Personengesellschaft – Tod eines Gesellschafters

1) BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Nach § 727 BGB wird durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Sie wird dann als sogenannte Liquidationsgesellschaft abgewickelt. Wollen die Gesellschafter diese Rechtsfolge vermeiden, ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes vorzusehen, z.B., das der Verstorbene aus der Gesellschaft ausscheidet, somit seinen Erben gegebenenfalls ein Abfindungsanspruch zusteht.

2) Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Sie wird beim Tod eines Gesellschafters mit den anderen fortgesetzt. Der Verstorbene scheidet aus und seinen Erben steht ein Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern zu. Da die Abfindung den verbleibenden Gesellschaftern teuer kommen kann, sind andere vertragliche Regelungen zu empfehlen.

3) Kommanditgesellschaft (KG)

a) Bei Tod des Komplementärs gelten die selben Grundsätze wie für den Gesellschafter einer OHG. Zu beachten ist, dass die Kommanditgesellschaft jedoch einen Vollhafter haben muss.

b) Bei Tod des Kommanditisten wird sein Anteil vererbt. Durch eine entsprechende Nachfolgeklausel kann verhindert werden, dass eine Mehrheit von Erben Mitgesellschafter werden. Soll der Kommanditanteil auf mehrere Erben übergehen, so wird jeder mit einem Anteil, der seiner Erbquote entspricht, Kommanditist. Die Vererblichkeit kann auch durch Gesellschaftsvertrag völlig ausgeschlossen werden.

4) Stille Gesellschaft (Einzelheiten: vgl. Stille Gesellschaft)

Bei Tod des Geschäftsinhabers erlischt die Gesellschaft. Stirbt der Stille, geht sein Anteil auf den oder die Erben über, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Die Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft: Ist eine Innengesellschaft, bei der sich jemand als stiller Gesellschafter an dem Handelsgeschäft eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt.

  1. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält in den §§ 230 ff. HGB die gesetzliche Regelung, die abdingbar ist. In der Praxis finden sich deshalb eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten. Auf jeden Fall muss der Stille am Gewinn des Handelsgewerbes beteiligt sein. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Nach außen hin wird nur der Inhaber des Handelsgeschäfts tätig. Er allein schließt die Rechtsgeschäfte, aus denen er nach außen hin allein berechtigt und verpflichtet wird.
  2. Der Tod des Geschäftsinhabers löst im Zweifel die Gesellschaft auf, nicht jedoch durch den Tod des Stillen (§ 234 HGB). Der Anteil des Stillen fällt in seinen Nachlass. Der Erbe wird stiller Gesellschafter.
  3. Die stille Gesellschaft ermöglicht die Beteiligung zukünftiger Betriebsnachfolger, ohne dass dies schon nach außen erkennbar wird. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, dem Nachfolger schenkungshalber eine bestimmte Vermögenseinlage zuzuwenden. Bei einer Beteiligung im Wege der Schenkung sollte die Vereinbarung notariell beurkundet werden, um die zivilrechtliche und steuerrechtliche Anerkennung zu gewährleisten. Wird beispielsweise dem Stillen schuldrechtlich eine Beteiligung an den stillen Reserven und dem Geschäftswert eingeräumt, liegt eine mitunternehmerschaftliche stille Beteiligung vor. Der Anteil nimmt dann auch an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens teil. Diese Wertsteigerung sind pflichtteilssicher und müssen nicht besonders versteuert werden. Der atypische Stille erzielt gewerbliche Einkünfte. Ist eine atypische stille Beteiligung beabsichtigt, ist auf jeden Fall sachverständiger Rat einzuholen.