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Miete bis Miterbenanteil

Miete

  1. Der Tod des Vermieters lässt das Vertragsverhältnis unberührt. Die Erben treten auf Vermieterseite in den Vertrag ein. Der Mieter erhält also lediglich einen neuen Ansprechpartner.
  2. Tod des Mieters (1) Bei Geschäftsraummietvertrag: Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe also auch der Vermieter berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Todes das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen (§ 580 BGB). In vielen Mietverträgen wird jedoch diese Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen, um den Erben die Möglichkeit zu erhalten, das ererbte Geschäft in den Mieträumen weiter zu betreiben. (2) Wohnraum: Hatte der Verstorbene zusammen mit einem anderen, beispielsweise Ehegatten oder Lebenspartner, die Wohnung angemietet, wird das Mietverhältnis gemäß § 563 a BGB mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. War der Verstorbene Alleinmieter, so treten die in § 563 BGB aufgeführten Personen, mit denen der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, in das Mietverhältnis ein. Diese haben jedoch nach dem Gesetz die Möglichkeit, dem Vermieter innerhalb einer Monatsfrist seit Kenntnis des Erbfalls mitzuteilen, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Tritt niemand in das Mietverhältnis ein, wird dieses zunächst mit den Erben mit der Maßgabe fortgesetzt, dass sowohl der Erbe also auch der Vermieter berechtigt sind, das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. Das Eintrittsrecht ist wie folgt gestaltet: – Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, tritt allein ein. Auch dem Lebenspartner wird ein Eintrittsrecht zugewiesen, wenn er mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hatte. Auch die Kinder, die mit dem Mieter zusammen im Haushalt gelebt haben, treten ebenfalls in das Mietverhältnis ein. Hatte der Mieter mit anderen Familienangehörigen, z.B. Bruder oder Schwager einen gemeinsamen Haushalt gelebt, wird auch diesen ein Eintrittsrecht zugewiesen, wie schließlich auch anderen Personen, die im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben. Einzelheiten ergeben sich aus § 563 BGB.

Minderjähriger im Erbrecht

  1. Testierfähigkeit: Wer nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann wirksam letztwillig nicht verfügen (§ 2229 BGB). Wer zwar das 16. Lebensjahr, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nur ? ein öffentliches Testament (z. B. notarielles) errichten. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
  2. Der Minderjährige als Erbe (1) Erbt der Minderjährige mehr als 15.000 €, sind die Eltern verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis anzufertigen und den Vormundschaftsgericht einzureichen (§ 1639 BGB). (2) Verwaltung des Erbes . Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Verwaltung des dem Minderjährigen zufließenden Nachlassvermögens den Eltern entziehen und einem Dritten übertragen. Auch bei Anordnung einer Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker ist die Verwaltung des Nachlassvermögens den Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretern entzogen. (3) Pflichtteilsansprüche: Verjährung: Die 3-jährige Verjährungsfrist ist während der Dauer der Minderjährigkeit gehemmt (§ 207 BGB). Der Minderjährige kann also nach Eintritt der Volljährigkeit entscheiden, ob er gegenüber seiner Mutter den Pflichtteil hinter dem Nachlass seines verstorbenen Vaters geltend machen will.
  3. Zum Pflichtteilsverzicht bedürfen die gesetzlichen Vertreter der familiengerichtlichen Genehmigung. (4) Ausschlagung. Die Ausschlagung einer Erbschaft durch die gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung. Diese ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Minderjährige erst dadurch Erbe geworden ist, dass bspw. sein Vater oder seine Mutter zuvor die Erbschaft ausgeschlagen hatten und er an ihre Stelle getreten ist (§ 1642 Abs. 2 BGB).   Beispiel: Der Vater des minderjährigen Kindes schlägt wegen Überschuldung des Nachlasses seines Vaters die Erbschaft aus. Durch seine Ausschlagung wird sein minderjähriger Sohn anstelle des Vaters Erbe hinter dem Großvater. Die Eltern müssen also, falls ihr Kind nicht für die Schulden des Großvaters haften soll, als gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall bedarf also die Ausschlagung durch die Eltern keiner vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung.

Miterbe bildet bis zur Erbauseinandersetzung mit den anderen Miterben die ? Erbengemeinschaft. Die Miterben haften für gemeinschaftliche ? Nachlassverbindlichkeiten als ? Gesamtschuldner. Vgl. auch ? Miterbenanteil.

Miterbenanteil ist übertragbar. Der Vertrag, mit der der Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 BGB). Der Miterbe kann seinen Anteil z.B. seinen Kindern schenken oder aber einem Dritten verkaufen. Wird der Miterbenanteil verkauft, steht den übrigen Miterben kraft Gesetzes ein Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Der Miterbenanteil ist pfändbar (§ 859 (2) ZPO).