Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

1.) Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her nicht auf Dauer angelegt. Sie ist deshalb auseinanderzusetzen, es sei denn, der Erblasser hat ein Teilungsverbot verfügt. Dies kann jedoch nur für begrenzte Zeit gelten. Die Miterben können allerdings auch durch Vertrag die Auseinandersetzung auf bestimmte Zeit ausschließen. Es soll beispielsweise mit dem Verkauf von Betriebsgrundstücken noch abgewartet werden, bis die Preise wieder steigen. Ein solcher Beschluss kann allerdings nur einstimmig gefasst werden.

2.) Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, hat dieser durch Teilung des Nachlasses die Auseinandersetzung herbeizuführen, wobei er an die Anordnungen des Erblassers gebunden ist.

3.) Im Normalfall einigen sich die Miterben über die Teilung, in dem sie einen Erbteilungsvertrag abschließen. Sie können auch festlegen, dass sie sich zunächst nur über den Teilnachlass oder einen bestimmten Nachlassgegenstand auseinandersetzen, z.B. durch Verkauf eines Nachlassgrundstücks.

Das Gesetz schreibt für den Teilungsvertrag keine besondere Form vor. Umfasst die Teilung jedoch Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, wie Wohnungseigentum oder Erbbaurecht, oder auch umfasst sie den Anteil einer GmbH, ist notarielle Beurkundung erforderlich.

4.) Nicht selten können sich die Miterben nicht einigen. Es ist dann zu überlegen, ob nicht die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein kann. Einer der Miterben kann auch beim Familiengericht die Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar beantragen. Bei der Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe sind Spezialgesetze, insbesondere die Höfeordnung, zu beachten.

Die Miterben können sich aber auch darüber einigen, dass nicht die ordentlichen Gerichte über ihren Streit entscheiden sollen, sondern ein Schiedsgericht.

5.) Ein Miterbe kann auch dadurch aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, dass er seinen Erbteil einem der Miterben oder einem Verwandten überträgt oder aber auch gegenüber den übrigen Miterben erklärt, dass er ausscheidet (sogenannte Abschichtung). In der Regel wird für diesen Fall eine Abfindung ausgehandelt.

6.) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist Teilungsklage geboten. Voraussetzung ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Es müssen also alle Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft abgegolten sein. Eine Teilauseinandersetzung ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen möglich. Der Kläger muss mit seiner Klage einen Teilungsplan einreichen und die übrigen Miterben auf Zustimmung verklagen. Das Gericht ist nicht berechtigt, gestaltend einzugreifen. Es ist allerdings nicht gehindert, entsprechende Hinweise zu geben. Gehören zum Nachlass auch Grundstücke, kann jeder Miterbe, aber auch die Miterben insgesamt, die Teilungsversteigerung beantragen. Der Antrag kann formlos, also ohne Mithilfe eine Anwalts, gestellt werden. Nach Durchführung der Versteigerung tritt der Versteigerungserlös an die Stelle des Grundstücks mit der Maßgabe, dass sich die Miterben über den hinterlegten Kaufpreis auseinandersetzen müssen.

Grundbuch

Ist ein öffentliches Register, in welchem die Rechte am Grundstück oder an grundstücksgleichen Rechten (Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) für den Rechtsverkehr offenbart werden. Auf die Richtigkeit der Eintragung darf sich der Rechtsverkehr verlassen. Ist für jemanden ein Recht eingetragen, wird vermutet, dass ihm das Recht auch zusteht. Ist ein Recht gelöscht, wird vermutet, dass es nicht mehr besteht (§ 891 BGB). Allerdings kann sich auf die Richtigkeit technischer Eintragungen nicht verlassen werden, wie Wirtschaftsart, Straßenname, Hausnummer oder Flächenmaß.

Wer durch Rechtsgeschäft ein Recht an einem Grundstück erwirbt (z.B. Eigentum), kann sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs berufen, es sei denn, im Grundbuch ist ein Widerspruch eingetragen oder der Betreffende hat Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Um die Sicherheit für den Rechtsverkehr zu erreichen, macht das Gesetz die Wirksamkeit der Rechtsänderungen (z.B. Eigentumserwerb, Belastung mit einer Grundschuld) von der Eintragung abhängig. Die Rechtsänderungen werden im Regelfall nur auf Antrag vorgenommen. So muss das Erlöschen eines Nießbrauchsrechts oder Wohnungsrechts vom Eigentümer beantragt werden.

Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt (siehe: Grundbuchamt). Nicht jeder darf Einsicht nehmen (Einzelheiten vgl.: Grundbucheinsicht).

Stirbt der eingetragene Eigentümer, wird mit Eintritt des Erbfalls das Eigentümerverzeichnis unrichtig. Der oder die Erben sind verpflichtet, Grundbuchberichtigung zu beantragen (Einzelheiten siehe: Grundbuchberichtigung).

Grundbucheinsicht

Diese ist dem Grundstückseigentümer oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten, z.B. Makler, zu gewähren. Anderen Personen kann gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) dann Einsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn aus sachlichen Gründen die Kenntnis des Grundbuchstandes für denjenigen, der einsehen will, bezüglich seines zukünftigen Handelns erheblich erscheint. Einem Pflichtteilsberechtigten ist also in der Regel Einsicht zu ermöglichen.

Grundbuchamt

Ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Grundbuchamt führt die Grundbücher und die dazugehörigen Grundakten, in denen die Eintragungsgrundlagen enthalten sind, beispielsweise auch der vertraglich festgelegte Umfang eines eingetragenen Wohnungsrechts.

Widerruf eines Testaments

Ein Testament kann wie folgt widerrufen werden:

1.) Durch ein reines Widerrufstestament. Der Text lautet in einem solchen Fall:

„Ich widerrufe hiermit mein handgeschriebenes Testament vom 06.11.2012.“

Wichtig: Ein notarielles Testament kann auch durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden.

„Ich widerrufe hiermit mein notarielles Testament vom 27.11.2003 – UR-Nr.: 212/2003 des Notars Dr. Tüchtig in Alsdorf.“

Der Erblasser wird, nachdem er widerrufen hat, nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge beerbt.

2.) Durch bewusstes Vernichten der Testamentsurkunde.

3.) Durch ein neues Testament, welches seinem Inhalt nach ein früheres Testament in Teilen oder vollkommen aufhebt. Um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern, sollte der Erblasser folgende Klausel in sein neues Testament aufnehmen:

„Ich widerrufe hiermit meine sämtlichen früheren Verfügungen von Todes wegen.“

4.) Durch Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Da die Entnahme erbrechtliche Wirkungen erzeugt, ist erforderlich, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Herausgabe testierfähig ist. Darüber hinaus ist Vertretung unzulässig. Im Einzelfall muss also ein Mitarbeiter des Nachlassgerichts das Testament dem Erblasser überbringen.

Werden privatschriftliche Testamente aus der Verwahrung genommen, behalten sie ihre Gültigkeit, so lange sie nicht ausdrücklich widerrufen oder sodann mit Absicht vernichtet werden.

5.) Gemeinschaftliche Testamente können im Einvernehmen der Eheleute widerrufen werden wie Einzeltestamente.

6.) Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, können jedoch auch gegen den Willen des anderen das Testament widerrufen und somit testierfrei werden. Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist folgendes zu beachten:

Der Widerruf ist gemäß § 2271 BGB vor einem Notar zu erklären, der dann das Protokoll dem anderen Ehegatten übermittelt. Erst mit Zugang bei dem anderen Partner ist der Widerruf wirksam geworden. Widerruft beispielsweise der Ehemann das gemeinschaftliche Testament und errichtet sodann ein notarielles Testament, in welchem er seine langjährige, nichteheliche Lebenspartnerin bedenkt, so wird dieses Testament wirksam, wenn der Widerruf dem anderen Ehegatten ordnungsgemäß zugegangen ist. Stirbt der Widerrufende, bevor seinem Ehegatten der Widerruf zugegangen ist, so ist sein Ableben für das Wirksamwerden des Widerrufs dann ohne Wirkung, wenn im Zeitpunkt seines Ablebens das Widerrufsschreiben bereits auf dem Weg zum anderen Ehegatten war. Stirbt dagegen der andere Ehegatte, bevor ihm das Widerrufsschreiben zugeht, kann der Widerruf nicht wirksam werden.

Auftraggeber

Durch den Tod des Auftraggebers erlischt gemäß § 672 BGB im Zweifel nicht der Auftrag. Es handelt sich bei der Gesetzesvorschrift um eine Auslegungsregel. Im Einzelfall kann sich etwas anderes ergeben, z.B. wenn die Besorgung des Geschäfts nur für den lebenden Auftraggeber von Bedeutung war.

Todesanzeige

Die Kosten für eine Todesanzeige und anschließender Danksagung gehören zu den Beerdigungskosten. Sie stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, welche den Nachlasswert mindern. Auch wenn der Name eines Angehörigen in der Todesanzeige fehlt, sind die angefallenen Inseratkosten als Beerdigungskosten anzusehen (so: Oberlandesgericht München).