Sozialhilfeempfänger

(a) Sein Tod lässt gemäß § 102 SGB XII gegen den Erben einen Kostenersatzanspruch entstehen. Die Kostenersatzpflicht besteht nur für die Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden ist. Die Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, wobei der Erbe nur mit dem Wert des im Erbfall vorhandenen Nachlasses haftet. Es ist durchaus nicht selten, dass der Sozialhilfeempfänger ein Wohnhaus, das bisher von der Sozialbehörde verschont worden ist, vererbt. (b) Erbt der Sozialhilfeempfänger, hat er dies anzuzeigen. Die Behörde stellt dann ihre Zahlungen ein, weil er verpflichtet ist, zunächst aus dem Erbe seinen Unterhalt zu bestreiten. Bei Familien mit mehreren Kindern, von denen eines wegen seiner Behinderung Sozialhilfe erhält, ist es deshalb wichtig zu wissen, ob durch eine clevere Testierung verhindert werden kann, dass Teile des Familienvermögens nach dem Erbfall völlig verbraucht werden und den übrigen Kindern verlorengehen. Ist der Sozialhilfeempfänger enterbt und steht ihm aber ein Pflichtteilsanspruch zu, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch auch ohne Zutun des Berechtigten auf den staatlichen Leistungsträger übergeleitet (BGH ZEV 2005/117). Ob ein Pflichtteilsverzicht wirksam wird, dürfte auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

Erstattung der Bestattungskosten vom Sozialamt

Nach den Bestattungsgesetzen der Länder sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, den Verstorbenen zu bestatten.Verfügt beispielsweise der überlebende Ehegatte nicht über genügend finanzielle Mittel um die Bestattungskosten zu tragen, kann er sich an das zuständige Sozialamt wenden. Nach § 74 des Sozialgesetzbuchs ( Buch 12), werden ihm auf Antrag die notwendigen Kosten der Bestattung ersetzt, soweit ihm nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es werden nur die Kosten einer einfachen Bestattung getragen. Dabei kommt es auf das örtliche Preisniveau an. Ist ein naher Angehöriger nicht greifbar, führt in der Regel die Gemeinde die Bestattung durch und forscht dann nach den Angehörigen, um diese zur Kasse zu bitten. Dabei kann z.B. die Schwester sich nicht mit dem Hinweis entlasten, sie habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt; sie habe auch die Erbschaft ausgeschlagen. Kann die Schwester selbst die Kosten nicht tragen, hat sie ebenfalls die Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden.