Neues Stichwort: Grundstücke im Nachlass

1) Das Eigentum an im Nachlass befindlichen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben über. Es ist nicht notwendig, dass die Erben das Grundstück überhaupt kennen. Die Grundstücke in Deutschland sind im Grundbuch eingetragen. Hatte der Erbe z.B. seinen Wohnsitz in Bad Camberg, wird eine Grundbuchabfrage, falls sich nicht Grundbuchauszüge in den Unterlagen des Erblassers finden, Klarheit verschaffen.

2) Mit dem Tod des eingetragenen Grundstückseigentümers wird das Eigentümerverzeichnis falsch. Die Erben sind deshalb verpflichtet, entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen (Einzelheiten vgl. Grundbuchberichtigung). Haben mehrere ein Grundstück geerbt, so wird zunächst im Grundbuch vermerkt, dass die Miterben Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind.

3) Wer Grundbesitz geerbt hat, sollte sich umgehend einen Grundbuchauszug besorgen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe der Grundbesitz belastet ist. In Abteilung II sind alle möglichen Belastungen, die sich nicht als Grundpfandrechte darstellen, eingetragen, z.B. Vorkaufsrechte, Wegerechte, Wohnungsrechte oder Nießbrauch.

In Abteilung III sind die Grundpfandrechte eingetragen, insbesondere Grundschuld und Hypothek. Auch wenn beispielsweise eine Grundschuld für die Volksbank Niedertaunus in Höhe von 150.000,00 € eingetragen ist, bedeutet dies nicht, dass die Grundschuld noch in dieser Höhe valutiert. Es ist auch denkbar, dass sie überhaupt nicht mehr valutiert. Auskunft erhält der Erbe vom Grundpfandrechtsgläubiger, gegebenenfalls auch aus den vorhandenen Bankunterlagen. Valutieren Grundschulden nicht, sollte Löschungsbewilligung erbeten und der Antrag auf Löschung gestellt werden.

4) Teilungsanordnung: Wie wird sie vollzogen?

Der Erblasser ordnet z.B. an, dass das Eigentum an seinem Wohnhaus auf seine älteste Tochter übergehen soll. Der Laie muss wissen, dass jedoch zunächst der gesamte Nachlass auf die Erben übergeht, diese somit eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erben müssen sich also dahin auseinandersetzen, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück auch auf die älte Tochter übergeht. Das Grundbuchamt trägt also nur dann ein, wenn ein vorschriftsmäßiger Auseinandersetzungsvertrag beurkundet und die Erben den Eigentumsübergang bewilligt haben. Das Eigentum an dem Hausgrundstück geht also nicht sofort beim Ableben des Erblassers auf die älteste Tochter über.

5) Veräußerung

Miterben können auch ohne, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte, Nachlassgrundstücke im gegenseitigen Einvernehmen verkaufen. Sie vollziehen in einem solchen Falle dann eine Teil-Auseinandersetzung. Beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks kann im Einzelfall ein Spekulationsgewinn gemäß § 23 Einkommenssteuergesetz zu versteuern sein. Dies wäre der Fall, wenn der Erblasser das Grundstück beispielsweise vor 8 Jahren zu 80.000,00 € gekauft und die Erben das Grundstück jetzt für 150.000,00 € verkaufen wollten. Es sollte steuerliche Beratung eingeholt werden. Im Einzelfall kann der Spekulationsgewinn dadurch verhindert werden, dass der Weiterverkauf erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist erfolgt.

Tod

ist der Erbfall. Mit seinem Eintritt geht Kraft Gesetzes das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das Gesetz spricht von Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Das deutsche Erbrecht kennt somit vom Grundsatz her nicht die Sonderrechtsnachfolge. Beispiel: Der Vater trifft im Testament die Teilungsanordnung, dass das rechte Reihenhaus seine Tochter und das linke Reihenhaus sein Sohn erhalten soll. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge kann trotz der ? Teilungsanordnung die Tochter nicht automatisch Eigentümerin des rechten Reihenhauses und der Sohn des linken Reihenhauses werden. Vielmehr gehen beide Reihenhäuser zunächst auf die Erben über, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Sie haben sich gemäß der Teilungsanordnung auseinanderzusetzen. Das Erbe fällt automatisch an, es kommt nicht darauf an, ob der Erbe vom Erbfall Kenntnis hat oder nicht. Es wird auch derjenige Erbe, der sich z.B. mehrere Wochen mit unbekanntem Aufenthalt auf einer Safari aufhält. Im Einzelfall muss durch Nachforschungen ermittelt werden, wer denn überhaupt Erbe geworden ist.