Ehegattenerbrecht/Scheidungsverfahren

 

Das Ehegattenerbrecht entfällt nicht erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens, sondern gemäß § 1933 Satz 1 BGB, wenn beim Ableben eines der Ehegatten das Scheidungsverfahren einen bestimmten Stand erreicht hat. Es müssen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Ablauf des Trennungsjahres) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dem Ehegatten verbleibt in einer solchen Situation auch nicht ein Pflichtteilsrecht.

Wird der Antragsgegner während des Scheidungsverfahrens sozusagen totsterbenskrank, kann der Antragsteller sein Erbrecht hinter seinem vermögenden Ehegatten dadurch retten, dass er rechtzeitig den Scheidungsantrag zurücknimmt. Im Einzelfall kann es in einem solchen Falle auf den genauen Todeszeitpunkt ankommen. Allerdings muss der Ehegatte, der den Antrag zurücknimmt, damit rechnen, dass ihn der andere in einem Testament enterbt hat. In diesem Falle würde allerdings das Pflichtteilsrecht erhalten bleiben. Ist das Ehegattenerbrecht entfallen, kann auch der überlebende Ehegatte das Erbrecht nicht mehr dadurch retten, dass er im Erbscheinsverfahren vorträgt, es habe jedoch eine Versöhnungsmöglichkeit bestanden.

Todeszeitpunkt

Er ist für den Eintritt des Erbfalles (→ Tod) maßgebend. Im Einvernehmen mit der Wissenschaft ist als Todeszeitpunkt der Eintritt des Gehirntodes anzusehen – der unwiderbringliche Ausfall der Funktionen des Groß- und Kleinhirns sowie des Hirnstamms -. Im Normalfall wird der exakte Todeszeitpunkt im Totenschein nicht festgehalten. Er ist dann allerdings zu bestimmen, wenn es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt ein Erbrecht entstanden oder erloschen ist. Hat z.B. der die Scheidung beantragende Ehegatte seinen Antrag im Hinblick auf das bevorstehende Ableben seines Partners zurückgenommen, um sein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu retten, kommt es für die Rechtzeitigkeit auf den genauen Todeszeitpunkt an.