Die Vollmacht im Erbfall

1) Der Tod des Bevollmächtigten bringt in der Regel die Vollmacht zum erlöschen. Hat der Vater beispielsweise seiner ältesten Tochter eine Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese beim Tod der Tochter.

2) Der Tod des Vollmachtgebers lässt in der Regel die Wirksamkeit der Vollmacht unberührt. Hatte der Vater seiner ältesten Tochter Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers (§ 672 BGB). Wichtige Vollmachten werden ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt, beispielsweise bei der Vorsorgevollmacht.

Hatte der Vollmachtgeber beispielsweise seiner Lebensgefährtin eine über den Tod hinaus wirksame Vollmacht erteilt, so wird die Bank auch nach dem Tod ihres Kunden bei Vorlage der Vollmachtsurkunde auszahlen. Die Bevollmächtigte darf jedoch das abgehobene Geld nicht für sich verwenden. Die Vollmacht ersetzt nicht ein Testament. Will der Kontoinhaber das bei seinem Tod vorhandene Guthaben dem Bevollmächtigten übertragen, so muss er dies entweder testamentarisch festlegen oder aber mit der Bank einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abschließen.

3) Besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die ihm vom verstorbenen Erblasser erteilte Vollmacht missbraucht, ist diese von dem oder den Erben zu widerrufen und zwar durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Hierbei ist die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu verlangen. So lange nämlich der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde in Händen hat, ist ein Dritter, dem sie vorgelegt wird, in seinem guten Glauben geschützt.

Beispiel eines Widerrufs:

Sehr geehrte Frau …,

ich bin Erbe hinter dem am 29.01….. verstorbenen Karl Brav. Dieser hatte Ihnen Bankvollmacht für das Konto 76650 bei der Alsdorfer Volksbank erteilt. Ich widerrufe hiermit die Ihnen erteilte Vollmacht. Die Ihnen überlassene Vollmachtsurkunde nebst sämtlicher zur Verfügung gestellter Abschriften wollen Sie innerhalb von 2 Wochen mir zurückreichen. Vorsorglich habe ich die Bank über den Widerruf unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

In einem solchen Falle ist auch der Bank gegenüber die Vollmacht zu widerrufen.

Bei Generalvollmachten ist der Widerruf zweckmäßigerweise gegenüber den Bankinstituten, mit denen der Vollmachtgeber Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, zu widerrufen, gegebenenfalls auch Geschäftspartnern, mit denen bekannterweise bedeutsame Geschäfte vollzogen wurden. Hat der Erblasser Grundbesitz, so sollten zweckmäßigerweise zu den bekannten Grundbuchblättern dem Grundbuchamt schriftlich mitgeteilt werden, dass die einer bestimmten Person erteilten Generalvollmacht oder auch Vorsorgevollmacht widerrufen wird. Gegebenenfalls könnte sich in einem solchen Falle der zuständige Rechtspfleger beim Grundbuchamt veranlasst fühlen, einen bei ihm eingereichten Grundbuchantrag des Bevollmächtigten zunächst nicht zu vollziehen und die Beteiligten zu informieren.

Wird der Bank gegenüber widerrufen, sollte Kopie des eröffneten notariellen Testaments mit dazugehörigem Eröffnungsprotokoll beigefügt werden, anderenfalls Kopie des erteilten Erbscheins. Liegt dieser noch nicht vor, sollte auf jeden Fall eine Kopie des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins beigefügt werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Widerruf von sämtlichen Miterben zu erklären. Widerruft jedoch nur einer von drei Erben, darf der Bevollmächtigte die zwei anderen weiterhin vertreten. Da aber nur alle Miterben gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen können, ist der Bevollmächtigte durch den Widerruf nicht mehr in der Lage,über Nachlassgegenstände zu verfügen, beispielsweise Geld abzuheben.