Sozialhilfeempfänger

(a) Sein Tod lässt gemäß § 102 SGB XII gegen den Erben einen Kostenersatzanspruch entstehen. Die Kostenersatzpflicht besteht nur für die Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden ist. Die Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, wobei der Erbe nur mit dem Wert des im Erbfall vorhandenen Nachlasses haftet. Es ist durchaus nicht selten, dass der Sozialhilfeempfänger ein Wohnhaus, das bisher von der Sozialbehörde verschont worden ist, vererbt. (b) Erbt der Sozialhilfeempfänger, hat er dies anzuzeigen. Die Behörde stellt dann ihre Zahlungen ein, weil er verpflichtet ist, zunächst aus dem Erbe seinen Unterhalt zu bestreiten. Bei Familien mit mehreren Kindern, von denen eines wegen seiner Behinderung Sozialhilfe erhält, ist es deshalb wichtig zu wissen, ob durch eine clevere Testierung verhindert werden kann, dass Teile des Familienvermögens nach dem Erbfall völlig verbraucht werden und den übrigen Kindern verlorengehen. Ist der Sozialhilfeempfänger enterbt und steht ihm aber ein Pflichtteilsanspruch zu, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch auch ohne Zutun des Berechtigten auf den staatlichen Leistungsträger übergeleitet (BGH ZEV 2005/117). Ob ein Pflichtteilsverzicht wirksam wird, dürfte auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.