1) Ist für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss gem. § 129 BGB die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die Urkunde muss sein Zeugnis, Unterschrift und Siegel enthalten, Ort und Tag der Ausstellung sollen angegeben werden. Die Unterschrift muss eigenhändig hergestellt werden; falls dies nicht vor dem Notar geschieht, muss die eigenhändig vollzogene Unterschrift in seiner Gegenwart anerkannt werden.
Die Notare sind auch befugt, Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen zu beglaubigen.
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
2) Zu beachten ist: Durch Gesetz kann jedes Bundesland die Zuständigkeit zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschrift auf andere Personen oder Stellen übertragen, so in Hessen der Ortsgerichtsvorsteher oder in Rheinland-Pfalz der Ortsbürgermeister. Auf keinen Fall ist der Pfarrer (weder katholisch noch evangelisch) zur öffentlichen Beglaubigung befugt. Nähere Auskunft werden Sie auch von den Nachlassgerichten erhalten.
3) Die Beglaubigung ist im Erbrecht z.B. vorgeschrieben für die Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB), für die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung (§ 1955 BGB). Weiterhin sind bei Anordnung der Nacherbschaft bestimmte Erklärungen des Vor- bzw. Nacherben auf Verlangen in beglaubigter Form abzugeben. Öffentliche Beglaubigung ist auch für die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten erforderlich (§ 2198 BGB).
4) Wer eine vollständige Vorsorgevollmacht erteilen will, muss wissen, dass das Gesetz für die Wirksamkeit der Vollmacht bestimmter Rechtsgeschäfte öffentliche Beglaubigung vorschreibt. Wer ein Formular aus dem Buchhandel oder eines Sozialverbandes benutzt, muss wissen, dass er eine unvollständige Vorsorgevollmacht errichtet hat.