Es ist einhellige Meinung, dass ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis auch nach Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnis besteht, ohne dass es einer besonderen Begründung dafür bedürfe.
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Neues Stichwort: Pflichtteilsansprucherlass
Pflichtteilsansprucherlass
Vor Eintritt des Erbfalls kann der Pflichtteilsberechtigte durch Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit dem Erblasser für sich und seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Vertrag muss beurkundet werden, Einzelheiten vgl. Pflichtteilsverzicht. Nach Eintritt des Erbfalls erlischt der Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben durch Vertrag die Schuld erlasst (§ 397 BGB). Es handelt sich also um eine besondere Form des Verzichts. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten zustande kommen. Jeder Erbe tut gut daran, Beweise zu sichern, falls es sich der Pflichtteilsberechtigte noch anders überlegt und doch seinen Pflichtteil fordert. Sind Zeugen nicht vorhanden und gibt es auch keine Gesprächsaufzeichnungen, sollte der Erbe zumindest schriftlich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten festhalten, dass dieser im Gespräch am … auf seinen Pflichtteil verzichtet habe und der Erbe den Verzicht annimmt.
Neues Stichwort: Vindikationslegat
Besondere Form des Vermächtnisses, dass dem deutschen Erbrecht fremd ist. Es handelt sich um ein Vermächtnis mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Eintritt des Erbfalls, d.h. mit dessen Eintritt geht das Eigentum an der vermachten Sache unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über. Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über, also zunächst auch das Eigentum an dem vermachten Gegenstand. Der Erbe hat dann die Verpflichtung, das Eigentum an dem vermachten Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zu übertragen.
Neues Stichwort: Schriftform
Für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts schreibt das Gesetz mitunter Schriftform vor. Nach § 126 BGB ist in einem solchen Falle die Urkunde handschriftlich zu unterzeichnen. Es kommt nicht darauf an, ob der darüber stehende Text mit Schreibmaschine, Computer oder der Hand verfasst wurde.
Bei entsprechender Vollmacht kann auch ein Bevollmächtigter unterzeichnen. Im Zeitpunkt der Unterschrift muss der Text der Erklärung noch nicht niedergeschrieben sein. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber charakteristische Merkmale aufweisen. Bei Verträgen muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde von den Vertragspartnern unterzeichnet sein. Werden mehrere Urkunden angefertigt, reicht es aus, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet. Um jedoch späteren Streit zu vermeiden, sollten die Parteien jede Vertragsausfertigung unterschreiben.
Die Vertragsparteien können aber auch für die Gültigkeit ihrer Vereinbarung, für die eine Form nicht vorgeschrieben ist, die Schriftform festlegen (gewillkürte Schriftform). Vgl. auch die Ausführungen: Privatschriftliches Testament.
Schmuck
Sind mehrere Erben vorhanden, kommt es nicht selten wegen der Aufteilung des Schmucks zu Streitigkeiten. Dies kann der Erblasser verhindern, indem er testamentarisch entsprechend verfügt.
Erste Möglichkeit:
Beispiel: Ich wende meinen grünen Brilliantring meiner Tochter Anna zu; die Perlenkette erhält meine Tochter Frida; die Bernsteinkette soll meine Enkelin Julia erhalten.
Im Falle der Töchter handelt es sich um Vorausvermächtnisse. Im Falle der Enkelin würde ein Vermächtnis vorliegen.
Zweite Möglichkeit: Anordnung eines Zugriffverfahrens.
Es wird zunächst bestimmt, wer von mehreren Berechtigten den ersten Zugriff haben soll. Es kann festgelegt werden, dass die älteste Tochter das Recht des ersten Zugriffs haben soll; es kann auch das Losverfahren angeordnet werden. Es darf dann jeder Beteiligte in festgelegter Reihenfolge ein Schmuckstück herausnehmen, bis der Schmuck vollständig verteilt ist. Im Einzelfall kann also jeder Zugriffsberechtigte mehrmals an die Reihe kommen. Es können auch Schwiegertöchter bedacht werden, wobei zu überlegen ist, ob diese gegebenenfalls einmal auszusetzen haben.
Neues Stichwort: Erbprätendent
In der Praxis kommt es vor, dass durch Vergleich der scheidende Erbprätendent (dies ist jemand, der ein Erbrecht beansprucht) eine Abfindung mit dem oder den verbleibenden Erben vereinbart. Für den Abfindungsempfänger ist es wichtig zu wissen, ob diese der Erbschaftssteuer unterliegt. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegt die Abfindung beim Erbprätendenten nicht der Erbschaftssteuer.
Der Pflichtteil im Steuerrecht
Das aktuelle Stichwort auf erb-recht-lexikon.de
Der Erwerb des Pflichtteils ist ein steuerpflichtiger Vorgang (§ 1 ErbStG).
Die Steuer für den Pflichtteil entsteht erst mit deren Geltendmachung. Eine Klage ist dafür nicht erforderlich. Ob der Pflichtteilsberechtigte Steuer zahlen muss, hängt von der Höhe des Pflichtteils und seiner Steuerklasse ab. Beträgt der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes 266.000,00 €, so ist der Erwerb steuerfrei. Als Abkömmling gehört er der Steuerklasse I an mit der Maßgabe, dass sein Freibetrag 400.000,00 € beträgt. So lange der Pflichtteil nicht geltend gemacht ist, kann der Erbe ihn bei der Berechnung seiner Steuer nicht abziehen.
Mit der Geltendmachung des Pflichtteils kann im Einzelfall die Erbschaftssteuerpflicht des Erben gemindert werden.
Beispiel: Die Eheleute haben sich gegenseitig, um sich finanziell abzusichern, zu alleinigen Erben eingesetzt. Beim Tod des Ehemannes stellt sich heraus, dass sein Nachlass 700.000,00 € beträgt.Falls die Ehefrau keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, müsste sie 200.000,00 € versteuern. Vereinbart sie jedoch mit ihren Kindern, dass diese ihren Pflichtteil geltend machen sollen, verringert sich der Nachlass um 175.000,00 €, so dass nur noch 25.000,00 € zu versteuern wären.
Die Schusswaffe aus erbrechtlicher Sicht
Was passiert, wenn eine Waffe in den Nachlass fällt? Das aktuelle Stichwort auf erb-recht-lexikon.de
Sie gehört als bewegliche Sache zum Nachlass. Ob der Erbe sie behalten darf, richtet sich nach der Vorschrift des § 20 Waffengesetz. Gemäß den Vorschriften des Waffengesetzes bedarf es grundsätzlich zum Umgang mit Schusswaffen und Munition, also auch zum unmittelbaren Besitz, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Erbe muss binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Er kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte erhalten, sofern der Erblasser die Schusswaffe berechtigt besessen hat und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist. Sofern der Erbe kein eigenes Bedürfnis geltend machen kann, muss die Waffe mit einem Blockiersystem versehen werden. Das Bedürfnis kann sich beispielsweise aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichem Interesse ergeben, z.B. für Jäger, Sportschütze, Waffensammler.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Erbberechtigung
- Verzichtserklärung eventueller Miterben
- Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die persönliche Eignung des Erben.
Zu beachten ist, dass der unerlaubte Umgang mit Schusswaffen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann.
neues Stichwort
Wir haben heute ein weiteres Stichwort eingefügt:
Elterliches Sorgerecht; Tod eines Elternteils:
Stand das elterliche Sorgerecht beiden Eltern gemeinschaftlich zu, steht es bei Tod eines Elternteils dem Überlebenden allein zu (§ 1680 BGB). Stand das Sorgerecht jedoch dem verstorbenen Elternteil allein zu, hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Überlebenden zu übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht (§ 1680 BGB).
Das Erbrechtslexikon begrüßt einen neuen Autor
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Rechtsanwalt Mathias Umstätter aus Mainz als weiterer Autor am Erbrechtslexikon mitarbeiten wird.
Rechtsanwalt Umstätter wird nunmehr mithelfen, die Stichwörter des Lexikons zu überarbeiten und zu ergänzen.
Vielen Dank hierfür!