Aktualisiertes Stichwort: Gewöhnlicher Aufenthalt

1) Der letzte gewöhnliche Aufenthalt bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Nachlassgericht) für die Erbrechtsangelegenheiten des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Ist z.B. ein Patient aus Bad Camberg im Idsteiner Krankenhaus verstorben, ist das Amtsgericht Limburg das örtliche zuständige Nachlassgericht, weil er in Bad Camberg seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und Bad Camberg im Amtsgerichtsbereich Limburg liegt.

2) Ausländisches Vermögen: Hat ein deutscher Bürger Grundvermögen beispielsweise in Deutschland wie auch in Spanien, gilt für seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das nationale Recht, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 21 EuErbVO). Um Auslegungsschwierigkeiten zu umgehen, kann auch durch Testament festgelegt werden, welches Erbstatut gelten soll. Da die nationalen Erbrechtsgesetze nicht übereinstimmen,z.B. beim Pflichtteilsrecht, ist fachliche Beratung erforderlich, um die richtige Erbwahl zu treffen.

Testamentsvollstreckerzeugnis

Ist eine Legitimationsurkunde, die den Nachweis der Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers erbringt. Sie wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Es gelten die Vorschriften für die Erteilung eines Erbscheins entsprechend.

Das Zeugnis hat den Namen des Erblassers sowie des Testamentsvollstreckers zu enthalten, weiterhin sind sämtliche, vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung aufzunehmen. Ist Dauervollstreckung angeordnet, ist die Dauer anzugeben. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann auch dadurch eingeschränkt sein, dass er lediglich ein bestimmtes Vermächtnis auszuführen hat.

Bei Beendigung des Amtes wird das Zeugnis von selbst kraftlos. Wird ein Geschäftspartner das Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt, kann er sich folglich nicht darauf verlassen, dass der im Zeugnis aufgeführte Testamentsvollstrecker noch zur Vertretung befugt ist.

Widerruf eines Testaments

Ein Testament kann wie folgt widerrufen werden:

1.) Durch ein reines Widerrufstestament. Der Text lautet in einem solchen Fall:

„Ich widerrufe hiermit mein handgeschriebenes Testament vom 06.11.2012.“

Wichtig: Ein notarielles Testament kann auch durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden.

„Ich widerrufe hiermit mein notarielles Testament vom 27.11.2003 – UR-Nr.: 212/2003 des Notars Dr. Tüchtig in Alsdorf.“

Der Erblasser wird, nachdem er widerrufen hat, nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge beerbt.

2.) Durch bewusstes Vernichten der Testamentsurkunde.

3.) Durch ein neues Testament, welches seinem Inhalt nach ein früheres Testament in Teilen oder vollkommen aufhebt. Um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern, sollte der Erblasser folgende Klausel in sein neues Testament aufnehmen:

„Ich widerrufe hiermit meine sämtlichen früheren Verfügungen von Todes wegen.“

4.) Durch Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Da die Entnahme erbrechtliche Wirkungen erzeugt, ist erforderlich, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Herausgabe testierfähig ist. Darüber hinaus ist Vertretung unzulässig. Im Einzelfall muss also ein Mitarbeiter des Nachlassgerichts das Testament dem Erblasser überbringen.

Werden privatschriftliche Testamente aus der Verwahrung genommen, behalten sie ihre Gültigkeit, so lange sie nicht ausdrücklich widerrufen oder sodann mit Absicht vernichtet werden.

5.) Gemeinschaftliche Testamente können im Einvernehmen der Eheleute widerrufen werden wie Einzeltestamente.

6.) Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, können jedoch auch gegen den Willen des anderen das Testament widerrufen und somit testierfrei werden. Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist folgendes zu beachten:

Der Widerruf ist gemäß § 2271 BGB vor einem Notar zu erklären, der dann das Protokoll dem anderen Ehegatten übermittelt. Erst mit Zugang bei dem anderen Partner ist der Widerruf wirksam geworden. Widerruft beispielsweise der Ehemann das gemeinschaftliche Testament und errichtet sodann ein notarielles Testament, in welchem er seine langjährige, nichteheliche Lebenspartnerin bedenkt, so wird dieses Testament wirksam, wenn der Widerruf dem anderen Ehegatten ordnungsgemäß zugegangen ist. Stirbt der Widerrufende, bevor seinem Ehegatten der Widerruf zugegangen ist, so ist sein Ableben für das Wirksamwerden des Widerrufs dann ohne Wirkung, wenn im Zeitpunkt seines Ablebens das Widerrufsschreiben bereits auf dem Weg zum anderen Ehegatten war. Stirbt dagegen der andere Ehegatte, bevor ihm das Widerrufsschreiben zugeht, kann der Widerruf nicht wirksam werden.

Inventar

Nach § 1994 BGB kann ein Gläubiger des Erblassers beim Nachlassgericht beantragen, dem Erben eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen. Nach § 2001 BGB sollen die bei Eintritt des ? Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) vollständig angegeben werden. Falls erforderlich, sind die Nachlassgegenstände zu beschreiben und deren Wert anzugeben. Weitere Einzelheiten ? Inventarerrichtung Ziffer 1.

Liegt das Inventar dem Nachlassgericht vor, ist jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, Einsicht zu gewähren (§ 2010 BGB).

Im Sprachgebrauch wird auch das Nachlassverzeichnis, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben im Rahmen seines Auskunftsrechts gemäß § 2314 BGB verlangen kann, als Inventar bezeichnet (? Pflichtteilsrecht).

Die Betreuungsverfügung

Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit kann dem Betreuungsgericht gegenüber angegeben werde, welche Person zum Betreuer des Verfügenden zu bestellen ist. Das Gericht hat dem, wenn der Vorschlag dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwiderläuft, zu entsprechen (§ 1897 IV BGB). Sie kommt für diejenigen Personen in Betracht, die keine vertrauenswürdigen Angehörigen haben, denen sie eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen. Es können auch für die Führung der Betreuung Angaben gemacht werden. Es wird beispielsweise die Unterbringung in einem bestimmten Betreuungsheim ausgeschlossen. Bei umfangreicher Betreuungstätigkeit kann auch eine Erhöhung der gesetzlichen Regelsätze erfolgen.

Wichtig ist, dass die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht vorliegt, bevor über die Bestellung eines Betreuers entschieden wird. In einigen Bundesländern kann die Verfügung beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, kann durch Anruf beim zuständigen Nachlassgericht abgeklärt werden. Sie sollte auf jeden Fall beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer registriert werden. Eine Registrierung ist online möglich.