, wenn die Unvollständigkeit herauskommt, unbeschränkbar.

Sie sollten sorgfältig bei der Inventarerrichtung vorgehen, um die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung aufrecht zu erhalten.

11. Mehrere Erben

– Die Erbengemeinschaft –

11.1 Unser Vater hat in seinem notariellen Testament mir und meinem Bruder ein Hausgrundstück und einen großen Garten als Miterben zu gleichen Teilen hinterlassen. Kann ich jetzt schon meinen Anteil an dem Gartengrundstück meiner Tochter schenken?

Antwort: So lange Sie sich mit Ihrem Bruder nicht auseinandergesetzt haben, können Sie über Ihre Anteile an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen. Bis zur Auseinandersetzung können die Miterben bildlich gesprochen nur mit einer Hand verfügen. Es besteht sogenannte gesamthänderische Bindung.

11.2 Unser Nachbar möchte gern den Garten kaufen. Können wir beide auch, bevor wir uns über den übrigen Nachlass auseinandergesetzt haben, das Gartengrundstück verkaufen?

Antwort: Ja. Gemeinsam können Sie über jeden Nachlassgegenstand verfügen.

11.3 Wir wollen zunächst das Haus unseres Vaters nicht verkaufen. Müssen wir Grundbuchberichtigung beantragen?

Antwort: a) Sie sollten formlos Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Das Grundbuchamt kann Sie zur Grundbuchberichtigung zwingen.

b) So lange Sie sich nicht auseinandergesetzt haben, werden Sie als „Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft“ eingetragen.

11.4 Was müssten wir denn tun, um im Grundbuch zu je 1/2 Anteil eingetragen zu werden, so dass jeder von uns über seinen Anteil verfügen kann?

Antwort: Sie müssen einen Auseinandersetzungsvertrag vom Notar beurkunden lassen, in dem Sie beispielsweise sich dahin auseinandersetzen, dass jeder von Ihnen 1/2 Miteigentumsanteil erhält.

11.5 Überraschend hat jetzt ein anderer Nachbar uns sehr viel Geld für den Kauf des Hauses geboten. Wir sind der Meinung, das Angebot nicht ablehnen zu können. Können wir auch, ohne uns auseinandergesetzt zu haben, das Haus verkaufen.

Antwort: Ja. Gemeinsam können Sie verkaufen; Sie müssen sich jedoch dann über den Kauferlös auseinandersetzen.

11.6 Mein Großonkel ist verstorben. Meine Cousine und ich sind seine Erben geworden. Sein Nachlass besteht im wesentlichen aus einer sehr wertvollen Münzsammlung. Sein Freund will mir meinen Anteil an der Münzsammlung abkaufen. Kann ich ihm den ohne weiteres verkaufen?

Antwort: Wenn der Nachlass im wesentlichen aus der Münzsammlung besteht, können Sie ihm Ihren Erbanteil als solchen verkaufen. Somit würde er mit Erfüllung des Kaufvertrages zu 1/2 Miteigentümer der Münzsammlung werden. Nach dem Gesetz hat allerdings Ihre Schwester ein Vorkaufsrecht.

Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens

11.7 Mein Vater ist verstorben. Gesetzliche Erben sind geworden: Meine Mutter zu 1/2, meine Schwester und ich zu je 1/4 Anteil. Zum Nachlass gehört ein Miethaus. Es ist jetzt in das Haus eingebrochen worden; dabei wurde die Hauseingangstür schwer beschädigt. Darf ich, der ich am selben Ort wohne, sofort einen Handwerker mit der Reparatur beauftragen?

Ich möchte allerdings nicht auf den Handwerkerkosten sitzen bleiben. Werden meine Mutter und meine Schwester mit verpflichtet?

Antwort: Die Verwaltung des Nachlasses steht gemäß § 2038 BGB in der Regel den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist allerdings zur Notgeschäftsführung berechtigt. Sie haften zwar persönlich dem Handwerker gegenüber; im Innenverhältnis können Sie jedoch von Ihrer Mutter und Ihrer Schwester anteiligen Ersatz verlangen.

11.8 Einer Mieterin hat schon seit 2 Monaten keine Miete mehr gezahlt. Ich bin der Meinung, wir sollten ihr kündigen. Meine Mutter ist meiner Meinung; meine Schwester, die die Mieterin seit ihrer Kindheit an kennt, möchte noch nicht kündigen. Können wir kündigen, auch wenn meine Schwester nicht mitwirkt?

Antwort: Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Mehrheit beschlossen werden. Da Sie und Ihre Mutter die Mehrheit am Nachlass haben, können Sie in diesem Fall Ihre Schwester überstimmen.

Auseinandersetzung

11.9 Unsere verstorbene Mutter hat außer einer alten Einrichtung eine größere Bibliothek hinterlassen. Wir, die Erben, sind uns darüber einig, wie die Bücher unter uns aufgeteilt werden sollen. Die alten Möbel und das sonstige Inventar sollen entsorgt werden. Benötigen wir für die Auseinandersetzung einen notariell beurkundeten Vertrag?

Antwort: Nein. Eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung setzt voraus, dass zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden. Eine Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages ist in Ihrem Falle nicht erforderlich. Sie ist beispielsweise bei der Auseinandersetzung über Grundbesitz vorgeschrieben. Sie sollten allerdings schriftlich festhalten, dass mit der Verteilung der Bücher der Nachlass vollständig auseinandergesetzt ist und keinem von Ihnen mehr irgendwelche Erbansprüche zustehen. Die vorstehende Regelung ist von jedem Miterben zu unterschreiben.

11.10 Unser Vater hat mir und meinen zwei Schwestern drei Einfamilienhäuser hinterlassen. Er hat jedoch angeordnet, dass der Nachlass in den nächsten 20 Jahren nicht geteilt werden darf. Sind wir daran gebunden?

Antwort: Nein. Wenn sämtliche Erben sich über die Teilung einig sind, können Sie sich wirksam über den Willen Ihres Vaters hinwegsetzen.

Teilungsanordnung

11.11 Mein Vater hat testamentarisch seine 3 Häuser unter meinen zwei Schwester und mir aufgeteilt. Ich soll die Schrottbude erhalten. Bin ich durch diese Teilungsanordnung nicht benachteiligt?

Antwort: Durch eine Teilungsanordnung will der Erblasser verhindern, dass sich seine Erben über die Art der Auseinandersetzung streiten. Durch sie wird nicht in die wertmäßige Verteilung eingegriffen.

Beträgt in Ihrem Falle der gesamte Nachlass 450.000,00 €, ist Ihr Anteil 150.000,00 € wert. Beträgt der Verkehrswert der Schrottbude nur 80.000,00 €, haben Sie gegenüber Ihren Geschwistern einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 70.000,00 €.

11.12 Unser verstorbener Vater hat in seinem Testament meine Schwester und mich zu seinen Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, jedoch festgelegt, dass meine Schwester das Elternhaus erhalten soll. Muss ich damit einverstanden sein?

Antwort: Die Auseinandersetzungsanordnung ist für die Erben bindend. Sie sind zur Durchführung, falls Sie sich nicht anders einigen, verpflichtet. Ihre Schwester muss sich jedoch bei der reinen Teilungsanordnung den Wert des Hauses auf ihren Miterbenanteil anrechnen lassen. Ihre Schwester könnte, wenn Sie sich weigern, ihren Anspruch auf Übereignung auch gerichtlich durchsetzen.

Wenn Sie mit der Anordnung nicht einverstanden sind, können Sie auch gemäß § 2306 BGB die Erbschaft ausschlagen und Ihren Pflichtteil verlangen.

11.13 In seinem notariellen Testament hat mein Vater mich und meinen Bruder zu seinen Erben eingesetzt. Er hat die Teilungsanordnung getroffen, dass ich das Hausgrundstück Gemarkung Alsdorf Flur 3 Flurstück 147 erhalte. Wird das Grundbuchamt, wenn ich das Testament vorlege, das Grundbuch dahin berichtigen, dass ich als Alleineigentümerin eingetragen werde?

Antwort: Nein. Nach deutschem Recht haben wir es bei der Vermögensnachfolge mit einer sogenannte Gesamtrechtsnachfolge zu tun, d.h. das Nachlassvermögen geht zunächst ungeteilt auf die Erben über. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Mit seiner Verfügung im Testament wollte Ihr Vater vermeiden, dass es Streit zwischen Ihnen und Ihrem Bruder über die Auseinandersetzung gibt, und hat deshalb eine bestimmte Teilung angeordnet. Es muss somit ein notariell beurkundeter Teilungsvertrag abgeschlossen werden, in dem Ihnen das Alleineigentum an dem Grundstück zugewendet wird. Bei Vollziehung des Auseinandersetzungsvertrages werden Sie dann als Alleineigentümerin eingetragen.

11.14 Im Nachlass unseres verstorbenen Vaters befindet sich ein Mietshaus. Meine zwei Brüder und ich können uns über die Aufteilung bzw. Verwertung nicht einigen. Was können wir tun, um auseinander zu kommen?

Antwort: a) Sie haben die Möglichkeit, einen Mediator einzuschalten. Diesem steht jedoch kein Entscheidungsrecht zu.

b) Jeder von Ihnen kann jedoch auch den Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht stellen. Der Antragstext ist beispielsweise im Internet nachzulesen.

11.15 Unsere Mutter hat mir durch Teilungsanordnung ihr Elternhaus zugewendet. Meine 2 Brüder finden dies ungerecht und wehren sich gegen diese Anordnung. Was kann ich tun?

Antwort: Durch die Teilungsanordnung steht Ihnen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung des Elternhauses gegenüber Ihren Brüdern zu. Weigern diese sich ernsthaft, können Sie auf Erfüllung klagen.

11.16 Unser Vater war selbständiger Apotheker. Ich bin ebenfalls approbierter Apotheker und habe bereits in seiner Apotheke mitgearbeitet. Er hat nun eine Teilungsanordnung des Inhalts getroffen, dass nicht nur der Apothekenbetrieb, sondern auch das Apothekenhaus mir zufallen soll. Ich möchte jedoch die Apotheke verlegen, benötige somit nicht das Apothekenhaus.Können meine Schwestern und ich sich dahin einigen, dass meine jüngste Schwester das Apothekenhaus erhalten soll.

Antwort: Sind sich die Miterben über die Art der Auseinandersetzung einig, können sie selbstverständlich sich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen.

11.17 In ihrem Testament hat meine Mutter mir unser Elternhaus zugewendet und darüber hinaus auch festgeschrieben, dass ich meiner Schwester, die Miterbin geworden ist, keine Herauszahlung zu leisten habe. Zu bemerken ist, dass der Wert des Hauses nicht unbeträchtlich den Wert meines Erbanteils übersteigt. Muss meine Schwester die Anordnung hinnehmen?

Antwort: Rechtlich gesehen hat Ihre Mutter nicht nur eine Teilungsanordnung, sondern auch Ihnen ein sogenannte Vorausvermächtnis zugewendet. Dieses besteht in dem Mehrwert Ihres Anteils. Von einem Vorausvermächtnis wird gesprochen, wenn von mehreren Erben einer einen Vermögenswert erhält, der nicht auf seinen Erbteil angerechnet werden soll. Ihre Schwester braucht sich allerdings nicht unter ihren Pflichtteil drücken zu lassen. Sie kann auch gemäß § 2306 BGB die Erbschaft ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen.

12. Beschränkungen und Beschwerungen im Testament, die mir nicht gefallen.

12.1 Muss ich als Testamentserbe jede Beschränkung hinnehmen?

Antwort: Sind Sie kein Pflichtteilberechtigter, können Sie nichts unternehmen. Sind Sie dagegen Pflichtteilberechtigter, können Sie von der Regelung des § 2306 BGB Gebrauch machen. Diese Vorschrift bestimmt folgendes:

Sind Sie durch

– Einsetzung eines Nacherben,

– Ernennung eines Testamentsvollstreckers,

– Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder Auflage beschwert,

können Sie den Pflichtteil verlangen, wenn Sie ausschlagen.

Dasselbe Recht steht Ihnen zu, wenn Sie als Nacherbe eingesetzt sind.

Sie sind Pflichtteilberechtigter als Ehegatte, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder als nächster Abkömmling. Eltern eines Verstorbenen sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind.

Aufzählung der in Frage kommenden Beschränkungen und Beschwerungen.

a) Einsetzung eines Nacherben

b) Ernennung eines Testamentsvollstreckers

c) Teilungsanordnung – siehe 11.11 bis 11.16 –

oder

d) Beschwerung mit einem Vermächtnis oder

e) Auflage

a) Einsetzung eines Vorerben bzw. Nacherben

Ich bin Vorerbe geworden, welche Rechte habe ich?

12.2 Meine verstorbene Ehefrau hat in ihrem privatschriftlichen Testament mich zu ihrem Erben und ihren Sohn aus erster Ehe zum Nacherben eingesetzt. Der Nachlass meiner Frau besteht im wesentlich aus einem 2-Familien-Haus. Eine Wohnung ist vermietet. Welche Rechtsstellung habe ich überhaupt geerbt?

Antwort: Ihre verstorbene Ehefrau hat angeordnet, dass zuerst Sie und danach der Sohn aus erster Ehe sie beerben. Das Gesetz behandelt Sie als sogenannten Vorerben und den Sohn als Nacherben. Als Vorerbe werden Sie auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen; wirtschaftlich gesehen haben Sie jedoch nur die Stellung eines Nießbrauchers. Sie können beispielsweise das Hausgrundstück weder veräußern noch mit Grundpfandrechten belasten.

12.3 Wie ich zuvor von Ihnen erfahre, habe ich wenig Rechte geerbt. Habe ich auch besondere Pflichten zu erfüllen?

Antwort: Ja, die gewöhnlichen Erhaltungskosten gehen zu Ihren Lasten.

12.4 Würde ich dann nicht besser dastehen, wenn ich die Erbschaft ausschlage und meinen Pflichtteil verlange?

Antwort: In Ihrem Falle sieht es so aus, als ob Sie sich wirtschaftlich besser stehen, wenn Sie ausschlagen.

12.5 Meine Ehefrau hat auf ihrem Sparkonto ca. 40.000,00 €. Darf ich die wenigstens verwenden, insbesondere auch, um das Haus zu erhalten?

Antwort: Nein, Sie dürfen nur die Zinsen verbrauchen.Bei der gegenwärtigen Zinssituation bedeutet dies, dass Sie vom Geldvermögen Ihrer Frau nichts haben.

12.6 Ich selbst habe aus erster Ehe ebenfalls einen Sohn. Zu meinem eigenen Vermögen gehört noch ein Bauplatz. Wer würde diesen denn erben?

Antwort: Mit Anfall der Vorerbschaft haben Sie zwei verschiedene Vermögensmassen. Auf der einen Seite die Vorerbschaft Ihrer Ehefrau und auf der anderen Seite Ihr eigenes freies Vermögen. Die Vorerbschaft geht mit Ihrem Ableben gemäß dem Willen Ihrer Ehefrau auf deren Sohn über. Ihr freie Vermögen, also Ihr Bauplatz, würde, wenn Sie nur ein Kind haben, Kraft gesetzlicher Erbfolge auf Ihren Sohn übergehen.

12.7 Wann wird denn der Sohn meiner Frau Nacherbe?

Antwort: Wenn im Testaments nichts ausdrücklich geregelt ist, mit Ihrem Ableben.

12.8 Mein Ehemann, der 15 Jahre älter war als ich, hat mich zu seiner Vorerbin eingesetzt; er hat allerdings mich von sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen befreit und unseren gemeinsamen Sohn zum Nacherben eingesetzt. Er hat u.a. 10 Mietshäuser hinterlassen Aus erster Ehe hatte ich zwei Söhne mit in die Ehe gebracht, die mein Mann auch auf seine Kosten hat studieren lassen. Welche Rechte habe ich denn erworben?

Antwort: Ihr Ehemann hat Ihnen offensichtlich voll vertraut und hat Sie deshalb von sämtlichen Beschränkungen, denen sonst ein Vorerbe unterliegt, befreit, d.h. Sie können auch die Häuser Ihres Ehemannes verkaufen. Soweit Sie die Erlöse nicht für sich verbrauchen, gehen diese als Vorerbschaft auf Ihren gemeinsamen Sohn über. Allerdings dürfen Sie beispielsweise keines der Häuser Ihren Söhnen aus erster Ehe verschenken. Ihr gemeinsamer Sohn muss letztlich mit dem zufrieden sein, was Sie übrig behalten. Beachten Sie, dass Sie zwei verschiedene Vermögensgruppen haben:

a) Die Vorerbschaft, die bei Ihrem Ableben auf den gemeinsamen Sohn übergeht und

b) Ihr übriges Vermögen, an dem auch Ihre Kinder aus erster Ehe teilhaben; auf jeden Fall hätten sie einen entsprechenden Pflichtteilanspruch.

Ich bin nur Nacherbe geworden

12.9 Mein verstorbener Vater hat meine Mutter zur Vorerbin und mich zum Nacherben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Mietshaus. Wem stehen denn die Mieteinnahmen zu?

Antwort: Ihre Mutter ist zunächst Erbin geworden, zu Ihrem Schutz legt das Gesetz allerdings fest, dass Ihre Mutter über das Haus nicht verfügen kann. Sie kann es nicht verkaufen oder belasten, es sei denn, Sie stimmen zu. Andererseits stehen Ihrer Mutter die Mieteinnahmen als Vorerbin zu.

12.10 Wann werde ich denn Vollerbe?

Antwort: Wenn Ihr Vater nichts anderes im Testament festgelegt hat, werden Sie mit dem Ableben Ihrer Mutter Vollerbe.

12.11 Kann meine Mutter das im Nachlass befindliche wertvolle Familienbild verkaufen?

Antwort: Ja. Gemäß § 2112 BGB ist sie dazu berechtigt. Allerdings darf sie nach dem Gesetz den Erlös nicht verbrauchen. Ob dieser dann bei ihrem Ableben noch vorhanden ist, ist eine andere Sache.

12.12 Im Nachlass meines Vaters hat sich ein größeres Wertpapierdepot befunden. Ich habe nun Angst, dass meine Mutter einen Teil der Aktien verkauft und damit meine Position schmälert. Was kann ich tun?

Antwort: Nach § 2116 BGB können Sie Ihre Mutter zwingen, die Wertpapiere bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einer sonst zuständigen Stelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Ihrer Zustimmung verlangt werden kann.

12.13 Im Nachlass meines Vaters befindet sich auch eine größere Kunstsammlung. Ich habe die Befürchtung, dass meine Mutter die Gegenstände verschleudert. Sie hat, soweit mir bekannt geworden ist, auch schon einige Kunstgegenstände ihrem neuen Lebenspartner geschenkt, der sie zu schlechten Konditionen versetzt hat. Kann ich mich gegen die Verschleuderung meines Erbes wehren?

Antwort: Ja. Nach § 2128 BGB können Sie Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch das Verhalten Ihrer Mutter oder durch ihre ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung Ihrer Rechte begründet wird.

12.14 Mein Ehemann ist mit 52 Jahren verstorben. Mein Schwiegervater, der schon seit Jahren verstorben ist, hatte in seinem Testament meine Schwiegermutter zur Vorerbin und meinen Ehemann zum Nacherben eingesetzt. Habe ich als Alleinerbin hinter meinem Ehemann seine Nacherbenstellung geerbt?

Antwort: Ja. In dem Augenblick, in dem Ihr Schwiegervater verstorben ist, wurde einerseits Ihre Schwiegermutter Vorerbin und andererseits Ihr Ehemann Nacherbe. Da die Nacherbenstellung ihm nicht mehr genommen werden kann, hat er mit dem Tod seines Vaters ein Anwartschaftsrecht erworben, welches vererbbar ist, falls der Erblasser ausdrücklich nicht etwas anderes angeordnet hat.

12.15 Mein verstorbener Vater, der recht vermögend war, hat meine Mutter zur befreiten Vorerbin und mich zum Nacherben eingesetzt. Was habe ich denn aus der Nacherbschaft zu erwarten?

Antwort: Da Ihre Mutter von sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen eines Vorerben befreit ist, erwerben Sie vom Nachlass Ihres Vaters nur dass, was Ihre Mutter Ihnen übrig lässt.

12.16 Mein geschiedener Vater hat mich, seinen einzigen Sohn, zum Erben eingesetzt. Allerdings nur zum Vorerben. Zum Nacherben hat er seine Schwester, meine Tante, eingesetzt. Muss ich jetzt mein ganzes Leben mit den Beschränkungen eines Vorerben leben?

Antwort: Nein. Nach § 2190 BGB wird die Einsetzung des Nacherben mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam. Die Ausnahmetatbestände, die das Gesetz vorsieht, liegen in Ihrem Fall nicht vor.

b) Ernennung eines Testamentsvollstreckers

12.17 Mein Vater ist verstorben. Seine Erben sind geworden: Ich, 22 Jahre alt sowie meine beiden noch minderjährigen Geschwister. Mein Vater hat Testamentsvollstreckung angeordnet und seinen Bruder zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Ist mein Onkel mit Eröffnung des Testaments Testamentsvollstrecker geworden?

Antwort: Nein. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt.

12.18 Mein Vater hat in seinem Testament festgelegt, dass sein Bruder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres meines jüngsten Bruders den Nachlass verwalten und am Ende eines jeden Jahres den erwirtschafteten Gewinn uns zu gleichen Teilen zur Bestreitung unseres Unterhalts auszahlen soll. Kann ich, der ich volljährig bin, überhaupt keinen Einfluss auf die Verwaltung des Nachlassvermögens nehmen?

Antwort: Nein. Ihr Onkel ist eine Art Amtstreuhänder, der ausschließlich berechtigt ist, den Nachlass zu verpflichten, Verfügungs- und Erwerbsgeschäfte auszuführen und auch anstehende Prozesse zu führen.

12.19 Ich habe mich mit meinem Onkel nie gut verstanden. Kann ich ihn als Testamentsvollstrecker ablehnen?

Antwort: Nein. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob ein Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Onkel als Testamentsvollstrecker besteht.

12.20 Unser verstorbener Vater war sehr vermögend. Unsere Mutter ist bereits seit Jahren verstorben. Erben sind geworden: Ich und meine drei Schwestern. Im Testament hat nun mein Vater seine Kinder zwar zu gleichen Teilen eingesetzt; er hat jedoch bestimmt, dass sein Freund, Rechtsanwalt Dr. Tüchtig, Testamentsvollstrecker sein soll. Wozu ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet?

Antwort: Ein Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. Er hat zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und dann die Auseinandersetzung des Nachlasses herbeizuführen, wobei er verpflichtet ist, den Nachlass bis zur Auseinandersetzung zu verwalten.

12.21 Nach 6 Monaten nach Amtsannahme haben wir immer noch nichts von dem Testamentsvollstrecker gehört. Hätte er uns nicht ein Inventarverzeichnis übersenden müssen?

Antwort: Nach § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Die Verletzung dieses unverzichtbaren Auskunftsrechts kann Schadenersatzansprüche hervorrufen; sie kann auch einen Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers bieten.

12.22 Zum Nachlass gehört auch ein 3-Familien-Haus. Können meine Schwestern und ich zu Lasten des Hausgrundstücks für unsere Hausbank eine Grundschuld eintragen lassen? Ist das Grundbuchamt im Recht, wenn es die Eintragung ablehnt?

Antwort: Verfügungen der Erben sind schlechthin unwirksam (§ 2211 BGB). Sie können nur wirksam werden, wenn der Testamentsvollstrecker in sie einwilligt oder sie nachträglich genehmigt. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bewirkt also eine Grundbuchsperre.

12.23 Wird der Testamentsvollstrecker Dr. Tüchtig vom Nachlassgericht beaufsichtigt?

Antwort: Nein. Er ist allein den Erben gegenüber Rechenschaft schuldig.

12.24 Kann der Testamentsvollstrecker von uns eine Vergütung seiner Tätigkeit verlangen?

Antwort: Hatte Ihr Vater nichts anderes bestimmt, hat Dr. Tüchtig Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese wird nicht vom Nachlassgericht festgesetzt. Einigen sich Erben und Testamentsvollstrecker nicht, müsste der Testamentsvollstrecker Klage beim Prozessgericht erheben.

12.25 Wo können wir denn nachlesen, wie hoch die Vergütung sein kann?

Antwort: Das Gesetz gibt keine Auskunft. In der Praxis wird in vielen Fällen das Honorar berechnet nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins, veröffentlicht im Internet.

Haftungsbeschränkung

12.26 Ich bin zusammen mit meiner Schwester Miterbe hinter meiner verstorbenen Mutter geworden. Meine Mutter hatte, weil ihr Vermögen sehr umfangreich war, Testamentsvollstreckung angeordnet. Ich hatte kurz vor ihrem Ableben bei einem guten Freund 20.000,00 € geliehen. Mein Anwalt hat mir erklärt, dass es sich um ein Darlehen handelt. Mein guter Freund hat, als er mitbekam, dass ich geerbt hatte, mich auf Rückzahlung verklagt und auch ein Urteil erstritten. Kann der Freund jetzt den Gerichtsvollzieher beauftragen, in eines der zum Nachlass gehörenden Gemälde zu vollstrecken?

Antwort: Nein. Nach § 2214 BGB kann Ihr Gläubiger sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. So lange die Verwaltung dauert, ist Ihrem guten Freund der Zugriff auf den Nachlass verwehrt.

d) Das Vermächtnis

12.27 Mein Patenonkel hat mich zu seinem Alleinerben eingesetzt. Meinem Cousin Friedrich hat er seine Briefmarkensammlung vermacht. Muss ich von mir aus etwas unternehmen?

Antwort: Ihr Cousin hat durch das ihm zugewendete Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung der Briefmarkensammlung gegen Sie erhalten. Allerdings ist der Vermächtnisnehmer nicht gezwungen, das Vermächtnis auch anzunehmen.

12.28 Was ist zu tun, wenn er Erfüllung des Vermächtnisses verlangt?

Antwort: Sie sind verpflichtet, ihm die Briefmarkensammlung zu übereignen. Die Übereignung erfolgt hier durch sogenanntes schlüssiges Verhalten, also dadurch, dass Sie ihm die Briefmarkensammlung in Erfüllung Ihrer Erbenpflicht übergeben. Nach § 929 BGB werden bewegliche Sachen dadurch übereignet, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Da die Übereignung formlos erfolgt, sollten Sie jedoch sich die Übergabe der Briefmarkensammlung schriftlich quittieren lassen.

12.29 In seinem Testament, welches mein Patenonkel vor 20 Jahren errichtet hatte, hat er seine alte Vespa meiner Cousine Susi vermacht. Der Motorroller ist jedoch nicht mehr auffindbar. Welchen Einfluss hat dies auf das Vermächtnis?

Antwort: Das Vermächtnis ist in Ihrem Falle gegenstandslos geworden.

12.30 Mein Patenonkel hat mich zwar zum Alleinerben eingesetzt, aber in seinem notariellen Testament meinem Cousin Karl sein Wochenendgrundstück am Bodensee vermacht. Wie wird dieses Vermächtnis erfüllt?

Antwort: In Ihrem Falle erfolgt die Übereignung gemäß der Vorschrift des § 925 BGB. Die erforderliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Cousin (Auflassung) über den Eigentumsübergang muss bei gleichzeitiger Anwesenheit vom Notar beurkundet werden. In diesem Falle spricht man auch davon, dass Sie ihm das Wochenendgrundstück aufzulassen haben.

12.31 Wer hat denn die anfallenden Notar- und Gerichtskosten zu tragen?

Antwort: Diese Kosten gehen zu Lasten des Beschwerten, also zu Ihren Lasten.

12.32 Da der Wert des Wochenendgrundstückes doch einen nicht beträchtlichen Anteil am Gesamtnachlass ausmacht, müsste ich doch berechtigt sein, von meinem Cousin zu verlangen, einen entsprechenden Teil der Nachlassverbindlichkeiten mit zu übernehmen.

Antwort: Der Vermächtnisnehmer hat mit dem Nachlass nichts zu tun. Er erwirbt lediglich einen Erfüllungsanspruch.

12.33 Als mein Patenonkel vor 10 Jahren sein Testament errichtet hat, hatte er noch über recht viel Geldvermögen verfügt. Nachdem er jedoch kränklich geworden war, hat er sehr viel Geld für seine Betreuung ausgeben müssen. Im Testament hat er jeder meiner 4 Cousinen 20.000,00 € vermacht, also insgesamt 80.000,00,00 €

Im Nachlass befinden sich jetzt nur noch Geldvermögen in Höhe von 40.000,00 €. Welchen Betrag muss ich meinen Cousinen auszahlen?

Antwort: Da das Vermögen sich verringert hat, sind Sie verpflichtet, aus dem vorhandenen Vermögen jeder Cousine einen entsprechenden Anteil von 10.000,00 € auszuzahlen, wenn Ihr Onkel nichts anderes festgelegt hat. Der Erblasser kann nämlich auch festlegen, dass sich der Erbe den vermachten Gegenstand erst beschaffen muss.

Beispiel:

Der Erblasser schreibt in sein Testament: „Mein Patenkind soll als Alleinerbe mein Haus erhalten. Dafür soll er aber seinem Bruder eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000,00 € leisten.“ In diesem Falle müsste der Erbe sich das Geld besorgen.

13. Hilfe, der Nachlass ist überschuldet.

13.1 Ich habe meinen Vater beerbt. Der Nachlass ist jedoch überschuldet. Ich bin sein einziger Sohn. Was kann ich tun, um nicht persönlich haften zu müssen?

Antwort: Schlagen Sie die Erbschaft aus.

13.2 Welche Wirkung hat denn die Ausschlagung?

Antwort: Sie werden rechtlich so behandelt, als seien Sie nicht existent gewesen. Die Erbschaft geht dann auf die Personen über, die an Ihre Stelle getreten sind. Sind Sie gesetzlicher Erbe geworden und haben Kinder, dann treten diese im Falle Ihrer Ausschlagung an Ihre Stelle. Sind Sie als Testamentserbe eingesetzt geworden und schlagen aus, so tritt an Ihre Stelle der von Ihrem Vater bestimmte Ersatzerben, anderenfalls tritt gesetzliche Erbfolge ein.

13.3 Wenn ich Sie richtig verstehe, müssten im Falle der Überschuldung des Nachlasses dann mein Sohn und meine Tochter ebenfalls die Erbschaft ausschlagen.

Antwort: Ja.

13.4 Unsere Tochter ist erst 7 Jahre alt. Was müssen wir tun?

Antwort: Die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben (also in der Regel Vater und Mutter) müssen für das minderjährige Kind ausschlagen. Nach dem Gesetz bedarf zwar die Ausschlagung für einen Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Kind in Folge der Ausschlagung eines Elternteils Erbe geworden ist. Wenn in Ihrem Falle also Sie und Ihre Ehefrau für Ihre Tochter ausschlagen, ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich.

13.5 Unsere 7 Jahre alte Tochter wurde von meiner Patentante zu ihrer Alleinerbin eingesetzt. Wir haben nun festgestellt, dass die Erbschaft überschuldet ist. Müsste also in diesem Falle das Familiengericht die Ausschlagung genehmigen?

Antwort: Ja; in diesem Falle wird nämlich Ihre Tochter nicht durch die Ausschlagung von Vater oder Mutter Erbin.

13.6 Wenn ich die Erbschaft hinter meinem Vater, der zuletzt in Fulda gelebt hat, ausschlagen will, reicht es dann aus, wenn ich dem Amtsgericht Fulda mitteile, ich würde ausschlagen?

Antwort: Nein. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form Ihre Ausschlagung dem Gericht gegenüber erklären.

13.7 Ich möchte nicht nach Fulda fahren. Wer ist denn für öffentliche Beglaubigungen zuständig?

Antwort: Zuständig ist immer der Notar. Wenn Sie ihn beauftragen, wird er auch den Ausschlagungstext formulieren. Die Bundesländer bestimmen dann noch, wer neben dem Notar öffentlich beglaubigen darf; in Hessen ist dies z.B. der Ortsgerichtsvorsteher, in Rheinland-Pfalz der Ortsbürgermeister.

13.8 Wenn ich zum Notar gehe, ist dies teuer?

Antwort: Nein.

13.9 Ich habe gehört, dass eine 6-Wochen-Frist einzuhalten ist. Wo ist das geregelt?

Antwort: In § 1944 BGB. Nach dieser Vorschrift beträgt die normale Ausschlagungsfrist 6 Wochen. Die Frist verlängert sich jedoch auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

13.10 Wann beginn die Frist zu laufen?

Antwort: Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem Sie von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangen.

Fristverlängerung bei Testamentseröffnung

13.11 Mein Erbonkel ist schon seit 2 Monaten tot. Ich habe aber erst vor 4 Tagen vom Nachlassgericht die Mitteilung erhalten, ich sei Testamentserbe geworden. Wann ist hier Fristbeginn?

Antwort: Sind Sie Testamentserbe geworden, beginnt die Frist erst im Zeitpunkt, in dem Ihnen die Benachrichtigung des Gerichts zugegangen ist.

13.12 Ich habe meine Ehefrau beerbt. Das Nachlassvermögen beträgt ca. 300.000,00 €. Ich benötige das Geld nicht. Schlusserben sollten unser Sohn und unsere Tochter werden. Ich habe mir überlegt, zu Gunsten meiner Tochter, die in schlechter finanzieller Lage lebt, auszuschlagen. Ist dies möglich?

Antwort: Nach dem Gesetz ist eine Ausschlagung zu Gunsten einer bestimmten Person nicht möglich.

13.13 Die Schwester unserer Mutter ist vor 8 Monaten verstorben. Ich hatte mitbekommen, dass sie meine 2 Schwestern und mich zu ihren Erben eingesetzt hatte. Da ich kein gutes Verhältnis zu meiner Tante hatte, hab ich meinen Schwestern schriftlich mitgeteilt, ich würde die Erbschaft nicht annehmen. Ich bin jetzt überrascht, dass ich doch als Miterbe angesehen werde. Kann ich jetzt noch von der Erbschaft loskommen?

Antwort: Wenn Sie vom Lauf der Ausschlagungsfrist nichts gewusst haben und auch der Meinung waren, Ihr Schreiben an Ihre Schwestern habe zur Ausschlagung ausgereicht, haben Sie noch die Möglichkeit, die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten und zugleich auszuschlagen. Vertrauen Sie sich zweckmäßigerweise sofort einem Notar an (§ 1956 BGB).

Hilfe. Ich der Erbe, bin überschuldet.

13.14 Meine verwitwete Mutter ist mit 62 Jahren überraschend bei einem Verkehrsunfall umgekommen. Ihr Vermögen besteht im wesentlichen aus einem Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von ca. 200.000,00 €. Ich bin ihr einziger Sohn und erbe somit aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Ich bin jedoch vor 5 Jahren von Banken und Partner hereingelegt worden, so dass ich 220.000,00 € Schulden habe. Können meine Gläubiger, wenn ich die Erbschaft angenommen habe, in das Haus pfänden?

Antwort: Ja. Die Gläubiger können, sobald sie von dem Erbfall Kenntnis erhalten, in diesen vollstrecken.

13.15 Ich habe zwei Kinder, die noch mitten im Studium stehen. Gibt es nicht eine Möglichkeit, diesen die Erbschaft zu erhalten?

Antwort: Ja. Wenn Sie ausschlagen, treten Ihre Kinder an Ihre Stelle. Sie werden, wie zuvor schon ausgeführt, rechtlich so behandelt, als wären Sie nicht vorhanden. Ihre Kinder treten an Ihre Stelle und erben dann das Haus unmittelbar von ihrer Großmutter.

Sie haben die Möglichkeit, sich von Ihren Kindern als Abfindung ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an bestimmten Räumen des Hauses einräumen zu lassen. Das Wohnungsrecht ist höchstpersönlich und kann nicht gepfändet werden.

13.16 Können meine Gläubiger nicht irgendwie die Ausschlagung mit Erfolg anfechten?

Antwort: Nein, denn das Ausschlagungsrecht ist höchstpersönlich.

14. Ich kann nicht mehr ausschlagen

14.1 Muss ich jetzt jedem Nachlassgläubiger mit meinem gesamten Vermögen haften?

Antwort: Nein. Soweit Sie nicht wie in den Fällen 10.8 ff. das Recht auf Haftungsbeschränkung verloren haben, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Haftung auf den ererbten Nachlass zu beschränken.

14.2 Kann ich dauerhaft die Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern beschränken?

Antwort: Ja. Sie haben die Möglichkeit, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, kommt es zu einer Trennung zwischen dem Nachlass und Ihrem übrigen Eigenvermögen. Der Nachlass wird zum Sondervermögen, aus dem zunächst die Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden.

14.3 Wann kann ich Nachlassverwaltung und wann Nachlassinsolvenz beantragen?

Antwort: Sobald Sie feststellen, dass der Nachlass überschuldet ist, müssen Sie Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 1980 BGB stellen. Stellen Sie den Antrag nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme, haften Sie dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden. Können Sie eine Überschuldung des Nachlasses nicht feststellen, ist dieser jedoch unübersichtlich und mehrere Gläubiger vorhanden, sollten Sie Nachlassverwaltung beantragen, um Haftungsbeschränkungen zu erreichen.

14.4 Bei welchem Gericht muss ich Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen und bei welchem Gericht wird der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt?

Antwort: Für das Nachlassinsolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig, eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet.

14.5 Mein Bruder und ich sind Erben meines Vaters geworden. Mein Vater war sechs Wochen vor seinem Tod zur Zahlung von 12.000,00 € verurteilt worden. Das Zahlungsurteil ist rechtskräftig. Kann der Gläubiger jetzt gegen uns vollstrecken?

Antwort: Sie können die beschränkte Erbenhaftung im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 781, 785, 786 ZPO geltend machen. Lassen Sie sich fachlich beraten.

14.6 Unser Vater hatte kurz vor seinem Ableben sich noch von einem bekannten Maler porträtieren lassen. Er hatte ein Honorar in Höhe von 10.000,00 € anerkannt. Der Kunstmaler hat uns jetzt verklagt. Wir haben deshalb nicht gezahlt, weil nach vorläufiger Schätzung der Nachlass nur 6.000,00 € beträgt. Was können wir tun, um die Haftung zu beschränken?

Antwort: Sie sind berechtigt, die sogenannte Dürftigkeitseinrede zu erheben. Bei Entscheidungsreife kann das Prozessgericht über die Haftungsbeschränkung sachlich entscheiden und im Urteil feststellen, dass die Vollstreckung gegenständlich auf den Nachlass beschränkt ist. In allen übrigen Fällen erfolgt die Verurteilung nur unter Vorbehalt der beschränkten Haftung.

14.7 Ich habe von meinem Erbonkel ein Vermögen von 40.000,00 € geerbt. In seinem Testament hat er jedoch meinen Cousinen Eva und Hilde jeder einen Geldbetrag von 30.000,00 € als Vermächtnis zugewendet. Muss ich jetzt Nachlassinsolvenz beantragen, um nicht mit meinem eigenen Vermögen zu haften?

Antwort: Nein. Nach § 1992 BGB können Sie Ihre Haftungsbeschränkung auch ohne Insolvenzverfahren herbeiführen. Sie können die beiden Vermächtnisnehmer selbst anteilig befriedigen.

14.8 Meine Schwester und ich haben unsere Mutter beerbt. Wir haben den dürftigen Nachlass unter uns aufgeteilt. Jetzt kommt ein Gläubiger meiner Mutter und fordert mich auf, eine Forderung von 3.000,00 € zu erfüllen. Kann er tatsächlich mich, der ich nicht ganz unvermögend bin, allein in Anspruch nehmen?

Antwort: Auch nach der Teilung haften die Miterben als Gesamtschuldner, d.h. dem Gläubiger bleibt es überlassen, wen er in Anspruch nimmt, denn jeder der Gesamtschuldner haftet nach außen hin in voller Höhe.

14.9 Könnte ich jetzt noch Nachlassinsolvenz beantragen?

Antwort: Ja. Dies ist möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Nachlassverwaltung ist jedoch nicht mehr möglich.

In allen Fällen, in denen Sie als Erbe oder Miterbe nicht mehr ausschlagen können, aber von Gläubigern in Anspruch genommen werden, sollten Sie sich von Fachleuten beraten und vertreten lassen. Es muss in jedem Falle sorgfältig geprüft werden, ob und auf welchem Wege eine Haftungsbeschränkung möglich ist.

II. Der Pflichtteil

– Allgemein –

15.1 Mein 75 Jahre alter Vater ist schwerreich. Ich selbst lebe in bescheidenen Verhältnissen. Kann ich schon jetzt meinen Pflichtteil verlangen?

Antwort: Das Pflichtteilrecht entsteht erst mit Ableben des Erblassers und fällt nur bestimmten nahen Angehörigen zu. Reden Sie mit Ihrem Vater, ob er bereit ist, Ihnen schon jetzt einen gewissen Betrag auszuzahlen, den Sie sich dann auf Ihr späteres Erb- bzw. Pflichtteilrecht anrechnen lassen müssen.

15.2 Wie hoch ist eigentlich der Pflichtteilanspruch und wie wird er berechnet?

Antwort: Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Seine Höhe berechnet sich nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB). Der Wert ist, soweit erforderlich – wie z.B. bei Grundstücken – durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend. Beim Wert eines Landguts wird in der Regel nach § 2312 BGB vom Ertragswert ausgegangen.

15.3 Mein Vater ist verstorben. Er hinterlässt ein verwohntes Wohnhaus, dessen Verkehrswert ein Sachverständiger auf 114.000,00 € festgelegt hat. Meine Eltern haben sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und mich zum Schlusserben. Meine Schwester kümmert sich schon seit Jahren nicht mehr um meine Eltern. Im Übrigen hat sie vor 30 Jahren einen wertvollen Bauplatz erhalten. Sie verlangt jetzt einen Pflichtteil in Höhe von 14.250,00 €. Kann meine Mutter sie nicht darauf verweisen, dass sie schon einen wertvollen Bauplatz erhalten hat, der viel mehr Wert ist als der Pflichtteil?

Antwort: Sie müsste sich die damalige Schenkung nur dann anrechnen lassen, wenn Ihr Vater im Übergabevertrag festgelegt hätte, dass sie sich auf ihr späteres Pflichtteils- bzw. Erbrecht den Wert anrechnen lassen muss.

15.4 Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Antwort: Jeder erbberechtigte Abkömmling sowie der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Eltern, soweit sie enterbt sind.

Die Eltern sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Bruder und Schwester des Verstorbenen haben kein Pflichtteilrecht.

Die Enterbung

15.5 Mein Vater hat in seinem Testament nur seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Ich, seine einzige Tochter, bin in diesem Testament überhaupt nicht erwähnt. Bin ich enterbt?

Antwort: Nach dem Gesetz hätten Sie zusammen mit der zweiten Ehefrau Ihres Vaters geerbt. Da Ihr Vater Sie im Testament übergangen und eine andere Person zur Alleinerbin eingesetzt hat, sind Sie damit zugleich enterbt worden. Somit steht Ihnen der Anspruch auf den Pflichtteil zu.

15.6 Mein Adoptivvater ist verstorben. Ich war bei der Adoption 5 Jahre alt. Als ich volljährig wurde, hat sich das Verhältnis zu ihm sehr verschlechtert. Ich bin nicht darüber verwundert, dass er seine leibliche Tochter zur Alleinerbin eingesetzt hat. Diese meint, mir stünde kein Pflichtteilanspruch zu. Hat sie Recht?

Antwort: Als Adoptivkind haben Sie die Stellung eines leiblichen Kindes erworben. Ihnen steht somit ein Pflichtteilanspruch zu.

15.7 Mein geschiedener Mann ist sehr vermögend verstorben. Ich war 25 Jahre mit ihm verheiratet. Kann ich auch einen Pflichtteilanspruch geltend machen?

Antwort: Dem geschiedenen Ehegatten steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Folglich hat er auch keinen Pflichtteilanspruch.

15.8 Mein nichtehelicher Vater ist sehr vermögend verstorben. Meine Mutter hatte allerdings verhindert, dass ich zu ihm irgendeine Verbindung aufnehmen konnte. Er hat deshalb nur seine leiblichen Kinder zu seinen Erben eingesetzt. Diese sind nun der Meinung, mir würde kein Pflichtteilanspruch zustehen.

Antwort: Nach dem Gesetz wären Sie als nichteheliches Kind Miterbe geworden. Da Ihr Vater sein Vermögen seinen leiblichen Kindern vererbt hat, sind Sie zugleich enterbt worden. Ihnen steht somit ein Pflichtteilanspruch zu. Dieser ist nicht davon abhängig, ob und welche familiären Beziehungen bestanden haben.

15.9 Meine Großmutter ist verstorben. Von ihren zwei Töchtern lebt meine Mutter nicht mehr. Da die Schwester meiner Mutter, meine Tante, sich in den letzten Lebensjahren allein um sie gekümmert hat, hat die Großmutter sie zur Alleinerbin eingesetzt. Meine Tante meint nun, mir würde deshalb kein Pflichtteil zustehen, weil ich mich um meine Großmutter nicht gekümmert hätte. Hat sie Recht?

Antwort: Ohne testamentarische Enterbung wären Sie bei gesetzlicher Erbfolge an die Stelle Ihrer Mutter getreten. Da Sie im Testament enterbt worden sind, steht Ihnen ein Pflichtteilanspruch zu. Dieser hängt nicht davon ab, ob Sie Ihre Großmutter mit betreut haben oder nicht.

Entzug des Pflichtteilrecht

15.10 Vor 20 Jahren hatte ich mit meinem jetzt verstorbenen Vater eine heftige Auseinandersetzung. Ich hatte ihn, was ich hinterher bedauert habe, auch körperlich misshandelt. Die Reaktion meines Vater war, dass er sofort ein Testament errichtete, in dem er mir den Pflichtteil entzog. Nach seinem Testament ist meine Schwester seine einzige Erbin geworden. Diese verweigert mir jetzt die Auszahlung des Pflichtteils, obwohl mein Vater nachweislich mir bereits vor 10 Jahren verziehen hatte. Wie ist die Rechtslage?

Antwort: Selbst wenn Ihr Vater Ihnen zunächst wirksam den Pflichtteil entzogen hatte (vgl. § 2333 BGB), ist durch die Verzeihung die Entziehung Ihres Pflichtteils erloschen (§ 2337 BGB).

15.11 Unter welchen Voraussetzungen kann denn ein Pflichtteil überhaupt entzogen werden?

Antwort: „Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings. Gesetzliche Regelung nach § 2333 BGB

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.“

Enterbter Ehegatte kann auch Zugewinnausgleich plus kleinem Pflichtteil verlangen

15.12 Seit 15 Jahren lebe ich von meinem Ehemann getrennt. Keiner von uns hat jedoch bisher den Scheidungsantrag gestellt. Mein Mann ist jetzt verstorben. Wie sich herausstellte, hat er neben unseren beiden Kindern auch seine Lebensgefährtin, die ihn in den letzten 7 Jahren betreut hat, zu Miterben eingesetzt. Steht mir ein Pflichtteilanspruch zu?

Antwort: Da Sie rechtlich noch die Stellung der Ehefrau einnehmen, steht Ihnen auch der Pflichtteilanspruch zu. Sie haben nun die Möglichkeit, statt Ihren Pflichtteil zu verlangen, von der Regelung des § 1371 Abs. 2 BGB Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift können Sie auch den Ausgleich des Zugewinns verlangen, wobei Ihr Pflichtteil sich nach dem nicht erhöhten Erbteil richtet.

Haben Sie mit Ihrem verstorbenen Ehemann im gesetzlichen Güterstand gelebt, beträgt Ihr Pflichtteil 1/4. Der nicht erhöhte 1/8. Lassen Sie von Fachleuten durchrechnen, bei welchem gewählten Weg Sie sich besser stehen.

Verjährung des Pflichtteilanspruchs

15.13 Mein verstorbener Ehemann und ich hatten uns in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Längstlebenden sollten unsere zwei Söhne werden. Mein Ehemann ist 4 Jahre tot; jetzt kommt einer meiner Söhne und bittet um seinen Pflichtteil. Hat er Anspruch darauf?

Antwort: Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie können also jetzt die Einrede der Verjährung erheben und die Auszahlung verweigern. Der Anspruch selbst wird durch Eintritt der Verjährung nicht vernichtet. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie den Pflichtteil erfüllen oder nicht.

15.14 Ich hatte von meinem Ehemann ein ziemlich hohes Vermögen geerbt, so dass ich auch Erbschaftssteuer zahlen musste. Wenn ich jetzt nach 4 Jahren einem meiner Söhne den Pflichtteil auszahle, verringert sich dann noch nachträglich die Erbschaftssteuer?

Antwort: Ja. Auch das Steuerrecht respektiert eine nachträgliche Auszahlung des Pflichtteilanspruchs.

16. Wie soll ich die Pflichtteilansprüche, die gegen mich als Erben geltend gemacht werden, erfüllen?

16.1 Ich bin die Alleinerbin hinter meinem Ehemann geworden. Aus den vorigen Ausführungen entnehme ich, dass unsere zwei Söhne pflichtteilsberechtigt sind. Muss ich etwas unternehmen?

Antwort: Nein. Es bleibt Ihren Söhnen überlassen, ob sie ihren Pflichtteilanspruch geltend machen oder nicht. In funktionierenden Familien ist es klar, dass die Kinder erst das Vermögen ihrer Eltern erben, wenn der Längstlebende verstorben ist. Sie müssen nur zahlen, wenn Ihre Kinder den Anspruch geltend machen. Allerdings kann nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch die Sozialbehörde, die etwa für einen Ihrer Söhne Leistungen erbracht hat, selbst den Pflichtteil geltend machen und fordern.

16.2. Ich habe 20 Jahre mit meinem verstorbenen Lebensgefährten zusammengelebt. Er hatte zu seinem einzigen Sohn kein gutes Verhältnis. Deshalb hat er mich zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Der Sohn, mit dem ich selbst einigermaßen gut zurecht gekommen bin, hat mir nun einen Brief geschrieben und angefragt, wie es mit seinem Pflichtteilanspruch stünde. Wie soll ich mich verhalten?

Antwort: Um zu verhindern, dass er einen Rechtsanwalt einschaltet, sollten Sie ihm unmissverständlich zu erkennen geben, dass Sie selbstverständlich bereit sind, ihm den Pflichtteilanspruch zu erfüllen.

Er hat Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, in dem Aktiva und Passiva aufgenommen sind. Es müssten also sämtliche bewegliche Sachen aufgenommen werden. Fragen Sie an, ob er Wert darauf legt, dass beispielsweise Kleider und sonstige Gegenstände aufgenommen werden sollen oder ob es ihm darauf ankommt, Auskunft über das Geldvermögen seines Vaters zu erhalten und über etwaigen Grundbesitz. Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, Bankbelege vorzulegen, sollten Sie ihm doch Kopien der Bankauszüge zukommen lassen.

Die Bankinstitute sind nach dem Gesetz verpflichtet, beim Tod ihres Kunden dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt Meldung über die vorhandenen Guthaben oder auch Wertpapiere zu machen. Lassen Sie sich eine Kopie der Meldung geben, die Sie ihm vorlegen.

Klären Sie ab, welcher Sachverständige den Wert des Hauses schätzen soll. Hätte der Sohn sich sofort einen Rechtsanwalt genommen, so würde dieser Sie mit Gewissheit auffordern, auch mitzuteilen, welche Schenkungen Ihr Mann in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat, insbesondere welche Schenkungen Sie erhalten haben – Anstandsschenkungen sind nicht anzugeben.

Möglicherweise steht dem Sohn auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Hat nämlich Ihr Lebensgefährte Ihnen oder einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Sohn als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet würde. Die Schenkung bleibt jedoch unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre verstrichen sind. Sie wird gemäß § 2325 BGB innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang,innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.Sie sollten also ihm mitteilen, ob Sie wesentliche Schenkungen erhalten haben oder ob er Dritten größere Zuwendungen gemacht hat.

16.3 Ich bin die zweite Ehefrau des Verstorbenen. Wir waren 30 Jahre verheiratet. Kurz nach unserer Eheschließung hat mein verstorbener Mann, weil er mit seiner ersten Ehefrau großen Ärger hatte, mir seine Villa überschrieben. Er hat mich zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Der Sohn aus erster Ehe macht nun Pflichtteilansprüche geltend. Hat er mit seiner Auffassung Recht, dass auch der Wert der vor 29 Jahren vollzogenen Schenkung mit berücksichtigt werden müsste? Ich habe mir sagen lassen, dass Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind.

Antwort: In der Regel sind Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Erbfall vollzogen wurden, nicht mehr zu berücksichtigen. Die 10-Jahres-Frist läuft jedoch nicht bei Schenkungen unter Ehegatten, so lange die Ehe besteht. Es müsste also in Ihrem Falle ein Sachverständiger feststellen, welchen Wert die Immobilie damals gehabt hat. Die etwaigen Wertangaben im Schenkungsvertrag spielen hierbei keine Rolle, weil sie nämlich die Höhe der Notar- und Gerichtskosten bestimmen.

16.4 Der Nachlass meines verstorbenen Ehemannes besteht im wesentlichen aus seiner Immobilie, die in einer recht teuren Wohngegend liegt. Dummerweise hatte mein Mann das Haus allein gekauft. Er hat mich zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Unser einziger Sohn macht jetzt den Pflichtteil geltend, weil er nicht ausschließen könne, dass ich noch einmal heirate. Muss ich das Haus gegebenenfalls verkaufen, um den Pflichtteil zu erfüllen?

Antwort: Wenn es Ihrem Sohn nur darum geht, seinen Pflichtteilanspruch abgesichert zu sehen, besteht die Möglichkeit, dass Sie im Grundbuch des ererbten Grundstücks ihm eine Hypothek in Höhe seines Pflichtteilanspruchs bestellen. Würden Sie beispielsweise das Haus lastenfrei verkaufen, würde er aus dem Verkaufserlös seinen Pflichtteil erhalten.

Geht Ihr Sohn auf diesen Vorschlag nicht ein, haben Sie die Möglichkeit, einen Stundungsantrag beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Nach § 2331 a BGB können Sie Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für Sie eine unbillige Härte darstellen würde; wenn Sie also Ihr Familienheim verkaufen müssten. Lassen Sie sich fachlich beraten.

16.5 Meine Mutter ist verstorben. Sie hatte sich nach dem Tod unseres Vaters so sehr über das Verhalten meines Bruders geärgert, dass sie nicht nur mich zur Alleinerbin eingesetzt hat, sondern dass sie auch ihr Einfamilienwohnhaus mir sofort überschrieben hatte, wobei sie sich allerdings das lebenslängliche Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Seit dem Tod meines Vaters sind 15 Jahre vergangen. Jetzt macht mein Bruder seinen Pflichtteil geltend und behauptet, der Wert der Hausschenkung müsste dem vorhandenen Nachlasswert hinzugerechnet werden. Hat er Recht?

Antwort: Für die Regelfälle gilt die sogenannte 10-Jahres-Frist. Sämtliche Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Erbe sich dann nicht auf die 10-Jahres-Frist berufen, wenn der Erblasser nach wie vor noch die wirtschaftlichen Vorteile aus dem verschenkten Gegenstand zieht, so wie dies beim Nießbrauchsrecht der Fall ist. Es muss also jetzt ein Gutachter den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eigentumsüberschreibung feststellen, wobei der Wert des Nießbrauchs zu Ihren Gunsten abzuziehen ist.

16.6 Ich bin hinter meinem Ehemann Alleinerbin geworden. Unsere Ehe war kinderlos. Es lebt jedoch noch die Mutter meines Ehemannes, die ihren Pflichtteil verlangt. Kann ich bei der Berechnung des Pflichtteils den Wert der Haushaltsgegenstände abziehen, die mir, wie ich erfahren habe, als Voraus zustehen?

Antwort: Die Mutter Ihres Ehemannes ist, da sie enterbt wurde, tatsächlich pflichtteilsberechtigt. Bei der Berechnung können Sie den Wert des sogenannten Voraus (§ 1932 BGB) abziehen. Ihnen würde nach dem Gesetz die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände gebühren. Der Wert dieser Gegenstände kann somit vom Nachlasswert abgezogen werden.

III. Geben mit der kalten Hand

Testamentserrichtung

Ihr Vermögen geht erst auf Ihre Rechtsnachfolger mit Ihrem Tod über und zwar entweder

– aufgrund gesetzlicher Erbfolge,

– mittels letztwilliger Verfügung oder

– durch Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall.

17. Wer sollte ein Testament errichten?

Antwort: Jeder, der Vermögen und Angehörige hat, sollte sich mit dem Gedanken beschäftigen, ob er nicht ein Testament errichten sollte, weil er die gesetzliche Erbfolgeregelung für seinen Fall für unangemessen oder sogar ungerecht hält.

Aufzählung der Personengruppen, die sich mit der Errichtung eines Testaments beschäftigen sollten:

Das nicht verheiratete Pärchen

17.1 Mein Freund und ich leben seit zehn Jahren zusammen wie Mann und Frau. Wir haben vor fünf Jahren gemeinsam ein Haus gekauft. Der Kaufpreis wurde teilweise durch ein Bankdarlehen finanziert. Wir sind beide erwerbstätig und legen die Einkünfte sozusagen zusammen. Aus der gemeinsamen Kasse werden monatlich 600,00 € an die Bank gezahlt. Er ist jetzt, ohne ein Testament errichtet zu haben, gestorben. Was erbe ich?

Antwort: Der Lebensgefährte ohne Trauschein erhält nach dem Gesetz nichts; nicht einmal den Hausrat des verstorbenen Lebensgefährten.

Nicht verheiratete Pärchen sollten also sich im Testament gegenseitig bedenken.

Kinderloses Ehepaar

17.2 Wir sind seit zwanzig Jahren verheiratet und kinderlos. Wir brauchen doch kein Testament zu errichten. Wenn einer von uns stirbt, wird der andere doch Alleinerbe?

Antwort: Nein. Stirbt der Ehepartner einer kinderlosen Ehe, erben die Eltern des Verstorbenen im Normalfall 1/4 des Nachlasses. Sind sie verstorben, treten an ihre Stelle deren Abkömmlinge, also Ihre Schwäger bzw. Schwägerinnen. Sie sollten sich also gegenseitig zu Erben einsetzen.

Soll ein Elternpaar ein Testament errichten?

17.3 Wir sind seit zehn Jahren verheiratet und haben zwei Kinder. Unser Vermögen besteht aus unserem Einfamilienhaus, dass wir zu je 1/2 Anteil für 400.000,00 € gekauft haben. Das Haus ist noch nicht abbezahlt. Sollten wir, wie Freunde uns geraten haben, ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Antwort: Es gibt viele Eltern, die finden die gesetzliche Erbfolge für gut, ohne allerdings ihre Auswirkungen zu kennen. Sie meinen, es sei doch nichts dagegen einzuwenden, dass beim Tod eines Elternteils die Kinder mit erben. Welche Argumente können dagegen sprechen, dass die Kinder schon beim Tod des Erstversterbenden Miterben werden?

Beispielsfälle:

a) Die miterbenden Kinder sind noch minderjährig. Muss wegen der Finanzierung einer neuen Heizung ein Bankdarlehen aufgenommen werden, muss das Familiengericht dies für die minderjährigen Kinder genehmigen.

b) Eines der Kinder macht nach Eintritt seiner Volljährigkeit beträchtliche Schulden. Kann er diese nicht zurückzahlen, können sich die Gläubiger an seinen Hausanteil halten.

c) Einer der Miterben will sich mit 27 Jahren selbständig machen. Er verlangt deshalb von seiner Mutter, dem überlebenden Eltern, die Auszahlung. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Mutter und Kind, muss die Mutter schlimmstenfalls mit der Auseinandersetzungsversteigerung rechnen.

d) Die miterbenden Kinder sind beim Erbfall schon recht alt. Stirbt eines der Kinder und wird von seinem Ehegatten oder seinen Kindern beerbt, treten diese an seine Stelle. Die Witwe hat es dann unter Umständen mit ihrer Schwiegertochter oder ihren Enkeln zu tun.

Diese negativen Folgen werden vermieden, wenn die Eheleute ein cleveres Testament errichten.

Patchworkfamilie

17.4 Mein Mann und ich sind in zweiter Ehe verheiratet. Wir sind beide verwitwet. Jeder hat ein Kind mit in die Ehe gebracht. Vor zwei Jahren haben wir zusammen ein Haus für 400.000,00 € gekauft. Meine Cousine liegt mir ständig in den Ohren, dass wir auf jeden Fall ein vernünftiges Testament errichten müssten. Ist es zutreffend, dass die gesetzliche Regelung in unserem Fall zu einem ungerechten Ergebnis führen würde?

Antwort: Ja. Verunglücken Sie beispielsweise beide bei einem Verkehrsunfall tödlich, wobei jedoch einer von Ihnen den Unfall um fünf Stunden überlebt, liegen zwei Erbfälle vor.

Erster Erbfall: Der Erstversterbende wird in der Regel von seinem Ehegatten zu 1/2 und von seinem Kind ebenfalls zu 1/2 Anteil beerbt. Ist der Hausanteil des Erstversterbenden sein gesamtes Vermögen, beträgt dieser wertmäßig 200.000,00 €. Davon erhält das Kind des Erstversterbenden 100.000,00 € und der überlebende Ehegatten ebenfalls 100.000,00 €.

Zweiter Erbfall: Als der überlebende Ehegatte stirbt, beträgt sein Vermögen wertmäßig 200.000,00 € (eigener Anteil) und 100.000,00 € ererbter Anteil, also 300.000,00 €, Nach dem Gesetz wird er von seinem einzigen Kind beerbt. Dieses erhält also kraft Gesetzes einen Nachlass im Wert von 300.000,00 €, während das Kind des Erstverstorbenen nur 100.000,00 € geerbt hat.

Es sollten also Eheleute, die in einer Patchworkfamilie leben unbedingt durch Errichtung eines Testaments für eine gerechte Erbfolge sorgen.

17.5 Ich bin 73 Jahre alt, bin nicht verheiratet. Mit meinen zwei noch lebenden Schwestern verstehe ich mich nicht. Zwei Schwestern sind bereits verstorben. Jede von ihnen hat zwei Kinder. Mein Vermögen beträgt ca. 400.000,00 €. Was passiert, wenn ich sterbe, ohne ein Testament hinterlassen zu haben?

Antwort: Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Jede Ihrer noch lebenden Schwestern würde einen Anteil von je 100.000,00 € erben, die Neffen bzw. Nichten der verstorbenen Geschwister je 50.000,00 €. Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie letztwillige Verfügungen treffen.

Welche Testamentsformen stehen zur Verfügung?

a) Das privatschriftliche (handgeschriebene) Testament.

b) Das öffentliche Testament (z.B notarielles).

c) Das Nottestament.

Sie können auch in einem Erbvertrag letztwillige Verfügungen treffen. Eheleuten stellt das Gesetz das gemeinschaftliche Testament zur Verfügung.

Das eigenhändige Testament

18.1 Was ist bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments zu beachten?

Antwort: Der gesamte Text muss von Ihnen mit eigener Hand niedergeschrieben und unterschrieben werden. Es sollte noch Ort und Datum angegeben werden.

18.2 Mein Bruder meint, ich sollte ein notarielles Testament errichten. Dieses würde der Notar zur amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht abgeben. Ist das notarielle Testament wirklich sicherer?

Antwort: Nein. Auch Sie können Ihr handgeschriebenes Testament in amtliche Verwahrung geben.

Sie sollten wissen, dass dann, wenn Sie z.B. Grundstücke handschriftlich vererben, Ihr Erbe zum Erbennachweis einen Erbschein benötigt. Dieser ist beim notariellen Testament nicht erforderlich, weil nämlich das beglaubigte Eröffnungsprotokoll eines notariellen Testaments und dessen beglaubigte Abschrift einen Erbschein ersetzen.

Ein mehrschichtiges Vermögen sollte nicht ohne fachliche Beratung vererbt werden. Ohne fachliche Unterstützung errichtete privatschriftliche Testamente sind vielfach unklar und somit auslegungsbedürftig (vgl. 4.1 ff. und 5.1 ff.).

Das öffentliche Testament

18.3 Ich weiß noch nicht, ob ich ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament errichten soll. Mein Stammtischbruder meint, ich solle auf jeden Fall zum nächsten Notar gehen. Hat er Recht?

Antwort: Bei einem notariell beurkundeten Testament kann man davon ausgehen, dass es handwerklich richtig verfasst ist.

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, Ihren Willen festzustellen. Sie sollten also dem Notar ausführlich Auskunft über Ihre Familienverhältnisse und auch Ihr Vermögen geben. Dem Notar darf, wenn er Sie richtig beraten soll, auch nicht ein nichteheliches Kind verschwiegen werden. Es sollte auch im Ausland geparktes Geld dem Notar offengelegt werden. Sagen Sie dem Notar, wie Sie sich Ihre Vermögensnachfolge vorstellen. Er hat Ihre Wünsche fachlich richtig zu formulieren.

18.4 Mein Freund hat mir sein vor einer Woche errichtetes notarielles Testament zu lesen gegeben. Mir ist aufgefallen, dass der Notar zu meiner Überraschung darauf hingewiesen hat, dass ein privatschriftliches Testament bei Errichtung keine Gebühren hervorruft.Sollte ich nicht doch die Kosten eines notariellen Testaments sparen?

Antwort: Der Hinweis, dass das privatschriftliche Testament bei seiner Errichtung nichts kostet, ist etwas irreführend. Wer z.B. aufgrund eines privatschriftlichen Testaments ein Haus erbt, benötigt zur Grundbuchberichtigung einen Erbschein. Dieser kostet, wie in 7.8 aufgeführt, nicht unbeträchtliche Gebühren. Das notarielle Testament ersetzt dagegen den Erbschein. Auch die Banken erkennen nach jüngster Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen notariell errichtete Testamente zur Kontenumschreibung an.

18.5 Ich bin mir noch nicht darüber im klaren, ob ich nicht in den nächsten 5 Jahren mein Testament abändern muss. Entstehen dann weitere Notarkosten, wenn ich mein errichtetes Testament abändere?

Antwort: Ja. Wenn die Abänderung beurkundet wird. Sie können aber auch ein notarielles Testament durch ein privatschriftliches Testament abändern oder sogar aufheben.

18.6 Mein Freund, ein pensionierter Bürovorsteher, hat mir nach meinen Angaben ein Testament entworfen. Er hat es auch mit dem Computer geschrieben. Er meint, wenn ich einverstanden sei, soll ich es in einen Briefumschlag verschließen und diesen dem nächsten Notar zur Verwahrung übergeben. Meine Unterschrift sei nicht erforderlich. Stimmt dies wirklich?

Antwort: Wenn Sie den Umschlag dem Notar übergeben und erklären, dass die Schrift Ihren letzten Willen enthalte und der Notar dies protokolliert, haben Sie ein wirksames Testament errichtet.

Nottestament

18.7 Wann kann ein Nottestament errichtet werden?

Antwort: Ein Nottestament kann errichtet werden, wenn der Erblasser vor seinem Tod voraussichtlich kein ordentliches öffentliches Testament errichten kann. Ein Nottestament kann auch errichtet werden, wenn der Erblasser noch ein eigenhändiges Testament abfassen könnte. In der Praxis wird also in einem solchen Falle für das Nottestament kein praktisches Bedürfnis bestehen, weil der Erblasser selbst noch schreiben kann. Nur in seltenen Fällen ist der Erblasser auf die erleichterte Form des Nottestaments angewiesen, z.B. wenn er nicht mehr schreiben kann und ein Notar nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann.

3-Zeugen-Testament

18.8 Mein Vater meint, er stehe kurz vor seinem Ableben. Wir befinden uns auf einem abgelegenen Gutshof und können in nächster Zeit keinen Notar herbeirufen. Mein Vater ist so schwach, dass er nicht mehr schreiben kann. Er möchte jedoch noch ein Testament errichten. Kann er ein Nottestament vor 3 Zeugen errichten?

Antwort: Wenn 3 Nachbarn bereit sind, mitzuwirken, kann er vor diesen mündlich seinen letzten Willen erklären. Damit das Testament auch wirksam wird, muss von einem der Zeugen eine Niederschrift angefertigt werden. In der Niederschrift sind die Namen der Zeugen anzugeben und es ist festzuhalten, dass der letzte Wille Ihrem Vater vorgelesen wurde und dass er nach Angaben oder nach Überzeugung der Zeugen seinen Namen nicht schreiben konnte.

Erbvertrag

18.9 Kann mein Vater mit mir auch einen einseitigen Erbvertrag abschließen?

Antwort: Es ist für das Zustandekommen eines Erbvertrages nicht notwendig, dass auch Sie ein Testament errichten. Es reicht für die Bindung Ihres Vaters aus, wenn er Sie in seinem Testament bedenkt und sich Ihnen gegenüber vertraglich bindet. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Ihr Vater, falls nicht ein Rücktrittsrecht vereinbart ist, ohne Ihre Zustimmung das Testament zu Ihren Ungunsten nicht abändern kann.

18.10 Meinem Vater gehört ein Einfamilienhaus. Ich möchte das Dachgeschoss auf meine Kosten ausbauen. Mein Vater will jedoch das Eigentum an Grund und Boden bis zu seinem Tod behalten. Er lebt, nachdem meine Mutter vor 3 Jahren gestorben ist, jetzt mit einer anderen Frau zusammen. Mein Vater will zu meiner Sicherheit mit mir einen Erbvertrag abschließen und mich zu seinem Alleinerben einsetzen. Kann ich jetzt sicher sein, dass ich bei seinem Ableben auch das Haus erbe?

Antwort: Durch die Bindung, die Ihr Vater Ihnen gegenüber eingeht, ist er jedoch nicht gehindert, zu Lebzeiten frei über sein Grundeigentum zu verfügen. Er könnte also das Haus verkaufen und den Erlös mit seiner neuen Lebensgefährtin durchbringen. Sie können nur erben, was am Schluss seines Lebens noch an Vermögen übrig ist. Wenn Sie sichergehen wollen, das Haus zu erben, müssten Sie Ihren Vater veranlassen, noch weitere Verpflichtungen Ihnen gegenüber einzugehen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Notar belehren. Außerdem müssen Sie wissen, dass dann, wenn Ihr Vater eine neue Ehe eingeht, der neue Ehepartner pflichtteilsberechtigt wird. Allerdings hätte Ihr Vater auch die rechtliche Möglichkeit, seine neue Frau zu veranlassen, auf ihren Pflichtteil zu verzichten.

18.11 Meine Frau und ich leben in Scheidung.Ich bin bereit, meiner Frau die Haushälfte unseres gemeinsamen Familienheims zu übereignen, wenn sie sich verpflichtet, unseren beiden Kindern das Haus einmal zu vererben. Kann meine Absicht durch Abschluss eines Erbvertrages rechtlich verwirklicht werden?

Antwort: Ja. Es ist auch möglich, dass ein Erbvertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen wird. Ihre Frau testiert also zu Gunsten Ihrer gemeinsamen Kinder, wobei sie sich vertragsmäßig Ihnen gegenüber bindet. Sie kann von dieser Bindung nur loskommen, wenn Sie zustimmen.

– Bei der Abfassung eines Erbvertrages ist genau festzulegen, welche Verfügungen vertragsmäßige Wirkung haben sollen.

18.12 Ich bin Mitgesellschafter unserer Familiengesellschaft. Ich habe keine Kinder. Mitgesellschafter sind meine Mutter und meine Schwester, die zwei Söhne hat. Meine Mutter hat Angst, dass, wenn ich tödlich verunglücke, mein Gesellschaftsanteil in falsche Hände kommt. Sie besteht deshalb darauf, dass ich mit ihr einen Erbvertrag abschließe, in welchem ich meine beiden Neffen zu Erben einsetze. Ich bin damit grundsätzlich einverstanden, möchte aber dann, wenn ich nach dem Ableben meiner Mutter noch eigene Kinder bekomme, diese zu meinen Erben einsetzen. Ist dies möglich?

Antwort: Sie können sich, wenn Ihre Mutter mitspielt, ein entsprechendes Abänderungsrecht im Erbvertrag vorbehalten.

Das gemeinschaftliche Testament

18.13 Mein Bruder und ich, die wir beide noch unverheiratet sind, möchten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Was müssen wir tun?

Antwort: Gemeinschaftliche Testamente können nur Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft errichten. Ihnen bleibt allerdings die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen.

18.14 Mein Lebensgefährte und ich leben nunmehr 10 Jahre wie Eheleute zusammen. Können wir ein gemeinschaftliches Testament errichten ?

Antwort: Es gilt das zuvor Ausgeführte.

18.15 Mein Freund meint, ich wäre doch genügend abgesichert, wenn er mir sein eigenhändiges Testament zur Aufbewahrung übergibt. Ist dies richtig?

Antwort: Nein, ein eigenhändiges Testament kann jederzeit durch ein nachfolgendes Testament aufgehoben oder abgeändert werden, ohne dass Sie davon erfahren. Eine Absicherung können Sie durch Abschluss eines Erbvertrages herbeiführen.

18.16 Was ist denn das besondere an einem gemeinschaftlichen Testament?

Antwort: Es lässt bestimmte Bindungswirkungen entstehen.

a) Setzen sich bei einem gemeinschaftlichen Testament die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein, so kann, so lange das Testament nicht widerrufen ist, keiner anders testieren. Ärgert sich der Ehemann beispielsweise über seine Ehefrau, ist er gehindert, durch ein nachfolgendes Testament seinen Kindern sein Geldvermögen im Wege des Vermächtnisses zuzuwenden.

18.17 Was versteht man unter einem Berliner Testament?

Antwort: In einem gemeinschaftlichen Testament können die Eheleute auch sogenannte Schlusserben einsetzen. Sie entscheiden also gemeinsam, wer den Längstlebenden beerben soll. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Überlebende berechtigt ist, die gemeinsam getroffene Verfügung abzuändern und anders zu testieren.

Der Gesetzgeber legt fest, dass dann, wenn die Schlusserbeneinsetzung „wechselbezüglich“ ist, eine Bindung besteht. Nach § 2270 BGB besteht Wechselbezüglichkeit bei gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Ehegatten klar zum Ausdruck bringen, welche Verfügungen wechselseitig sein sollen. Schreiben Sie z.B., dass sämtliche Verfügungen wechselseitig sollen, besteht für den Überlebenden Bindungswirkung. Es gibt auch die Möglichkeit, dem Überlebenden beispielsweise wenn gemeinsame Kinder zu Schlusserben eingesetzt sind, ein beschränktes Abänderungsrecht einzuräumen.

Beispiel:

Wir behalten jedoch dem Längstlebenden von uns ausdrücklich das Recht vor, die gegenständliche und wertmäßige Verteilung sowohl des vom Vorverstorbenen erworbenen als auch des eigenen Vermögens auf unsere Abkömmlinge durch Verfügungen von Todes wegen nach seinem freien Ermessen zu bestimmen, ohne dabei an Mindesterbquoten gebunden zu sein. Insbesondere ist er berechtigt, Teilungsanordnungen und Vorausvermächtnisse zu bestimmen, Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung anzuordnen. Verfügungen von Todes wegen zugunsten von andern Personen als Abkömmlingen sind ausgeschlossen.

Im Einzelfall sollte auch festgehalten werden, dass der Überlebende über Vermögen, welches er nach dem ersten Erbfall erwirbt, im Wege des Vermächtnisses frei verfügen kann. Erwirbt der Überlebende mit seinem neuen Ehepartner gemeinsam eine Eigentumswohnung, dann kann dieser im Wege des Vermächtnisses seinen Anteil seinem neuen Ehepartner zuwenden.

Testamentswiderruf

18.18 Bin ich auf Gedeih und Verderb an das gemeinschaftliche Testament während der Ehe gebunden?

Antwort: Nein, Sie können ohne Begründung das Testament jederzeit widerrufen. Sie müssen jedoch einen Notar einschalten, der Ihren Widerruf zu protokollieren hat und den Widerruf Ihrem Ehegatten zustellen muss. Mit Zugang des Widerrufs ist das Testament wirksam widerrufen, so dass auch der andere frei wird.

18.19 Bleibt das Testament auch wirksam, wenn unsere Ehe geschieden wird?

Antwort: In der Regel verliert es mit Scheidung seine Wirksamkeit; es sei denn, aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es auch nach Scheidung seine Wirksamkeit behalten soll.

19. Wer kann kein wirksames Testament errichten?

Mein Großvater ist schwerwiegend dement. Er hatte vor längerer Zeit mir, seinem Sohn, eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilt. Kann ich für ihn ein Testament errichten?

Antwort: Bei der Testamentserrichtung ist Vertretung nicht erlaubt.

19.1 Mein Vater hat einen gerichtlich bestellten Betreuer. Kann er jetzt überhaupt noch ein Testament errichten?

Antwort: Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige, dem das Betreuungsgericht einen Betreuer zugewiesen ist, damit nicht „entmündigt“ ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er noch testierfähig ist. Wollen Sie einem zukünftigen Streit über seine Testierfähigkeit aus dem Weg gehen, besorgen Sie sich ein ärztliches Attest.

19.2 Reicht ein hausärztliches Attest aus?

Antwort: Nein, nach Auffassung der Gerichte reicht nur ein fachärztliches Attest aus.

19.3 Mein reicher Patenonkel will jetzt ein Testament errichten, in dem ich als sein Neffe nicht unwesentlich bedacht werden soll. Er erscheint mir leicht dement. Was können wir unternehmen, um einen späteren Streit über seine Testierfähigkeit auszuschließen ?

Antwort: Es gilt das zuvor Ausgeführte.

Wie können körperlich Behinderte testieren?

19.4 Mein alter Großvater kann nicht mehr gut mit der Hand schreiben. Reicht es aus, wenn ich den Text niederschreibe und er unterschreibt?

Antwort: Dies ist nicht zulässig. Ihr Großvater muss, damit sein Testament wirksam wird, selbst schreiben. Ist er dazu nicht mehr in der Lage, bleibt ihm nichts anderes übrig, als ein notarielles Testament zu errichten.

19.5 Meine nicht arme Cousine, die kinderlos und nicht verheiratet ist, ist blind. Sie will ein Testament errichten. Was muss sie tun?

Antwort: Ihrer Cousine steht der Weg offen, mit Hilfe eines Notars ihr Testament zu errichten, wobei der Notar einen zweiten Notar oder einen Zeugen hinzuziehen soll, sofern nicht darauf verzichtet wird.

19.6. Mein Vetter ist hörbehindert. Auf welche Weise kann er testieren.

Antwort: Ihm steht die Beurkundung durch einen Notar offen. Dieser soll einen Dolmetscher für Gebärdensprache heranziehen. Die Niederschrift ist in diesem Falle nicht vorzulesen, sondern ihrem Vetter zur Durchsicht vorzulegen. Der Notar hat dies in der Niederschrift zu vermerken.

IV. Testierfreiheit

20. Bin ich bei der Abfassung eines Testaments tatsächlich ungebunden?

Antwort: a) Ihre Verfügung von Todes wegen darf nicht sittenwidrig sein.

b) Sie müssen beachten, dass bestimmte Personen, die Ihnen nahestehen, pflichtteilsberechtigt sind.

c) Ihre Testierfreiheit kann auch eingeschränkt sein durch ein noch wirksames gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag.

Kann der Pflichtteilsanspruch ausgeschaltet werden?

20.1 Wenn mein Mann und ich uns gegenseitig in einem gemeinschaftlichen Testament zu Erben einsetzen, kann doch keines unserer drei Kinder nach dem Ableben des Erstversterbenden etwas verlangen?

Antwort: Doch. Setzen Sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein, werden Ihre Kinder beim Tod des Erstversterbenden von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ihnen gewährt deshalb das Gesetz einen Pflichtteilsanspruch, den sie allerdings, wenn sie brav sind, nicht geltend machen müssen.

20.2 Gibt es denn überhaupt keine Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch unserer Kinder auszuschalten?

Antwort: Doch. Das wirksamste Mittel ist der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages. Ihre Kinder können in einem besonderen Vertrag auf ihr Pflichtteilsrecht am Nachlass ihrer Eltern schlechthin verzichten oder aber auch nur auf den Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils.

20.3 Was müssen wir tun, um wirksam einen Verzichtsvertrag zustande zu bringen?

Antwort: Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden.

20.4 Unser einziger Sohn hat seit 3 Jahren die Beziehung zu uns völlig abgebrochen. Er hat auch meinen Mann, als dieser schwer erkrankt war, im Krankenhaus nicht besucht. Können wir ihm deshalb den Pflichtteil entziehen?

Antwort: Nein. Ein vom Gesetz festgelegter Entziehungsgrund liegt nicht vor (vgl. 15.9).

20.5 Der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages mit unseren 2 Kindern kommt nicht in Frage. Haben wir trotzdem noch eine Möglichkeit, durch Aufnahme einer besonderen Klausel im Testament die Kinder davon abzuhalten, beim Tod des erstversterbenden Elternteils ihr Pflichtteil zu fordern?

Antwort: Sie können durch die Aufnahme einer Pflichtteilsklausel (auch Strafklausel genannt) versuchen, Ihre Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils beim Tod des erstversterbenden Elternteils abzuhalten. Es wird nämlich dem Kind, welches den Pflichtteil verlangt, ein finanzieller Nachteil beim Tod des Längstlebenden angedroht.

Der Text einer solchen Klausel lautet gewöhnlich:

Wer beim Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangt, der und seine Abkömmlinge sollen beim Tod des Längstlebenden von uns ebenfalls nur ihren Pflichtteil erhalten.

Bei größerem Vermögen sollten Sie sich fachlich über die zweckmäßigste Formulierung einer Strafklausel beraten lassen, z.B. auch über die sogenannte Jastrowsche Klausel.

Güterstandswechsel

20.6 Ich habe recht jung meinen Mann geheiratet, der ein sehr erfolgreicher Unternehmer geworden ist. Sein Vermögen wird vom Steuerberater auf rund 4 Mio. € geschätzt. Mein Mann ist 25 Jahre älter als ich und hat aus erster Ehe zwei Söhne, die sich seit unserer Heirat überhaupt nicht mehr um ihn gekümmert haben. Er ist jetzt erkrankt. Sie lassen sich, obwohl sie über die Erkrankung ihres Vaters informiert sind, nicht sehen.

Mein Mann will mich zur Alleinerbin einsetzen. Er fragt jetzt, ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, den Pflichtteilsanspruch seiner Söhne aus erster Ehe möglichst niedrig zu halten.

Antwort: Haben Sie und Ihr Mann keine Gütertrennung vereinbart, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand kann jederzeit dadurch beendet werden, dass Sie Gütertrennung vereinbaren. Bei Aufhebung des gesetzlichen Güterstands ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Wäre Ihr Mann während der Ehe um 3 Mio. € reicher geworden, würde ihr Zugewinnausgleichsanpruch 1,5 Mio. € betragen. Wird dieser Ihnen gezahlt, fällt der Betrag nicht unter den Pflichtteil. Lassen Sie sich fachlich beraten, wie Sie in diesem Falle den Zugewinnausgleich durchführen, ohne dass Ihr Mann den Betrag aus dem Betrieb herausziehen muss.

Die Bindung an gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag.

20.7 Ich habe vor 20 Jahren mit meiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem wir uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Seit 5 Jahren leben wir getrennt. Kann ich jetzt, nachdem wir so lange getrennt leben, meine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einzusetzen?

Antwort: Nein; Die gegenseitige Erbeinsetzung ist, wie die Juristen sagen, wechselseitig. Sie kann also, solange das Testament wirksam ist, nicht einseitig abgeändert werden. Sie können das Testament widerrufen, vgl. 2.9).

V. Was kann ich alles im Testament regeln?

21. Enterbung und Erbeinsetzung

21.1 Kann ich in mein Testament hineinschreiben, dass ich meinen Sohn Herbert enterbe?

Antwort: Ja. Dies wäre eine wirksame Verfügung. Es würde dann gesetzliche Erbfolge eintreten, so dass beispielsweise seine zwei Söhne an seine Stelle treten würden.

Sie können allerdings Ihren Sohn auch dadurch enterben, dass Sie eine andere Person zu Ihrem Erben einsetzen. Sie schreiben z.B.: Zu meinem Alleinerben setze ich ein: mein Patenkind Alfred.

22. Erbeinsetzung

Wen kann ich zum Erben einsetzen?

22.1. Kann ich die Kirche zu meinem Erben einsetzen?

Antwort: Ja, Sie sollten jedoch eindeutig erklären, welche Kirchengemeinde Ihr Vermögen erhalten soll, z.B. die katholische Kirchengemeinde Peter und Paul in Bad Camberg.

22.2 Kann ich den Gesangverein Germania Alsdorf e.V. zum Erben einsetzen, den ich vor 50 Jahren mitgegründet habe.

Antwort: Als eingetragener Verein besitzt er eigene Rechtspersönlichkeit und kann somit Erbe werden.

22.3 Ich bin alleinstehend und nicht unvermögend. Ich möchte, dass mein Vermögen einmal meine behinderten Nichte zugute kommt. Kann sie denn trotz Behinderung Erbe werden?

Antwort: Auch wenn ihre Nichte geschäftsfähig sein sollte, besitzt sie eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann somit auch erben. Sie sollten jedoch Dauertestamentsvollstreckung anordnen und dem Testamentsvollstrecker vorgeben, wie er den Nachlass zu verwalten hat.

22.4. Kann ich meine 4 Wochen alte Nichte zur Alleinerbin einsetzen.

Antwort: Es gilt das Vorstehende.

22.5 Kann ich meinen Hund zum Erben einsetzen?

Antwort. Nein. Ein Tier besitzt keine Rechtspersönlichkeit; es kann somit nicht Träger von Rechten oder Pflichten sein.

Sie haben beispielsweise die Möglichkeit, Ihren netten Nachbarn einen größeren Geldbetrag mit der Auflage zuzuwenden, Ihren Liebling bis zu seinem Lebensende artgerecht zu halten und zu pflegen. Damit diese auch tatsächlich der Auflage nachkommen, ist Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen, wobei es Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die Nachbarn zu überprüfen.

23. Erbenbenennung

– Die Person, die ihr Erbe werden soll, ist klar und eindeutig benennen. –

23.1. Ich möchte in mein Testament hineinschreiben: Zur Alleinerbin setze ich ein meine Lieblingsnichte. Reicht dies aus?

Antwort: Um Streit unter Ihren Nichten darüber zu vermeiden, wer sich als Lieblingsnichte betrachtet, ist Ihre Nichte zweckmäßigerweise mit Namen zu bezeichnen, also Friedrike Schön.

Mehrere Erben

23.2. Ich habe zwei Töchter, die meine Erben werden sollen. Eine ist Oberstudienrätin, die andere hat nach dem Abitur Zwillinge bekommen. Kann ich der Tochter, die früh Mutter geworden ist, einen höheren Anteil zuwenden.

Antwort: Die Testierfreiheit gewährt ihnen das Recht, Ihren Töchtern verschieden hohe Anteile zuzuwenden; Sie dürfen jedoch die Oberstudienrätin nicht unter ihren Pflichtteil drücken (hier 1/4).

23.3 Ich bin nicht unvermögend. Ich habe drei Töchter, die ich gleich behandeln möchte. Allerdings möchte ich auch meinem ältesten Enkel etwas zukommen lassen; dies sollten jedoch die anderen nicht erfahren. Welche Möglichkeit steht mir offen?

Antwort: Sie haben noch die Möglichkeit, außerhalb des Erbganges jemandem etwas zuzuwenden. Sie können nämlich mit Ihrer Bank beispielsweise einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall vereinbaren, und zwar mit dem Inhalt, dass das Guthaben, welches auf dem von Ihnen bestimmten Konto bei Ihrem Ableben vorhanden ist, auf ihren Enkel übergeht. In diesem Falle fällt das Guthaben nicht in den Nachlass. Die Banken halten entsprechende Formulare bereit.

23.4 Ich bin Junggeselle und habe insgesamt 11 Neffen und Nichten. Muss ich alle zu Erben einsetzen?

Antwort: Nein. Aufgrund der Testierfreiheit können Sie einsetzen, wen Sie wollen. Sie können auch nur zwei von ihnen zu Miterben einsetzen

23.5 Ich habe mir gedacht, nur zwei zu bedenken. Reicht es aus, wenn ich schreibe: „Meine Nichte Carla erbt mein Geld und meinem Neffen vermache ich mein Mietshaus“?

Antwort: Dies wäre keine glückliche Formulierung.

23.6 Warum?

Antwort: Ihr Testament ist auslegungsbedürftig. Ihnen ist offensichtlich der Unterschied zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer nicht bekannt. Während der Erbe Gesamtrechtsnachfolger wird, erhält der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung. Drückt sich der Erblasser in seinem Testament nicht klar aus, gilt als Faustregel: Wer das Hauptvermögen erhalten soll, ist Erbe.

In Ihrem Falle kommt es auf das Wertverhältnis Ihres Geld- und Immobilienvermögens an. Ist das Haus beispielsweise 300.000,00 € Wert und Ihre Bankguthaben belaufen sich auf ca. 50.000,00 €, sollten Sie Ihren Neffen zu Ihrem Erben einsetzen und Ihrer Nichte Ihr am Tag Ihres Ablebens vorhandenes Geldvermögen als Vermächtnis zuwenden. Lassen Sie sich gegebenenfalls fachlich beraten.

Vermeiden Sie, wenn möglich, das Entstehen einer Erbengemeinschaft.

Beispiel:

Beträgt Ihr wesentliches Vermögen Guthaben im Wert von 300.000,00 €, wollen Sie Ihrer Lieblingsnichte Anna den größten Anteil zuwenden und Ihren beiden Neffen Georg und Egon nur einen kleinen Anteil, haben Sie die Möglichkeit, wie folgt zu testieren:

„Ich setze zu Erben ein: meine Nichte Anna zu 8/10 und meine Neffen Georg und Egon zu je 1/10 Anteil.“

In diesem Falle würden die Miterben eine Erbengemeinschaft bilden und müssten sich auseinandersetzen, wobei alle Miterben anteilmäßig an den Nachlassverbindlichkeiten beteiligt wären. Sie haben aber auch die Möglichkeit festzulegen:

„Zu meiner Alleinerbin setze ich ein meine Nichte Anna. Meinen Neffen Georg und Egon wende ich ein Geldvermögen in Höhe von 1/10 meines nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Geldvermögens zu.“

23.7 Ich habe ein mittelständiges Unternehmen mit Betriebsgrundstück. Mein einziger Sohn arbeitet bereits seit längerer Zeit im Unternehmen mit. Meine Frau ist schon seit Jahren verstorben. Ich will mein Unternehmen meinem Sohn vererben. Meine beiden anderen Töchter sollen mit je einem Mietshaus abgefunden werden. Wäre es also in meinem Falle praktisch, um meinen Kindern eine kostspielige Auseinandersetzung zu ersparen, dass ich meinen Sohn zum Alleinerben einsetze und meinen Töchtern als Vermächtnis je ein Mietshaus und die Hälfte meines übrigen Privatvermögens zuwende.

Antwort: Ihr Vorschlag ist sehr praktikabel. Wenn Ihre Töchter nicht Miterben werden, werden sie nicht Ihre Gesamtrechtsnachfolgerinnen und somit auch nicht für eine kurze Zeit Mitunternehmerinnen.

Um die Erfüllung der Ihren Töchter zugedachten Vermächtnisse zu gewährleisten, sollten Sie Testamentsvollstreckung anordnen.

Sie sollten auf jeden Fall sich fachlich beraten lassen.

23.8 Ich will nur mein Patenkind, welches mit mir nicht verwandt ist, zur Alleinerbin einsetzen. Muss ich bei der Abfassung meines Testament noch an etwas denken?

Antwort: Ja, sollte nämlich Ihr Patenkind vor Ihnen versterben, stellt sich die Frage, wer an seiner Stelle Erbe geworden ist. Um Unklarheiten zu beseitigen, sollten Sie unbedingt einen Ersatzerben benennen, z.B. das Kind Ihres Patenkindes.

23.9 Ich will meine drei Kinder eigentlich gleich behandeln. Mein jüngster Sohn soll jedoch noch zusätzlich meine Münzsammlung erhalten. Wie muss ich mein Testament in diesem Falle formulieren.

Antwort: Sie setzen Ihre drei Kinder als Miterben zu gleichen Teilen ein. Zugleich legen Sie fest, dass Ihr Sohn Ihre Münzsammlung als Vorausvermächtnis erhalten soll.

Dies hat zur Folge, dass der Nachlass nach Herausnahme der Münzsammlung wertmäßig aufgeteilt wird.

Teilungsanordnung kann Streit zwischen den Erben verhindern

23.10 Ich habe in unserer Altstadt ein altes wertvolles Fachwerkhaus stehen. Ich möchte, dass es möglichst lange im Familienbesitz bleibt. Kann ich meinen beiden Töchtern verbieten, das Haus in Zukunft zu verkaufen?

Antwort: Sie haben tatsächlich das Recht, Ihren Kindern die Teilung des Nachlasses oder Teilen davon zu verbieten. Das Verbot hat längstens 30 Jahre Gültigkeit.

Die Erben können sich allerdings, wenn sie sich einig sind, über Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen. Wollen Sie sichergehen, sollten Sie entsprechende Dauertestamentsvollstreckung anordnen.

23.11 Kann ich auch anordnen, dass meine jüngste Tochter, die noch in unserer Stadt lebt, das Eigentum an dem Haus erhalten soll?

Antwort: Die Teilungsordnung ändert nichts an der Gleichbehandlung der Erben. Sollte der Wert des Hauses wertmäßig über dem Erbteil Ihrer Tochter liegen, müsste diese ihrer Schwester den entsprechenden Wertausgleich leisten.

23.12 Wer stellt die Höhe des Wertausgleichs fest?

Antwort: Auf keinen Fall sollten Sie irgendwelche Beträge festlegen. Einigen sich Ihre Töchter nicht über die Höhe des Wertausgleichs, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Damit Ihre Töchter sich nicht über das oder die Gutachten streiten, haben Sie die Möglichkeit festzulegen, dass ein bestimmter Gutachter als Schiedsgutachter – also verbindlich – den Ausgleichsbetrag feststellen soll.

23.14 Ich möchte nicht, dass meine jüngste Tochter etwas herauszahlen muss. Geht das?

Antwort: Ja, Sie können dies festschreiben. Soweit dadurch Ihre Tochter einen Mehrwert erhält, erhält sie dies rechtlich gesehen im Wege des Vorausvermächtnisses. Sie müssen jedoch darauf achten, dass Ihre zweite Tochter dadurch nicht unter ihren Pflichtteil fällt.

Sie haben die Möglichkeit, sehr detaillierte Teilungsanordnungen zu treffen. Sie können beispielsweise detailliert festlegen, wie Ihre 3 Kinder das 3- Familien-Haus in Wohnungseigentum aufzuteilen haben; Sie können auch, wenn Ihre beiden Söhne Ihren Betrieb in Form einer offenen Handelsgesellschaft weiter betreiben sollen, die Gesellschaftssatzung festlegen.

Beachten Sie:

Sind die Erben pflichtteilsberechtigt, kann jeder, der mit der von Ihnen getroffenen Teilungsanordnung nicht einverstanden ist, gemäß § 2306 BGB die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.

24. Vor- und Nacherbschaft

Mehrere Erben hintereinander

24.1 Könnte ich auch mehrere Personen hintereinander zu Erben einsetzen? Also zunächst meine Ehefrau und dann unseren einzigen Sohn?

Antwort: Das Gesetz lässt zu, dass mehrere Personen den Erblasser hintereinander beerben. Der erste ist der Vorerbe und der nachfolgende ist der Nacherbe.

Sie sollten wissen:

Sind Vor-oder Nacherbe pflichtteilsberechtigt, kann jeder ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB).

24.2 Worin besteht der Zweck?

Antwort: Es sollen mindestens zwei Personen hintereinander in den Genuss Ihres Vermögens kommen. Der Vorerbe hat allerdings, wenn nichts anderes im Testament steht, dem Nacherben die Substanz des Nachlasses zu erhalten. Setzen Sie z.B. Ihren zweiten Ehemann zum Vorerben ein und Ihren Sohn zum Nacherben, so nimmt Ihr Mann als Vorerbe die Position wie ein Nießbraucher ein; er wird jedoch nach außen hin als Eigentümer des Hauses betrachtet. Er darf als Vorerbe die Miete kassieren, darf aber das Haus mit Grundstück nicht verkaufen.

24.3 Wenn ich also verhindern will, das mein zweiter Mann als Alleinerbe mein Haus verkauft und den Erlös für sich verbraucht, bleibt mir dann die Möglichkeit, ihn zum Vorerben einzusetzen.

Antwort: Wenn die Gefahr besteht, dass die als Erbe in Frage kommende Person die Erbschaft verbrauchen könnte und somit Ihrem Sohn nichts oder wenig von Ihrem Vermögen übrig lässt, ist tatsächlich Vorerbschaft geboten. Die gesetzliche Regelung über Vor- und Nacherbschaft ist nicht einfach zu überschauen. Lassen Sie sich fachlich beraten und überlegen, ob es Alternativlösungen gibt, die Ihrem Mann und Ihrem Sohn besser gerecht werden.

24.4 Wenn ich meinen zweiten Ehemann zum Vorerben einsetze, unterliegt dann mein gesamtes Vermögen, auch meine Wertpapiere und mein Schmuck, der Bindung?

Antwort: Ja, diese Rechtsfolge wird oft übersehen und ist nicht gewollt. Sie könnten also Ihr übriges Vermögen aus der Vorerbenbindung herausnehmen und Ihrem Ehemann als Vorausvermächtnis zuwenden. Sie können beispielsweise verfügen: „Mein Geldvermögen und meine Wertpapiere erhält mein Ehemann als Vorausvermächtnis.“

Andererseits sollten Sie wissen, dass der Vorerbe nach außen hin, also im Rechtsverkehr über die wertvollen Gemälde, die sich in Ihrem Nachlass befinden, ohne weiteres verfügen kann. Er wäre zwar verpflichtet, den Erlös für den Nacherben anzulegen. Ob dies dann auch erfolgt, ist eine andere Sache. Im Einzelfall kann der Nacherbe dadurch geschützt werden, dass ihm bestimmte wertvolle Vermögensgegenstände als Vermächtnis zugewendet werden.

24.5 Wann wird eigentlich mein Sohn dann Nacherbe und somit Vollerbe?

Antwort: Wenn Sie nichts anderes festlegen, mit dem Tod Ihres Ehegatten. Es kann z.B. auch festgelegt werden, dass die Vorerbschaft entfällt, wenn der verwitwete Ehegatte wieder heiratet.

Vor- und Nacherbschaft als Mittel der Pflichtteilsbegrenzung

24.6 a) Ich bin ein erfolgreicher Unternehmer. Vor zwanzig Jahren habe ich meine 15 Jahre jüngere Frau geheiratet. Sie war Witwe geworden und hat ihre Zwillinge mit in die Ehe gebracht. Zusammen haben wir zwei Kinder. Wenn meine Frau und ich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und der Längstlebende unsere zwei gemeinsamen Kinder zu Erben einsetzt, sind dann die Zwillinge völlig enterbt?

Antwort: Ja. Die Zwillinge sind dann hinter ihrer Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen und somit pflichtteilsberechtigt.

b) Wenn meine Frau mich beerbt, berechnet sich dann der Pflichtteilsanspruch ihrer Zwillinge dann nach ihrem gesamten Vermögen, wird also dabei auch das von mir ererbte Vermögen hinzugerechnet?

Antwort: Sollte Ihr Unternehmen einen Wert von 5 Mio. € betragen haben und Ihre Frau ein Vermögen von 300.000,00 € haben, so würde also das Vermögen Ihrer Frau 5,3 Mio. € betragen. Der Pflichtteilsanspruch der Zwillinge würde je 1/8 betragen, also hätte jeder Zwilling zu bekommen: 662.500,00 €.

c) Diese Rechtsfolge halte ich für ungerecht.Da ich schon ihre Zwillinge in meine Familie aufgenommen und sie auf meine Kosten habe studieren lassen, halte ich es für nicht gerecht, dass sie auch noch erbrechtlich an meinem Vermögen teilhaben. Gibt es denn eine rechtliche Möglichkeit, meiner Frau mein Vermögen zukommen zu lassen und nach ihr unsere Kinder zu bedenken?

Antwort: Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ehefrau zur Vorerbin einzusetzen und Ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben. Damit Ihre Ehefrau aber nicht den Bindungen des normalen Vorerben unterliegt, können Sie in diesem Falle die Vorerbin von allen Beschränkungen, soweit dies gesetzlich möglich ist, befreien. Dies hat zur Folge, dass Ihre Ehefrau bei Ihrem Ableben zwei Arten von Vermögen hat. Zum einen die Vorerbschaft, die dann auf ihre gemeinsamen Kinder übergeht und andererseits ihr freies übriges Vermögen, an dem dann ihre sämtlichen Kinder pflichtteilsberechtigt sind, falls sie nicht Ihre 4 Kinder zu ihren Miterben einsetzt.

Weitere Einzelheiten vgl. 12.2.

25. Anordnung der Testamentsvollstreckung

25.1 Ich will meine drei Nichten zu Miterbinnen einsetzen. Ich habe mehrere Immobilien und nicht unbeträchtliches Geld- und Wertpapiervermögen. Ich möchte verhindern, dass die Nichten sich bei der Auseinandersetzung in die Haare bekommen und einen Teil des Nachlasses verprozessieren. Kann ich dies durch Anordnung der Testamentsvollstreckung verhindern?

Antwort: Ja. Der Testamentsvollstrecker hat Ihre Anordnungen zu befolgen. Er muss, bevor er den Nachlass verteilt, allerdings zuvor die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen. Wenn Sie mehrere Immobilien haben, empfiehlt es sich, dem Testamentsvollstrecker zu sagen, wer welche Immobilien erhalten soll.

25.2 Kann ich den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen?

Antwort: Ja. Sie können den Testamentsvollstrecker namentlich benennen.

25.3 Die Person, die ich im Auge habe, ist nicht mehr ganz jung. Kann ich auch einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen?

Antwort: Ja, Sie können auch dem von Ihnen benannten Testamentsvollstrecker das Recht einräumen, selbst einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

25.4 Wer bezahlt den Testamentsvollstrecker und wie hoch ist sein Honorar?

Antwort: In der Regel erhält der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit ein Honorar. Da das Gesetz nicht bestimmt, wie hoch das Honorar zu sein hat, sollten Sie die Höhe bestimmen.

25.5 Wo kann ich denn etwas über die angemessene Honorierung des Testamentsvollstreckers erfahren?

Antwort: In juristischen Erläuterungsbüchern wird häufig auf die Neue Rheinische Tabelle verwiesen. Wenn Sie Ihr Testament notariell beurkunden lassen, wird Ihnen der Notar in diesem Punkt weiterhelfen können.

25.6 Ich habe einen behinderten Sohn, der nicht in der Lage sein wird, das Vermögen, welches er von mir erben wird, zu verwalten. Kann ich Dauertestamentsvollstreckung anordnen und meinen jüngsten Sohn zum Testamentsvollstrecker benennen?

Antwort: Ja. Es ist auch Dauertestamentsvollstreckung möglich, wobei Sie möglichst detailliert dem Testamentsvollstrecker vorschreiben sollten, nach welchen Gesichtspunkten er den Nachlass verwalten und in welcher Höhe er seinem behinderten Bruder Gelder aus dem Nachlass zukommen lassen soll. Sie können z.B. festlegen:

„… Der Testamentsvollstrecker hat meinem behinderten Sohn ein monatliches Taschengeld zu gewähren, mindestens 4 Wochen Urlaub in einem Erholungs- oder Pflegeheim zu ermögliche, Anschaffungskosten für Kleidung und andere Güter des täglichen Bedarfs zu übernehmen.“

25.7 Steht auch in diesem Falle dem Testamentsvollstrecker ein Honorar zu?

Antwort: Wenn Sie nichts anderes anordnen, ja. Nicht unüblich ist es, festzulegen, dass einem Testamentsvollstrecker, der Familienangehöriger ist, kein Honorar zustehen soll, sondern er lediglich Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat. Sollte Ihr jüngster Sohn nicht ehrenamtlich das Vollstreckeramt ausführen wollen, kann er die Übernahme des Amts verweigern.

VI. Besondere Familiensituationen und Wirtschaftssituation (Unternehmen)

26) Das Geschiedenentestament.

26.1 Ich war bei einem Fachvortrag. Der Redner empfahl jedem, der geschieden ist, ein spezielles Geschiedenentestament zu errichten. Ich bin seit fünf Jahren geschieden. Warum sollte ich ein solches Testament errichten?

Antwort: Nicht jeder geschiedene Ehegatte muss sich mit der Errichtung eines sog. Geschiedenentestaments beschäftigen. Nur wenn Sie mit Ihrem geschiedenen Ehepartner gemeinsam Kinder haben, die von Ihnen ein Erbe zu erwarten haben,ist folgende Situation ins Auge zu fassen. Sie vererben ihren beiden Söhnen Ihr Elternhaus. Drei Jahre nach Ihrem Tod verunglückt einer ihrer Söhne tödlich. Stirbt der Sohn kinderlos, wird der Vater nach dem Gesetz Miterbe; es sei denn, der Sohn hätte seinen Vater in seinem Testament enterbt.

Sie können nun bei der Gestaltung Ihres Testaments ihren geschiedenen Ehemann von vornherein ausschließen.

Dies erreichen Sie, indem Sie Ihre Söhne zu Vorerben einsetzen, und zu Nacherben in folgender Reihenfolge einsetzen:

a. die Abkömmlinge Ihrer Söhne,

b. fehlen solche, Ihre übrigen Abkömmlinge, also Ihr anderer Sohn,

c. sind auch die zu c. bedachten Personen weggefallen, sollen diejenigen Erben werden, die ihre gesetzlichen Erben würden.

Sie sollten ausdrücklich festhalten, dass Ihr geschiedener Ehemann sowie seine Abkömmlinge, soweit sie nicht mit Ihnen gemeinschaftlich sind, als Nacherben ausgeschlossen sind.

Im Normalfall sollten Sie sich bei der Abfassung Ihres Testaments fachlich beraten lassen.

27. Behindertes Kind in der Familie

27.1 Wir sind nicht unvermögend und haben einen behinderten Sohn, der jetzt 35 Jahre alt ist und in einer Behindertenwerkstatt tätig ist. Weitere Kinder haben wir nicht. Wir wollen, dass er gut versorgt ist, wenn wir einmal nicht mehr da sind. Was können wir tun?

Antwort: Vgl. 25.6

27.2 Wir sind sehr vermögend und haben eine behinderte Tochter. Unsere beiden Söhne sind schon verheiratet und haben selbst wieder Kinder. Worauf müssen wir achten?

Antwort: Lassen Sie sich fachlich beraten. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

a) Sie wenden Ihrer Tochter bestimmte Vermögensgegenstände, z.B. ein vermietetes Haus, als Vermächtnis zu und ordnen zugleich Testamentsvollstreckung an, siehe 25.6.

b) Sie setzen Ihre Tochter nur zur Vorerbin ein und zu Nacherben Ihre Söhne bzw. deren Abkömmlinge.Für diesen Fall sollten Sie allerdings ebenfalls eine Teilungsanordnung treffen und ihr bestimmte Vermögenswerte zuwenden, wobei ebenfalls ein Testamentsvollstrecker das Vermögen verwalten soll. Sie können auch einen Ihrer Söhne zum Testamentsvollstrecker benennen.

27.3 Wir haben lediglich ein Einfamilienhaus, das ca. 300.000,00 € wert ist. Ein größerer Notgroschen ist nicht vorhanden. Unser Sohn ist behindert. Wir haben noch eine Tochter, die bereits mit 20 Jahren Zwillinge bekommen hat. Wir möchten zwar unseren Sohn absichern, aber dafür sorgen, dass das Sozialamt so wenig wie möglich vom Nachlass erhält. Ist es zutreffend, dass dann, wenn unser Sohn miterben würde, das Sozialamt erst dann wieder für ihn zahlen würde, wenn er das ererbte Vermögen aufgebraucht hätte?

Antwort: Dies ist zutreffend. Die Sozialhilfe, § 2 Abs. 1 SGB XII, wird erst dann Ihrem Kind gewährt, wenn das ihm aus dem Erbfall zugeflossene Vermögen aufgezehrt ist.

27.4 Wie ist die Rechtslage, wenn wir unsere Tochter zur Alleinerbin einsetzen und unser Sohn somit als enterbter seinen Pflichtteil verlangen kann?

Antwort: Ihnen steht es frei, Ihren Sohn von der Erbfolge auszuschließen. In diesem Fall steht ihm lediglich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Auch den Pflichtteil muss er für seinen Lebensunterhalt verwenden.Falls Ihr Sohn dann noch einige Jahre lebt, dürfte der Pflichtteil aufgebraucht sein.

27.5 Gibt es nicht noch eine andere Lösung? Dass zwar unser Sohn aus dem Nachlass auf Dauer bestimmte Erträge entnehmen kann, ohne dass er jedoch seine Ansprüche auf Sozialhilfe verliert und für unsere Tochter noch etwas mehr übrig bleibt.

Antwort: Nach dem sogenannten Behindertentestament würde man Ihnen empfehlen: Setzen Sie Ihren Sohn zum Vorerben von 30 % ein und Ihre Tochter zum Nacherben Ihres Sohnes ein. Ordnen Sie gleichzeitig für die Verwaltung der Vorerbschaft Ihres Sohnes Testamentsvollstreckung an. Sie können Ihre Tochter zur Testamentsvollstreckerin einsetzen und beispielsweise anordnen, dass sie ihm bei der Anschaffung von Kleidung und anderen Gütern des persönlichen Bedarfs (z.B. Rollator) Kostenzuschüsse gewährt, gegebenenfalls auch Zuschüsse für einen Erholungsurlaub. Halten Sie im Testament fest, dass die Leistungen aus dem Nachlass entfallen, wenn sie auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet werden.

Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit sogenannte Behindertentestamente, bei denen letztlich das Sozialamt leer ausgeht, für zulässig erklärt.

Zu beachten ist: Das Pflichtteilsrecht wurde inzwischen geändert. Wer als Pflichtteilsberechtigter mit seiner Vorerbenstellung nicht einverstanden ist, kann diese ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Hat der Behinderte einen rechtlichen Betreuer, müsste noch geklärt werden, ob dieser etwa im Einzelfall verpflichtet sein könnte, die Erbschaft auszuschlagen, um an den Pflichtteil zu kommen.

28. Unser Sohn ist überschuldet

28.1 Ich bin verwitwet, habe ein Einfamilienhaus, das ca. 200.000,00 € wert ist und Geldvermögen in Höhe von 100.000,00 €. Mein einziger Sohn ist überschuldet. Er hat schon zwei Kinder, die studieren. Wenn er mein Erbe wird, werden seine Gläubiger den größten Teil in Anspruch nehmen. Kann ich dies verhindern?

Antwort: Setzen Sie beispielsweise Ihre Enkel zu Ihren Erben ein, dann ist Ihr Sohn enterbt. Ihm steht dann lediglich sein Pflichtteilsanspruch zu; den er jedoch nicht geltend machen muss. Nur die Sozialbehörde wäre berechtigt, falls sie Leistungen erbracht hat, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Damit Ihr Sohn jedoch nicht leer ausgeht, könnten Sie ihm ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnungsrecht an Räumen Ihres Hauses als Vermächtnis zuwenden. Ein Wohnungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, dass nicht pfändbar ist.

28.2 Ich habe irgendwo gelesen, dass ich meinen Sohn, falls er erben wird, vor dem Zugriff seiner Gläubiger dadurch schützen kann, dass ich Testamentsvollstreckung anordne?

Antwort: Es trifft zu, dass Gläubiger, die ein Erbe hat, nicht so lange auf den Nachlass zugreifen können, so lange ein Testamentsvollstrecker die Hände darauf hat. Sie könnten also, um Ihrem Sohn Luft zu verschaffen und seine Schulden zu drücken, ihn unter die Verwaltung eines Testamentsvollstreckers stellen. Sie müssten ihm klare Anweisungen über die Vermögensverwaltung geben und auch über die Höhe seines Honorars. Wobei dem Testamentsvollstrecker für jedes Jahr seiner Tätigkeit ein Honorar zusteht. Die Testamentsvollstreckung endet aber nach 30 Jahren kraft Gesetzes.

29. Unternehmertestament ,vgl. 23.7

29.1 Mein ältester Sohn und ich arbeiten zusammen in einer OHG. Jeder ist Mitgesellschafter zu 1/2. Die Betriebsgebäude befinden sich auf einem großen Grundstück, welches nicht zum Gesellschaftsvermögen gehört. Ich bin im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen.

Weiteres, größeres Vermögen besitzen meine Frau und ich nicht. Ich möchte meine Frau nunmehr dadurch absichern, dass ich ihr meinen Grund und Boden zuwende und meinem Sohn meinen Gesellschaftsanteil.Mein Bruder meint, dies wäre nicht besonders clever. Stimmt das?

Antwort: Sie haben ein steuerrechtliches Problem. Auch wenn Grund und Boden nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören, sind sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften zwingend Betriebsvermögen. Geht nun mit Ihrem Tod Grund und Boden auf Ihre Ehefrau über, erfolgt eine sogenannte Entnahme ins Privatvermögen. Es müsste also dann der Entnahmegewinn versteuert werden. Ihr Steuerberater wird in der Lage sein, den jetzigen Entnahmegewinn zu berechnen und Ihnen sagen, in welcher Höhe Einkommenssteuer anfallen würde.

Bei Vererben von Betriebsvermögen sollte immer der Steuerberater gefragt werden. Lassen Sie sich beraten, welche steuergünstigeren Regelungsmöglichkeiten bestehen.

29.2 Ich bin Mitgesellschafter unseres Familienunternehmens (OHG), welches im Jahr mehrere Millionen umsetzt. Ich bin glücklich verheiratet und habe zwei Kinder. Unsere Tochter arbeitet schon im Unternehmen mit. Muss ich bei bei Abfassung meines Testaments irgendetwas besonderes beachten?

Antwort: In der Regel enthalten die Gesellschaftsverträge die verschiedensten Erbfolgeregelungen. Sie müssten also überprüfen, ob und in welchem Umfang Sie überhaupt in der Lage sind, Ihre Nachfolge nach Ihrem Ermessen zu regeln. Lassen Sie sich fachlich beraten.

29.3 Ich habe von meinen Eltern 7 Kosmetikgeschäfte geerbt. Kinder habe ich keine. Meine Frau ist wesentlich jünger als ich. Sie hilft mir allerdings jetzt schon bei der Führung der Geschäfte. Ich will sie zu meiner Erbin einsetzen. Wenn mir jetzt allerdings etwas zustoßen würde, könnte sie in Schwierigkeiten kommen, weil sie noch nicht voll eingearbeitet ist. Ich möchte also sicherstellen, dass bei meinem vorzeitigen Tod ihr ein Fachmann mindestens über 5 Jahre lang zur Seite steht. Ich denke daran, einen guten Freund zum Testamentsvollstrecker einzusetzen. Wie formuliere ich mein Testament am cleversten?

Antwort: Nach herrschender Meinung wird die Verwaltungsvollstreckung an einem einzelkaufmännischen Unternehmen für unzulässig gehalten. Es wird die Auffassung vertreten, dass die erbrechtlichen Haftungsbeschränkung und die handelsrechtliche Haftung nicht miteinander vereinbar sind. Lassen Sie sich beraten, welche Ersatzkonstruktionen in Frage kommen können.

VII. Lebzeitige Vermögensübertragung

– Geben mit der warmen Hand –

Hinweis für Grundstücksübertragungen: Wenn Sie Ihren Kindern bzw. Neffen oder Nichten Ihren Grundbesitz verschenkt haben, können Sie als Schenker nicht mehr darüber verfügen. Sie sind also insbesondere auch nicht mehr berechtigt zur Absicherung eines Darlehens Grundpfandrechte auf dem verschenkten Grundbesitz eintragen zu lassen.

Das Gesetz sieht zwei Rückforderungsmöglichkeiten vor.

1) § 528 BGB gewährt ein Rückforderungsrecht wegen Verarmung des Schenkers, welches nach 10 Jahren seine Wirkung verliert.

2) § 530 BGB gibt dem Schenker ein Widerrufsrecht wegen grober Undankbarkeit.

Bei jeder lebzeitigen Grundstücksübertragung sollten Sie erbrechtliche Überlegungen anstellen.

a) Auf jeden Fall sollte sich der Beschenkte den Wert der Schenkung auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilrecht anrechnen lassen. Am zweckmäßigsten für Sie ist, wenn er auf sein Pflichtteilrecht am Nachlass seiner Eltern, wenigstens auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils, verzichtet.

b) Beachten Sie, dass andere Pflichtteilsberechtigte einen Plichtteilsergänzungsanspruch haben könnte.

Rücktrittsvorbehalt

Im Einzelfall ist zu überlegen, ob Sie sich für bestimmte Fälle den Rücktritt vorbehalten, z.B. für den Fall, dass

a) der Beschenkte vor Ihnen verstirbt,

b) er ohne Ihre Zustimmung über das Grundstück verfügt (darunter fällt auch die Belastung mit Grundpfandrechten)

c) in den Grundbesitz gepfändet wird,

d) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschenkten eröffnet wird.

Vom Notar können Sie erfahren, ob auch für den Eintritt anderer Ereignisse ein Rücktrittsrecht vereinbart werden kann.

Lassen Sie abklären, ob und in welcher Höhe Schenkungssteuer anfallen kann. Die Schenkungsfreibeträge können alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Bei Betriebsvermögen ist abzuklären, ob etwa ein Entnahmegewinn anfällt, der bei der Einkommenssteuer zu versteuern ist.

30. Fälle:

Aufteilung in Wohnungseigentum

Wir wollen unseren Sohn unterstützen, möchten aber das Eigentum nicht in vollem Umfang verlieren.

30.1 Unser einziger Sohn will das Dachgeschoss unseres Hauses auf seine Kosten ausbauen. Er hat uns erklärt, er könne aber nur dann von der Bank Geld bekommen, wenn er auch Eigentümer des Grundbesitzes sei. Wir haben erst vor 2 Jahren die Schulden unseres Hauses abbezahlt und können uns nicht entscheiden, schon jetzt mit 55 Jahren das Haus zu überschreiben. Gibt es eine Möglichkeit, die uns und unserem Sohn weiterhilft?

Antwort: Sie haben die Möglichkeit, Wohnungseigentum zu bilden. Sie behalten das bisherige Erdgeschoss als Eigentumswohnung und die auszubauenden Räume im Dachgeschoss behält Ihr Sohn als zweite Eigentumswohnung.

30.2 Welchen Vorteil hat dies?

Antwort: Das Grundbuchamt bildet zwei Wohnungsgrundbücher. In dem Grundbuch der Parterregeschosswohnung sind Sie und Ihre Frau als Eigentümer zu je 1/2 einzutragen und in dem Grundbuchblatt der Dachgeschosswohnung wird Ihr Sohn als Alleineigentümer eingetragen. Das Wohnungseigentum wird letztlich wie Grundeigentum behandelt. Ihr Sohn kann also seine Wohnung mit Grundschulden in jeder Höhe für seine Bank belasten. Übernimmt er sich, so werden Sie davon nicht in Ihrem Wohnungseigentum betroffen.

30.3 Wie teilen wir denn unseren Grundbesitz in Wohnungseigentum auf?

Antwort: Sie müssen gegenüber dem Grundbuchamt eine Teilungserklärung abgeben, die zweckmäßigerweise ein Notar für Sie entwerfen sollte. Das Grundbuchamt bildet aber jedoch nur dann Wohnungseigentum, wenn es sich bei beiden Einheiten um eine abgeschlossene Wohnung handelt. Die Abgeschlossenheit wird vom zuständigen Bauamt bescheinigt. Sie benötigen also noch für das Grundbuchamt eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Jeder erfahrene Architekt weiß, was zu tun ist.

30.4 Wie gehen wir vor, wenn die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt

Antwort: Sie müssen in der sogenannten Teilungserklärung Ihren Grundbesitz in zwei Miteigentumsanteile aufteilen und diese mit dem Sondereigentum an einer der beiden Wohnungen verbinden. Die Teilungserklärung, die beim Grundbuchamt eingereicht wird, enthält insbesondere den Antrag auf Teilung Ihres Grundbesitzes in Wohnungseigentum.

Nach Teilung bildet das Grundbuchamt für jede Eigentumswohnung ein eigenes Grundbuchblatt, so dass Sie die Wohnung, die Ihr Sohn ausbauen will, ihm in einem notariellen Übergabevertrag übereignen können. Nach Übereignung kann er dann auch auf seinem Grundbuchblatt Grundschulden für die Bank, die den Ausbau finanziert, eintragen lassen.

Übertragung eines Bauplatzes

30.5 Unser 35 Jahre alter verheirateter Sohn will bauen. Meine Frau hat noch von ihren Eltern einen Bauplatz geerbt. Diesen wollen wir dem Sohn überschreiben. Müssen wir etwas besonderes dabei beachten?

Antwort: Die Übertragung muss von einem Notar beurkundet werden. Die anfallenden Kosten gehen in der Regel zu Lasten des Erwerbers; Sie sind allerdings nicht gehindert, diese auch zu tragen.

Erbrechtlich ist folgendes zu beachten:

Haben Sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihren Sohn zum Schlusserben eingesetzt, so ist dieser beim Tod des Erstversterbenden von Ihnen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und somit pflichtteilsberechtigt. Auf jeden Fall ist festzuhalten, dass er sich den Wert der Schenkung auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilrecht anrechnen lassen muss. Am vorteilhaftesten für Sie ist es jedoch, Ihren Sohn dazu zu bringen, dass er auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern verzichtet; auf jeden Fall am Nachlass des Erstversterbenden.

Haben Sie noch weitere Kinder, können Sie bei einem Pflichtteilsverzicht durch ein nachfolgendes Testament entsprechende Wertausgleiche anordnen.

Da der schenkungssteuerrechtliche Freibetrag 400.000,00 € beträgt, fällt Schenkungssteuer nicht an.

31. Die Übertragung des Einfamilienhauses –

31.1 Meine Frau und ich sind Rentner. Unser gemeinsames Haus ist 50 Jahre alt. Es müssen teure Reparaturen durchgeführt werden, die wir nicht finanzieren können. Unser einziger Sohn, der über ein sehr hohes Einkommen verfügt, könnte die Reparaturkosten ohne Schwierigkeiten tragen. Wir wollen ihm deshalb das Haus überschreiben. Für ihn ist es auch selbstverständlich, dass wir auf Lebenszeit weiter Haus unentgeltlich bewohnen können. Wir vertrauen unserem Sohn voll und ganz. Mein Bruder meint, wir sollten aber auf jeden Fall das Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen lassen.

Antwort: Ihr Bruder hat Recht. Sollte nämlich Ihr Sohn tödlich verunglücken, könnten die Erben das Haus verkaufen und der Käufer könnte es lastenfrei erwerben. Ist jedoch das Wohnungsrecht in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, muss jeder Käufer dies beachten. Im Normalfall wird niemand ein Einfamilienhaus kaufen, wenn dieses mit einem lebenslänglichen Wohnrecht belastet ist.

Der Umfang des Wohnungsrechts ist im Vertrag genau festzulegen. Es sind die Wohnrechtsräume zu beschreiben und auch festzulegen, ob Sie eine etwa vorhandene Waschküche mitbenutzen dürfen. Es ist auch festzulegen, in welchem Umfang der Keller von Ihrem Wohnungsrecht umfasst wird und ob und welche Garage Ihnen zusteht und inwieweit Sie den vorhandenen Garten in vollem Umfang oder teilweise nutzen dürfen.

Zu beachten ist, dass der Wohnberechtigte nur dann berechtigt ist, die Wohnräume einem Dritten gegen Entgelt zu überlassen, wenn dies ausdrücklich vertraglich festgehalten ist.

Nicht immer verringert eine Grundstücksübertragung einen späteren Pflichtteilsanspruch

31.2 Ich bin verwitwet und Alleineigentümerin unserer Villa. Wir haben 2 Kinder, von denen mein Sohn mich nach dem Tod meines Mannes sehr verärgert hat. Er wollte schon kurz nach dem Tod seines Vaters seinen Erbteil haben. Ich möchte nun schon heute mein Vermögen so verringern, dass bei meinem Ableben das Haus nicht mehr sich in meinem Nachlass befindet. Ich möchte es schon heute meiner Tochter, die brav zu mir gestanden hat, überschreiben. Muss ich hierbei etwas beachten?

Antwort: Wenn Sie den Wert Ihres Nachlasses durch Weggabe von Vermögenswerten verringern, kann Ihr Sohn als Pflichtteilsberechtigter noch 10 Jahre lang Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Diese verlieren ihre Wirkung nach 10 Jahren. Leben Sie keine 10 Jahre mehr, würde die sogenannte Abschmelzungsregelung des § 2325 BGB gelten. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres in vollem Umfang und innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Leben Sie noch 11 Jahre, könnte nach der gesetzlichen Regelung Ihr Sohn keine Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber seiner Schwester geltend machen. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gefahr für Ihre Tochter, nämlich dann, wenn Sie sich an dem Haus den lebenslangen Nießbrauch oder ein lebenslängliches Wohnungsrecht vorbehalten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dies deshalb gerechtfertigt, weil der Übergeber in solchen Fällen noch wie ein Eigentümer das volle wirtschaftliche Nutzungsrecht behalte.

Lassen Sie sich fachlich beraten und prüfen, ob es noch Alternativlösungen gibt.

Übertragung eines Zweifamilienhauses –

31.3 Worauf müssten wir bei Abfassung des Vertrages achten, damit unsere Interessen auch richtig gesichert sind?

Antwort: Die größtmögliche Absicherung würde darin bestehen, dass Sie sich das lebenslängliche Nießbrauchsrecht als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB sichern. Dies bedeutet, dass beim Ableben eines von Ihnen dem Längstlebenden das Nießbrauchsrecht ungeschmälert verbleibt.

Als Nießbrauchsberechtigte bleibt Ihre wirtschaftliche Position am Haus bestehen. Ist beispielsweise die zweite Wohnung vermietet, steht Ihnen nach wie vor die Miete zu. Das Nießbrauchsrecht gewährt Ihnen insbesondere auch das Recht, selbst zu bestimmen, mit wem Sie zusammenleben wollen. Der Nießbrauchsberechtigter hat allerdings die Erhaltungskosten zu tragen.

31.4 Wir haben bis jetzt die zweite Wohnung nicht vermietet. Sie wird von unserer erwachsenen Enkelin bewohnt. Kann unsere Enkelin wie bisher wohnen bleiben?

Antwort: Selbstverständlich. Sie bestimmen, ob und welchen Nutzen Sie aus dem Haus ziehen.

31.5 Wir wollen unser Zweifamilienhaus unserem einzigen Sohn übertragen. Dieser bewohnt bereits seit 7 Jahren die eine Wohnung mit seiner Familie. Welche Absicherungsmöglichkeit haben wir in diesem Fall, hier scheidet doch ein Nießbrauchsrecht aus?

Antwort: Behalten Sie sich an Ihrer Wohnung das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht vor. Die Wohnrechtsräume sind genau festzuhalten, ebenso, welche Garage oder Abstellplatz Ihnen zusteht. Es sollte auch festgehalten werden, welche Nebenräumlichkeiten von Ihnen benutzt werden dürfen, z.B. Mitnutzungsrecht an der Waschküche.

Sie dürfen die Wohnung als Wohnberechtigter nicht ohne weiteres weitervermieten. Behalten Sie sich das Recht vor, die Wohnung Dritten gegen Entgelt überlassen zu dürfen.

Übertragung eines Mietshauses

31.6 Mein Mann und ich haben mehrere größere Mietshäuser; wir wollen eines der Häuser schon jetzt unserem Sohn übertragen. Da wir auf die Miete nicht angewiesen sind, wollen wir uns kein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Wir möchten allerdings in der Lage sein, so lange wir leben, zu verhindern, dass unser Sohn Dummheiten macht. Welche Möglichkeiten stehen uns zur Verfügung.

Antwort: Sie haben die Möglichkeit, für den Eintritt bestimmter Ereignisse sich den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten.

Sie können bestimmen, dass Sie berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a) Ihr Sohn vor Ihnen verstirbt,

b) er ohne Ihre Zustimmung über den Grundbesitz verfügt (z.B. mit Grundpfandrechten belastet),

c) in den Grundbesitz vollstreckt wird und die Vollstreckung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aufgehoben wird oder

d) wenn über das Vermögen Ihres Sohnes das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Das Rückübereignungsrecht ist durch Eintragung in das Grundbuch zu sichern.

32. Beteiligung am Betrieb

32.1 Ich betreibe einen größeren Autoreparaturbetrieb in gemieteten Räumen. Einschließlich Bürokräfte beschäftige ich 15 Arbeitnehmer. Mein ältester Sohn arbeitet als Jungmeister schon mit. Er macht immer wieder Andeutungen, nicht mehr nur einfacher Arbeitnehmer sein zu wollen, sondern auch am Gewinn beteiligt zu werden. Ich bin 55 Jahre alt und möchte eigentlich den Betrieb noch nicht abgeben oder ihn gar als gleichberechtigten Mitgesellschafter aufnehmen. Gibt es eine Möglichkeit, ihn schon jetzt zu beteiligen, ohne, dass er ein Mitspracherecht bekommt?

Antwort: Sie haben die Möglichkeit, ihm eine stille Beteiligung zu schenken. Der Vertrag muss so ausgestaltet sein, dass von einer sogenannten atypisch stillen Beteiligung gesprochen werden kann. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater ab, wie ein solcher Vertrag formuliert werden muss. Die atypisch stille Beteiligung hat die Wirkung, dass der stille Gesellschafter steuerlich als Mitunternehmer angesehen wird, das ihm also auch die Gewinne entsprechend seinem Anteil zufließen. Andererseits wird die Beteiligung nach außen hin nicht bekannt gegeben. Sie bestimmen also nach wie vor noch allein über die Führung der Geschäfte.

32.3 Mein Bruder und ich sind gleichberechtigte Gesellschafter einer OHG. Der Sohn meines Bruders wie auch mein Sohn arbeiten fleißig mit. Wir wollen beide noch nicht abtreten, aber unsere Söhne langsam beteiligen. Welche Möglichkeit haben wir?

Antwort: Beispielsweise kann jeder seinem Sohn eine bestimmte Kapitaleinlage schenken und die Söhne als neue Mitgesellschafter aufnehmen. Wenn Sie beide noch wie bisher allein bestimmen wollen, sollten die Gesellschaftsanteile nicht so hoch sein, dass die Jungen die Alten überstimmen können. Hier ist sorgfältige Beratung durch Fachleute (Steuer- und Gesellschaftsrecht) erforderlich.

VIII. Steuerliche Überlegungen

Bei größeren Vermögen ist der Steuerberater stets hinzuziehen und zwar bei der Testamentsgestaltung wie aber auch bei lebzeitigen Übertragungen.

Steuerliche Überlegungen sollten allein nicht den Inhalt des Testaments bestimmen.

Überlegungen für Testamentsgestaltung und Geben mit der warmen Hand.

33.1 Ist es steuergünstiger, schon zu Lebzeiten meinen Grundbesitz Alsdorfer Allee 57 zu übertragen oder kann ich auch ebenso gut durch Testament meinen Grundbesitz vererben?

Antwort: Die Steuertarife für Schenken und Vererben sind dieselben.

Allerdings haben Sie bei lebzeitiger Übertragung noch die Möglichkeit, durch besondere Vertragsgestaltung Schenkungssteuer zu sparen.

33.2 Können Sie mir das an einem Beispiel erläutern?

Antwort: Ihre Tante, die Schwester Ihrer Mutter, schenkt Ihnen ein Wohnhaus, dessen Steuerwert 160.000,00 € beträgt. Als Neffe gehören Sie der Steuerklasse II an. Sie haben einen Freibetrag von 20.000,00 €, müssten also 140.000,00 € versteuern. Der Steuersatz beträgt 20 %, also 28.000,00 €. Bei einer Vererbung dürfen Sie allerdings noch für Beerdigung und andere Sterbefallkosten pauschale 10.300,00 € absetzen, das heißt, Sie haben nur 129.700,00 € zu versteuern.

Überträgt nun Ihre Tante zu Lebzeiten Ihnen das Hausgrundstück und behält sich den lebenslänglichen Nießbrauch vor, wird der Wert des Nießbrauchs vom Wert des Hauses abgezogen. Die Höhe richtet sich einmal nach dem fiktiven Jahresmietwert sowie nach der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Lebenserwartung Ihrer Tante.

– Beachten Sie, dass die Steuerfreibeträge alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden können. –

Erbschaftssteuer kann dadurch verkürzt werden, dass nicht nur eine Person, sondern mehrere Personen Ihre Vermögensnachfolger werden.

33.3 Ich habe ein Einfamilienhaus, dass ca. 160.000,00 € wert ist. Wenn Freibetrag und Beerdigungskosten abgezogen werden, verbleibt ein Wert von 129.700,00 €. Wie hoch wäre die Steuer für mein Patenkind?

Antwort: Sie muss 30 % Steuern zahlen, d.h. 38.910,00 €.

33.4 Kann man diese Steuer nicht auf irgendwelche Weise drücken?

Antwort: Wenn Ihr Patenkind eine gute Ehe führt, haben Sie die Möglichkeit, den Ehemann zum Miterben zu 1/2 einzusetzen. In diesem Falle kann ein weiterer Freibetrag von 20.000,00 € in Anspruch genommen werden, so dass zu versteuern sind: 109.700,00 €. 30 % hieraus betragen: 32.910,00 €.

Hat Ihr Patenkind etwa schon 2 erwachsene Kinder, die beide im Studium stehen und hat sie das Erbe nicht nötig, könnte Sie auch die beiden Töchter einbeziehen und wenden jeder 1/4 Anteil zu.Dann können weitere Freibeträge in Höhe von insgesamt 40.000,00 € in Anspruch genommen werden. Der zu versteuernde Wert würde also dann 69.700,00 € betragen. Hiervon müssten insgesamt 30 % Steuern gezahlt werden, also nur 20.910,00 €.

33.5 Ich bin verwitwet und habe ein Vermögen von ca. 500.000,00 € und einen Sohn. Es ist doch richtig, dass mein Sohn nur einen Freibetrag von 400.000,00 € hat. Er müsste also 100.000,00 € versteuern. Kann ich meinem Sohn, der 2 Kinder hat, die Besteuerung ersparen?

Antwort: Wenden Sie Ihren Enkeln entsprechend hohe Vermächtnisse zu. Jeder Enkel hat einen Freibetrag von 200.000,00 €.

Überlegungen nach Erbanfall

33.6 Ich habe meinen Vater allein beerbt. Den genauen Wert weiß ich noch nicht, weil zum Nachlass 2 größere Wohnhäuser gehören, weil das Finanzamt ihn noch nicht bestimmt hat. Wie läuft das mit etwaiger Erbschaftssteuer?

Antwort: In einem Fall, der wie Ihrer gelagert ist, erhält das Finanzamt über die Bank Ihres Vaters sowie vom Nachlassgericht Kenntnis über den Anfall der Erbschaft. Die Gerichte sind insbesondere auch bei erteilten Erbscheinen zur Anzeige verpflichtet.

Falls das Finanzamt auf Grund der gemeldeten Daten davon ausgehen kann, dass unter Umständen Erbschaftssteuer angefallen sein könnten, werden Sie aufgefordert, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt legt das Erklärungsformular bei.

33.7 Ich bin Alleinerbe hinter meiner Mutter. Zum Nachlass gehört eine in bester Wohnlage Wiesbadens stehende Villa. Das Finanzamt hat in seinem Steuerbescheid jetzt den Wert des Hauses auf 700.000,00 € festgesetzt. Mit dieser Wertermittlung bin ich nicht einverstanden. Was kann ich tun, um den Bescheid anzugreifen?

Antwort: Sie können Einspruch einlegen. Diesen sollten Sie jedoch mit dem Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen begründen.

33.8 Meine Schwester und ich haben unsere Tante, die Schwester unserer Mutter, beerbt.Kann auch einer von uns die Steuererklärung abgeben? Meine Schwester wohnt nämlich zur Zeit in Italien.

Antwort: Dies ist möglich.

33.9 Mein verstorbener Ehemann und ich hatten uns in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zu Schlusserben haben wir unseren Sohn und unsere Tochter zu gleichen Teilen eingesetzt.

Der Nachlass meines Mannes beträgt 650.000,00 €. Durch das Testament sind unsere Kinder doch enterbt, ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch zu. Die Pflichtteilsansprüche meiner Kinder mindern doch das Nachlassvermögen?

Antwort: Pflichtteilsrechte werden nur berücksichtigt, wenn sie auch geltend gemacht werden.

33.10 Soll ich meine Kinder veranlassen, ihren Pflichtteil geltend zu machen, um Erbschaftssteuer zu vermeiden?

Antwort: Ja. Es müsste allerdings nachweisbar sein, dass auch tatsächlich der Pflichtteilsanspruch von Ihnen erfüllt wurde.

33.11 Ich war 30 Jahre mit meinem verstorbenen Mann verheiratet. Er war selbständiger Kaufmann und hat während der Ehe ein nicht unbeträchtliches Vermögen erwirtschaftet. Ich hatte wegen der Kinderbetreuung keine Gelegenheit, ein größeres Vermögen anzusparen. Da wir eine glückliche Ehe gehabt haben, hatte niemand an Gütertrennung gedacht. Das Erbe wird ca. 1 Mio. € betragen. Welche Freibeträge könnte ich denn geltend machen?

Antwort: a) Sie können gemäß § 5 Erbschaftsteuergesetz den Zugewinn geltend machen. Dieser bleibt steuerfrei.

b) Lassen Sie prüfen, ob Ihnen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gemäß § 16 Erbschaftsteuergesetz zusteht. Dieser beträgt 256.000,00 €. Er wird jedoch gekürzt, wenn dem überlebenden Ehegatten Hinterbliebenenbezüge zustehen, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen. Dies sind beispielsweise Beamtenpension, Sozialversicherungsrenten, landwirtschaftliche Altersrenten, Versorgungsbezüge aus berufsständischen Pflichtversicherungen. Sind solche Versorgungsbezüge gegeben, vermindert sich der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert dieser Bezüge.

33.12 Mein verstorbener Ehemann und ich hatten uns einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Unser Sohn sollte Schlusserbe werden. Der Nachlass meines Mannes hat einen Wert von ca. 400.000,00 €. Ich selbst habe ein Vermögen von knapp 700.000,00 €. Wenn ich bis zu meinem Lebensende nicht mehr viel davon verbrauche, erbt mein Sohn vielleicht 1 Mio. €. Er muss also nicht unbeträchtliche Erbschaftssteuer zahlen. Gibt es einen Weg, das Finanzamt auszutricksen?

Antwort: Schlagen Sie die Erbschaft aus. In diesem Falle tritt Ihr Sohn an Ihre Stelle. Er beerbt dann seinen Vater mehr oder weniger steuerfrei, weil ihm ein Freibetrag von 400.000,00 € zur Verfügung steht.

Er müsste später dann gegebenenfalls aus einem Nachlasswert von 700.000,00 € Steuern zahlen.

33.13 Könnte ich die Steuer nicht dadurch drücken, dass ich seinen zwei Söhnen entsprechend hohe Vermächtnisse zuwende?

Antwort: Sind Sie aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments gebunden, haben Sie zwei Möglichkeiten:

Haben Sie entsprechend hohes Geldvermögen, können Sie mit Ihrer Bank vereinbaren, dass die auf bestimmten Konten befindlichen Guthaben im Zeitpunkt Ihres Ablebens Ihren Enkeln zufallen (Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall). Die Banken halten hierfür besondere Formulare bereit.

Es gibt noch den Weg, dass Ihr Sohn Sie ausdrücklich ermächtigt, Ihr Testament noch zu ändern. Lassen Sie sich fachlich beraten.

IX.Betreuungsverfahren und Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfahren

34.1 Für meinen Großvater wurde vor 2 Wochen vom Gericht ein rechtlicher Betreuer bestellt. Ist er nun entmündigt?

Antwort: Nein. Nach heutiger Rechtsauffassung verstößt es gegen die Würde des Menschen, einen Volljährigen zu entmündigen.

34.2 Welche Machtposition hat denn der Betreuer über meinen Großvater?

Antwort: Das Gericht weist einem Betreuer einen oder mehrere Aufgabenbereiche zu, beispielsweise die Vermögenssorge. Nur wenn der Betreuer innerhalb des ihm vom Gericht zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig wird, kann er Ihren Großvater vertreten.

34.3 Mein Großvater muss operiert werden. Meine Mutter würde ihn gern nach der Operation bei sich aufnehmen und pflegen. Kann der Betreuer etwas dagegen haben?

Antwort: Nur wenn ihm das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen wurde, könnte er widersprechen. Allerdings bestimmt § 1901 Abs. 3 BGB, dass der Betreuer möglichst auch den Willen des Betreuten zu beachten hat.

34.4 Meine Freundin, die Jura studiert hat, meint, auch ich, die ich Grundschullehrerin bin, hätte zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden können. Stimmt dies?

Antwort: Die Information Ihrer Freundin ist zutreffend. Auch geeignete Familienangehörige können zum Betreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 5 BGB).

Sie hätten sich rechtzeitig in das Betreuungsverfahren einschalten und sich beim Betreuungsgericht melden müssen.

34.5 Welches Gericht ist denn für die Bestellung eines Betreuers zuständig?

Antwort: Das Betreuungsgericht.

34.6 Von einem Betreuungsgericht habe ich noch nie gehört. Was ist denn das für ein besonderes Gericht?

Antwort: Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk seinen Großvater seinen Wohnsitz hat.

34.7 Wer bezahlt den Betreuer?

Antwort: Verfügt Ihr Großvater über entsprechendes Vermögen, ist das Honorar von Ihrem Großvater zu zahlen.

34.8 Wem darf denn das Betreuungsgericht überhaupt einen Betreuer bestellen?

Antwort: § 1896 BGB legt die Voraussetzungen fest. Dort heißt es:

„Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht ganz oder teilweise besorgen, so erhält er auf seinen Antrag oder aber von Amts wegen einen Betreuer.“

34.9 Was ist darunter zu verstehen, dass jemand „von Amts wegen“ einen Betreuer erhalten kann?

Antwort: Erhält das Betreuungsgericht Kenntnis darüber, dass jemand betreuungsbedürftig sein könnte, muss ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Ob tatsächlich eine entsprechende Behinderung vorliegt, ist durch Sachverständige zu ermitteln. Ergibt sich im Laufe des Verfahrens, dass die freie Willensbildung nicht beeinträchtigt wird, darf gegen den Willen des Betroffenen kein Betreuer bestellt werden. Dies gilt auch für die einzelnen Aufgabenbereiche.

34.10 Woher erhält denn das Gericht entsprechende Kenntnisse?

Antwort: Aus den verschiedensten Quellen.

Zwei Beispiele:

Erster Fall:

Die Schwester eines verstorbenen Bruders erscheint beim Gericht und behauptet, der erwachsene Sohn ihres Bruders sei so behindert, dass er sich allein nicht im Leben zurechtfinden würde; er könne letztlich auch nicht rechnen.

Zweiter Fall:

Das Krankenhaus meldet dem Gericht, dass ein unter Narkose stehender Patient sich derart unruhig verhalte, dass die Gefahr bestünde, er falle aus dem Bett. Es müsse deshalb zu seinem Schutz ein Bettgitter angebracht werden. Sie müssen wissen, dass das Anbringen eines Bettgitters eine freiheitsbeschränkende Maßnahme ist, die nur durchgeführt werden kann, wenn der Patient selbst in der Lage ist, zuzustimmen. Anderenfalls muss ein Betreuer im Eilverfahren bestellt werden, der dann für den Patienten die Zustimmung erteilt.

34.11 Unser Großvater hat ein Mietshaus. Der Aufgabenbereich des Betreuers umfasst die Verwaltung des Mietshauses. Wir sind der Meinung, dass er seiner Aufgabe nicht gewachsen ist. Wer überwacht denn den Betreuer?

Antwort: Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht Rechenschaft legen. Sollte der Betreuer seiner Aufgabe nicht gewachsen sein, hat ihn das Gericht zu entlassen. Ist nämlich die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet, hat ihn das Gericht aus seinem Amt zu entlassen.

34.12 Unser Großvater erscheint mir geistig noch recht fit. Er hat nun die Absicht geäußert, mich testamentarisch zur Alleinerbin einzusetzen. Kann er wirksam noch testieren?

Antwort: Ist Ihr Großvater noch in der Lage, seinen freien Willen zu entfalten, ist er als testierfähig anzusehen. Es ist zu raten, dass er das Testament von einem Notar beurkunden lässt. Sie sollten sich auch bemühen, noch ein Attest eines Facharztes sich zu besorgen. Die Rechtsprechung hält nämlich den Hausarzt nicht für genügend sachkundig.

34.13 Ich habe gehört, dass der Betreuer meinen Großvater in einer geschlossenen Anstalt unterbringen will. Kann er dies ohne weiteres?

Antwort: Nein. Erstens kommt es auf den Umfang des ihm zugeteilten Aufgabenbereichs an und zweitens bedarf er in diesem Falle der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1906 BGB). Dieses wird sehr sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung überhaupt gegeben sind.

34.14 Unser Großvater ist verstorben. Ist der Betreuer auch für seine Bestattung zuständig?

Antwort: Nein. Mit dem Ableben des Betreuten endet das Amt des Betreuers.

34.15 Der Betreuer hatte insbesondere die Aufgabe, das Vermögen unseres Großvaters, dessen Erben ich und mein Bruder geworden sind, zu verwalten. Muss er uns jetzt Rechenschaft legen?

Antwort: Nein. Er muss dem Betreuungsgericht berichten. Sie haben dann das Recht auf Einsichtnahme.

Kann ich die Bestellung eines Betreuers verhindern?

34.16 Ich möchte nicht, dass, wenn ich betreuungsbedürftig werden sollte, ein wildfremder Mensch über mich bestimmt und in meinen Unterlagen herumschnüffelt. Kann ich dies verhindern?

Antwort: Ja. Haben Sie wirksam eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilt, entfällt das Bedürfnis der Betreuerbestellung.

34.17 Muss ich etwas besonderes beachten, wenn ich beispielsweise meinem Ehemann oder meinem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilen will?

Antwort: Auf jeden Fall ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen, damit sich der Bevollmächtigte auch im Rechtsverkehr legitimieren kann.

Entsprechende Formulare sind im Fachhandel oder von Sozialverbänden erhältlich.

Zu beachten ist, dass die Bevollmächtigung für ganz bestimmte Rechtsgeschäfte allerdings nur dann wirksam ist, wenn sie öffentlich beglaubigt ist. Das bedeutet, dass die im Handel oder von den Sozialverbänden angebotenen Formulare bestimmte Rechtsgeschäfte nicht umfassen. Deshalb wird auch geraten, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. Die notarielle Vollmacht ist im Rechtsverkehr nicht nur einfacher zu handhaben, weil sie ohne weiteres anerkannt wird, sondern der Notar kann auch, wenn sie verloren geht, eine zweite oder weitere Ausfertigung erteilen. Außerdem stellt der Notar noch fest, dass keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen.

34.18 Ist nicht die notarielle Vollmacht ziemlich teuer?

Antwort: Dies kann man so nicht sagen. Der Notar darf eine sogenannte 1,0- Gebühr berechnen, deren Höhe sich nach dem Wert Ihres Vermögens richtet, welches Sie dem Notar nennen. Darüber hinaus darf der Notar seiner Gebührenrechnung jedoch nur den halben Wert Ihres Vermögens zugrunde legen. Beispiel: Wert Ihres Vermögens: 200.000,00 €: Gebührenwert: 100.000,00 €

Höhe der Gebühr: 273,00 €.

Darüber hinaus ist die Höhe nach oben gedeckelt. Der Notar darf im Höchstfall nur bis zu einem Wert von 500.000,00 € ausgehen, selbst wenn der Vollmachtgeber mehrere Millionen reich ist.

34.19 Meine Freundin meint, die Vollmacht müsste auf jeden Fall beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutsche Notarkammer registriert werden. Stimmt dies?

Antwort: Ja. Stellt der Betreuungsrichter durch Einsicht in das Register fest, dass eine Vollmacht erteilt ist, unterbleibt die Bestellung eines Betreuers.

34.20 Wer nimmt die Registrierung vor?

Antwort: Wird die Vollmacht beurkundet, lässt der Notar die Vollmacht registrieren. Erfolgt die Vollmachtserteilung privatschriftlich oder wird die Unterschrift des Vollmachtgebers wenigstens öffentlich beglaubigt, so kann der Vollmachtgeber selbst die Vollmacht registrieren lassen. Das Zentralregister erklärt Ihnen im Internet, wie Sie die Registrierung vollziehen.

34.21 Was ist eigentlich das Besondere der Vorsorgevollmacht?

Antwort: Für den Fall, dass Sie nicht mehr frei Ihren Willen äußern können, weil Sie z.B. nach einem Verkehrsunfall ins Koma gefallen sind oder weil Sie mit 80 Jahren an Alzheimer erkrankt sind, bevollmächtigen Sie einen Ihnen nahestehende Person, alle notwendigen Erklärungen für Sie Dritten gegenüber abzugeben.

Der Bevollmächtigte darf über Ihr Vermögen bestimmen, aber er ist auch berechtigt, alle Erklärungen, die die Gesundheitsfürsorge umfassen, für Sie abzugeben.

Was die Vermögensvorsorge betrifft, enthält die Vorsorgevollmacht eine sogenannte Generalvollmacht.

Beispiel für den Generalvollmacht in einer notariellen Urkunde:

Hiermit erteile ich

*

und zwar jeder einzeln

– nachfolgend „Bevollmächtigter“ genannt –

Generalvollmacht

mich in allen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen.

Die Vollmacht ist nicht auf Dritte übertragbar. Der Bevollmächtigte ist jedoch berechtigt, für einzelne von ihm zu bestimmende Rechtsgeschäfte Untervollmacht zu erteilen.

Die Vollmacht soll als Generalvollmacht im Umfang unbeschränkt sein.

Sie umfasst insbesondere das Recht,

– alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen,

– über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen,

– Erklärungen aller Art abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen, abzuändern und zurückzunehmen,

– Zahlungen und Wertgegenstände anzunehmen,

– Verbindlichkeiten einzugehen,

– geschäftsähnliche Handlungen, wie z.B. Mahnungen, Fristsetzungen, Anträge und Mitteilungen vorzunehmen,

– über Bankkonten und Depots sowie sonstiges Geldvermögen aller Art zu verfügen sowie Bankkonten und Depots zu eröffnen und aufzulösen,

– mich gegenüber Behörden, Notariaten und sonstigen öffentlichen Stellen sowie juristischen oder natürlichen Personen umfassend zu vertreten,

– Schenkungen an sich selbst oder Dritte vorzunehmen und Übergabeverträge abzuschließen,

– Betriebsvermögen insgesamt oder teilweise zu veräußern,

– Grundbesitz zu veräußern und zu erwerben, Grundpfandrechte und sonstige dingliche Rechte für beliebige Gläubiger zu bestellen, die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO zu erklären sowie die Löschung von dinglichen Rechten im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen,

– mich gegenüber Gerichten zu vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vorzunehmen,

– zur Entgegennahme und zum Öffnen meiner Post.“

Achten Sie darauf, dass im Formular vermerkt ist, dass die Aufzählung der Rechtsgeschäfte nur beispielhaft und nicht abschließend ist.

34.22 Wenn ich ein Formular benutze und meine Unterschrift öffentlich beglaubigen lasse, erstreckt sich dann die Vollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte?

Antwort: Ja.

34.23 Wenn ich es richtig verstehe, kann also der Bevollmächtige frei über mein Vermögen verfügen. Kann man nicht irgendwelche Notbremsen einbauen?

Antwort: Sie können das Wirksamwerden der Vollmacht an den Eintritt bestimmter Bedingungen knüpfen. Damit wird aber unter Umständen im Notfall der Bevollmächtige gehindert, für Sie die richtigen Entscheidungen zu treffen.

34.24 Gibt es denn keine andere Möglichkeit, mich zu schützen oder muss ich voll dem Bevollmächtigten vertrauen?

Antwort: Grundsätzlich darf der Bevollmächtigte nur tätig werden, wenn Sie ausfallen. Wichtig zu wissen ist, dass der Bevollmächtigte aber nur dann, wenn er im Besitz der Vollmachtsurkunde ist, handeln kann. So lange also auch eine notarielle Ausfertigung sich in Ihren Händen befindet, kann die Vollmacht nicht missbraucht werden. Sie sollten also die Vollmachtsurkunde zunächst bei sich verwahren und dem Bevollmächtigten lediglich sagen, wo er sie findet. Sollte die Urkunde verschwinden, müssten Sie die Vollmacht sofort vorsorglich widerrufen.

34.25 Reicht es aus, wenn ich meinen Ehemann bevollmächtige, mich in allen Fragen der Gesundheitssorge zu vertreten?

Antwort: Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof muss der einzelne Aufgabenbereich möglichst konkret umschrieben werden.

Wenn Sie nicht zum Notar gehen wollen, sollten Sie sich an ein Formular eines seriösen Anbieters halten. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hält ein Formular bereit. Allerdings sieht das Formular vor, dass einzelne Bereiche mit Ja oder Nein anzukreuzen sind. Unseres Erachtens ist das Formular nur dann aussagefähig, wenn sämtliche vorgesehenen Punkte mit Ja oder Nein versehen sind.

Der Text lautet z.B.:

„ 1. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit

  • Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sie ist befugt, meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.

    • Sie darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und zur Durchführung einer Heilbehandlung einwilligen, diese ablehnen oder die Einwilligung in diese Maßnahme widerrufen, auch wenn mit der Vornahme, dem Unterlassen oder dem Abbruch dieser Maßnahme die Gefahr besteht, dass ich sterbe oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 Abs. 1 u. 2. BGB).

    • Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber meiner Bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht.

    • Sie darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs. 1 BGB) über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung (§ 1906 Abs. 3 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Medikamente und ähnliches) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden, so lange dergleichen zu meinem Wohl erforderlich ist.“

34.26 Ich bin seit einigen Jahren mit meinem Partner zusammen. Während ich ein nicht geringes Vermögen aufweise, ist er so arm wie eine Kirchenmaus. Kann ich ihm lediglich eine Vollmacht zur Wahrnehmung der Gesundheitssorge erteilen?

Antwort: Ja. Dies ist möglich.

34.27 Mein Großvater hat mir Vorsorgevollmacht erteilt. Sein Vermögen ist recht umfangreich. Es besteht aus mehreren Immobilien und einem Wertpapierdepot. Er ist jetzt nicht mehr in der Lage, sein Vermögen selbst zu verwalten, sondern ich bin jetzt gezwungen, mich um alles zu kümmern. Muss ich auf etwas besonderes achten?

Antwort: Ja. Sie müssen so sorgfältig wie ein Betreuer vorgehen. Auf jeden Fall muss die Buchführung für die Anfertigung von Steuererklärungen ordnungsgemäß geführt werden. Werden Sie kein Erbe oder nur Miterbe, können die Erben Ihres Großvaters von Ihnen Rechenschaft verlangen. Sollten Sie durch Nachlässigkeit einen Vermögensschaden verursacht haben, sind Sie auch schadenersatzpflichtig. Bei größeren Vermögen sollten Sie abklären, ob Sie nicht eine Vermögenshaftpflichtversicherung abschließen.

34.28 Ich habe keine nahen Angehörigen, denen ich voll vertraue. Ich habe lediglich einen Neffen zweiten Grades, der recht intelligent ist. Ich möchte ihm aber jetzt noch keine Vollmacht erteilen. Allerdings wäre ich damit einverstanden, dass er dann, wenn ich betreuungsbedürftig werde, mein Betreuer wird. Was sollte ich tun?

Antwort: Sie sollten eine sogenannte Betreuungsverfügung errichten, in der Sie festlegen, dass im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit Ihr Neffe zum Betreuer bestellt wird. Sie können auch noch bestimmte Anweisungen erteilen, dass Sie z.B. möglichst lange zu Hause betreut werden wollen. Die Betreuungsverfügung muss allerdings im Betreuungsfall dem Gericht bekannt sein. In einigen Bundesländern kann die Betreuungsverfügung unmittelbar beim Betreuungsgericht zur Verwahrung gegeben werden. Rufen Sie zweckmäßigerweise in der Geschäftsstelle an. Sie können aber die Betreuungsverfügung auch im Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer registrieren lassen.

34.29 Ich habe meinem Ehemann eine Vorsorgevollmacht erteilt. Dann muss ich doch nicht auch noch eine Patientenverfügung errichten.

Antwort: Der Bevollmächtige ist verpflichtet, in einer Patientenverfügung festgelegte Anordnungen zu befolgen. Die Patientenverfügung ist jetzt geregelt in § 1901a BGB. In einer Patientenverfügung legen Sie für den Fall, dass Sie am Ende Ihres Lebens nicht mehr sich über Art und Weise der ärztlichen Behandlung konkret äußern können, fest,was Sie dann wollen oder was nicht. Eine Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn sie konkrete Entscheidungen enthält.

34.30 Gibt es Musterformulierungen?

Antwort: Im juristischen Schrifttum werden verschiedene Formulierungsvorschläge bereit gehalten. Jeder Notar wird Ihnen seine Vorschläge unterbreiten. Anderenfalls können Sie sich auch an die Entwürfe der Sozialverbände oder Fachverlage orientieren.

34.31 Mein Vetter meint, die Ärzte müssten doch die Patientenverfügung gar nicht beachten. Er hätte von einem Professor gehört, der erklärt habe, die Festlegungen der Patientenverfügung würden ihn nicht interessieren. Was hat es damit auf sich?

Antwort: Die Patientenverfügung ist jetzt in § 1901a BGB festgeschrieben. Sie muss also beachtet werden.Wenn also ein Arzt sie unbeachtet lässt, muss Ihr Bevollmächtigter oder ihr Betreuer für die Durchsetzung Ihres Willens sorgen und Sie gegebenenfalls in ein anderes Krankenhaus bringen.

X. Geschiedener Ehepartner

Bei Tod des geschiedenen Ehepartners erbt der überlebende Partner von Gesetzes wegen nichts.

Während der Ehe errichtete gemeinschaftliche Testamente verlieren in der Regel mit Rechtskraft der Scheidung ihre Wirkung, ebenso Erbverträge, es sei denn, es ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut, das Erbvertrag oder Testament auch nach Scheidung der Ehe ihre Wirkung behalten sollen. Andererseits ist ein geschiedener Ehegatte rechtlich nicht gehindert, dem anderen Partner auch nach Scheidung durch Testament Vermögensgegenstände zuzuwenden, etwa in Form eines Vermächtnisses.

War der Verstorbene unterhaltsberechtigt gegenüber dem geschiedenen Partner, so entfällt mit seinem Ableben der Unterhaltsanspruch. War jedoch der Verstorbene seinem geschiedenen Partner unterhaltsverpflichtet, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Unterhaltspflicht auf den Erben übergegangen ist. Dieser haftet nach dem Gesetz jedoch beschränkt. Er haftet nämlich § 1586b BGB nicht über den Betrag hinaus, der dem überlebenden Ehegatten als Pflichtteil zustünde, falls die Ehe noch bestehen würde.

Rechtsposition der Geschiedenen im Erbrecht

35. Ich war 20 Jahre mit meinem Ehemann verheiratet. Seit 5 Jahren sind wir geschieden. Er ist jetzt ziemlich vermögend verstorben. Soweit ich weiß, hat er testamentarisch nur unseren gemeinsamen Sohn zum Erben eingesetzt. Habe ich wenigstens einen Pflichtteilsanspruch geerbt?

Antwort: Mit Eintritt der Rechtskraft Ihrer Scheidung ist Ihr Erbrecht hinter Ihrem Ehemann erloschen, damit auch Ansprüche auf den Pflichtteil.

35.1 Ich bin seit 6 Jahren geschieden. Ich lebe in eheähnlicher Lebensgemeinschaft und habe aus der Ehe mit meiner geschiedenen Ehefrau zwei Kinder, die mein recht beträchtliches Vermögen erben sollen. Mit der Mutter meiner Söhne komme ich sehr gut aus. Wie ich aus dem vorherigen Fall entnehme, hat sie, wenn ich sterbe, von Gesetzes wegen nicht einmal einen Pflichtteilsanspruch. Ich möchte ihr auch Vermögen zukommen lassen. Kann ich etwa wirksam ihr im Testament mein Wochenendgrundstück als Vermächtnis zuwenden?

Antwort: Ihre Ehefrau scheidet zwar als gesetzliche Erbin aus. Ihnen steht es allerdings aufgrund Ihrer Testierfreiheit frei, ihr einzelne Vermögensgegenstände im Testament als Vermächtnis zuzuwenden.

35.2 Mein geschiedener Ehemann und ich hatten während unsere Ehe ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem hatten wir uns gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Erben des Längstlebenden sollten unsere beiden Töchter werden. Die Ehescheidung liegt jetzt 6 Jahre zurück. Mein geschiedener Mann ist vor 3 Tagen verstorben. Bin ich jetzt trotz Scheidung doch Alleinerbin geworden?

Antwort: Im Regelfall verlieren die gemeinschaftlichen Testamente mit Scheidung ihre Wirkung. Somit fallen Sie als Erbe aus. Nur in Ausnahmefällen gelten gemeinschaftliche Testamente auch über die Scheidung hinaus. Dies ist nur der Fall, wenn aus dem Wortlaut des Testaments eindeutig hervorgeht, dass es auch nach Scheidung seine Wirkung behalten soll. Das selbe gilt für Erbverträge.

35.3 Meiner vor einer Woche verstorbene Mutter standen gegen meinen Vater, von dem sie geschieden war, Unterhaltsansprüche zu. Habe ich diese als einzige Tochter geerbt?

Antwort: Mit dem Tod Ihrer Mutter sind die Unterhaltsansprüche untergegangen.

35.4 Mein verstorbener Mann war auch nach der Scheidung unserer Ehe verpflichtet, mir einen monatlichen Unterhaltszuschuss zu zahlen. Er ist jetzt beerbt worden von seiner zweiten Ehefrau. Muss diese mir jetzt den Unterhalt zahlen?

Antwort: Nach § 1585b BGB gehen zwar Unterhaltsverpflichtungen auf den Erben über. Seine Haftung ist allerdings letztlich beschränkt. Er muss lediglich einen Betrag auszahlen, der Ihrem Pflichtteil bei Bestehen der Ehe entsprechen würde.

35.5 Ich bin seit 7 Jahren geschieden. Die Scheidung hat mich sehr mitgenommen, weil mein Ehemann sich mir gegenüber sehr schlecht benommen hat. Dies sieht auch unser einziger gemeinsamer Sohn so. Er hat die Beziehung zu seinem Vater völlig abgebrochen. Wenn mir etwas zustoßen würde, würde mein Sohn selbstverständlich alles erben, darunter auch mein großes Elternhaus, dass am Markt unserer kleinen Stadt liegt. Mir hat jetzt jemand gesagt, ich solle ein gescheites Testament errichten, damit nicht im Falle unglücklicher Umstände mein Mann das Haus erben würde, wenn mein Sohn verunglückt. Trifft dies zu?

Antwort: Es sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1) Ihr Sohn stirbt vor Ihnen, dann würde, falls Sie kein Testament errichten, gesetzliche Erbfolge eintreten. Gegebenenfalls würden Ihre Geschwister bzw. deren Abkömmlinge erben. Selbstverständlich würde es Ihnen in diesem Fall frei stehen, testamentarisch einen oder mehrere Erben zu bestimmen.

2) Ihr Sohn beerbt Sie, verunglückt aber 3 Jahre später tödlich durch Flugzeugabsturz oder Motorradunfall. Hat er kein Testament errichtet, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben würden seine Abkömmlinge und seine Ehefrau. Sind diese nicht vorhanden, würde Ihr Mann gesetzlicher Erbe werden (§ 1925 Abs. 3 BGB).

Index

A

Adoptivkind 6.4

Annahme der Erbschaft 8.1

Asche 2.10

Aufgebotsverfahren 10.5

– Inventarerrichtung 10.8

Auseinandersetzungsversteigerung 11.14

Auseinandersetzungsvertrag 11.4

Auskunftsanspruch des Erben 9.1

Ausschlagung 13.2 ff.

– für Minderjährige 13.4

– Ausschlagungsfrist 13.10

– Ausschlagung gegen Abfindung 13.15

B

Bankkonten 8.8

Bankvollmacht 8.10

– Widerruf 9.2

Bauplatzübertragung 30.5

Beerdigungskosten 2.5

Behindertes Kind in der Familie 27 ff.

– Behindertentestament 27.5

Berliner Testament 18.17

– Abänderungsvorbehalt 18.17

Beschränkungen und Beschwerungen des gesetzlichen Erben 12 ff.

Bestattung 1.1 ff.

Bestattungskosten 1.3

Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe 1.4

Bestattungspflicht 1.1, 1.2

Betreuungsverfahren 34.1

Blindheit 19.5

Blutsverwandte 6.1

Bürgschaft 10.4

D

Darlehen

– Erblasser als Darlehensgeber 8.16

Doppelgrab 2.8

Drei-Zeugen-Testament 18.8

E

Ehegatten 6.1

Ehegattenerbrecht 6.13 ff.

Eigenhändiges Testament 3.7, 5.1

– Ist nach Ableben des Testators bei Gericht abzugeben 3.9, 3.10

– Suche nach dem Testament 3.7, 3.8, 3.9

Einfamilienhausübertragung 31 ff.

Eingetragener Verein 8.17

Eltern 6.9

Enterbung 15.5, 21.1

Erbe

– Wer ist Erbe geworden? 3

Erbeinsetzung 22 ff.

Erbenbenennung 23 ff.

Erbengemeinschaft 11

– Auseinandersetzung 11.9

– Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens 11.7

Erbenhaftung 14.1

– Nachlassinsolvenz 14.3

– Nachlassverwaltung 14.3

Erbschein 7

Erbscheinverfahren 7.4

– Antrag auf Erteilung eines Erbscheins 7.4, 7.5, 7.6

– Kosten 7.7

Erbvertrag 3.6

Ersatzerbe 23.8

F

Feuerbestattung 2.3

G

Gemeinschaftliches Testament 5.5, 18.13 ff.

Gesetzliche Erbfolge 6

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft 6.7

Geschiedenentestament 26.1

Geschiedener Ehegatte 6.19

– Unterhaltsanspruch 6.21

Geschwister 6.10, 6.11

Grabnutzungsrecht 2.7

Grabpflegekosten 2.11

Grundbesitz des Erblassers 8.5

Grundbuchauszug 10.3

Grundbuchberichtigung 8.13, 11.3

– Kosten der Berichtigung 8.14

Grundstücksübertragung, vgl. VII Lebzeitige Vermögensübertragung

– Rücktrittsvorbehalt VII

Grundvermögen

– Belastung mit Grundpfandrechten 10.3

Güterstandswechsel 20.6

Gütertrennung 6.8

H

Hörbehinderung 19.6

Hund 22.5

L

Leasingvertrag 10.2

Lebensversicherung 8.3

M

Mediation 11.14

Mehrere Erben 11

Mietshausübertragung 31.6

Mietvertrag 6.18

– Übergang der Verpflichtung aus Mietvertrag 8.7

N

Nacherbe 12.1, 12.7, 12.9, 12.10, 12.12, 12.14, 12.15, 12.16

Nacherbschaft 12.1,12.3, 12.4, 12.5,12.6, 12.12, 12.13, 12.14

Nachlassinsolvenz 14.9

Nachlassverbindlichkeiten 10

Nichteheliches Kind 15.8

Nichteheliche Lebensgemeinschaft 6.15

Nießbrauchsrecht 16.5

Notarielles Testament 3.2, 18.3

– Seine Eröffnung nach Ableben des Erblassers 3.5

– Abänderung 18.5

Nottestament 18.7

O

Oder-Konto 6.17

Öffentliches Testament 18.3

OHG 8.19

P

Patientenverfügung 34.29 ff.

Pflichtteil 15.1 ff.

– Abwehr von Pflichtteilsansprüchen 16.ff.

– Enterbter Ehegatte (kann Zugewinnausgleich plus kleinem Pflichtteil verlangen) 15.12

– Entzug 15.10, 15.11

– Höhe des Pflichtteils 15.2

– Stundung 16.4

– Verjährung 15.13

Pflichtteilsanspruch 16.1 ff.

– Auskunftsanspruch gegen den Erben 16.2

Pflichtteilsberechtigung 15.4 ff.

Pflichtteilsergänzungsanspruch 16.2

Privatschriftliches Testament 18.1

– Eigenhändiges Testament 5.1

– Kann notarielles Testament abändern 3.5

– Wer privatschriftliches Testament vernichtet, macht sich strafbar 3.12

R

Reihengrab 2.6

S

Scheidungsantrag 6.6

Schenkungen an Ehegatten 16.3

Schmerzensgeld 8.11

Sonderurlaub für Beerdigung 2.12

Steuerliche Überlegungen, Abschnitt VIII ff.

T

Teilungsanordnung 11.11, 11.12, 11.13, 11.15, 23.14

Testamentseröffnung 3.11

Testamentserrichtung 17.ff.

– Eltern 17.3

– kinderloses Ehepaar 17.2

– Nicht verheiratetes Pärchen 17.1

– Patchworkfamilie 17.4

Testamentsformen 18 ff.

Testamentsvollstrecker 12 ff.

– Ablehnung des Testamentsvollstreckers 12.19

– Aufgaben des Testamentsvollstreckers 12.20, 12.21, 12.23,

– Ernennung eines Testamentsvollstreckers 12.17, 12.18,

– Haftungsbeschränkung des Erben durch Anordnung der Testamentsvollstreckung 12.26

– Vergütung des Testamentsvollstreckers 12.24

Testamentsvollstreckung 25 ff.

– Dauertestamentsvollstreckung 25.6

Testamentswiderruf beim gemeinschaftlichen Testament 18.18

Testierfähigkeit 19 ff.

Testierunfähigkeit 5.4

Totenfürsorgerecht 2.1, 2.2 u. 2.3

U

Überschuldetes Kind 28

Überschuldung des Nachlasses 13 ff.

Ungültiges Testament 5

Unklares Testament 4

Unternehmertestament 23.7, 29.1 ff.

V

Vermächtnis 12.27 ff.

Vorausvermächtnis 11.17

Vor- und Nacherbschaft 24 ff.

Vorsorgevollmacht 34.21 ff.

W

Wahlgrab 2.6

Wohnungseigentum 30.1

Z

Zweifamilienhausübertragung 31 ff.