Wiederheirat eines verwitweten Ehegatten.

Erbrechtliche Position

1) Für den überlebenden Ehegatten ist es von Bedeutung, ob er durch einen Erbvertrag mit seinem verstorbenen Ehegatten oder ein gemeinschaftliches Testament, dessen Wirkungen über den Wirkung hinaus reicht, gebunden ist. In gemeinschaftlichen Testamenten werden in der Regel auch Schlusserben eingesetzt (Erben des Längstlebenden). Hierbei kommt es darauf an, ob der überlebende Ehegatte an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist. Im Einzelfall ist Rechtsberatung erforderlich. Ist der überlebende Ehegatte an die Schlusserbeneinsetzung gebunden, kann sein neuer Partner nicht gesetzlicher Erbe werden. Er kann ihn auch nicht zum Erben oder Miterben einsetzen.

2) Im Falle der Bindung stellt sich für den wiederverheirateten Ehegatten die Frage, ob er etwa durch sogenannte Selbstanfechtung vom gemeinsamen Testament loskommen kann. Ist nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testament ein Pflichtteilsberechtigter z.B. bei Wiederverheiratung hinzugekommen, kann der überlebende Ehegatte gemäß § 2097 BGB das gemeinsame Testament anfechten. Er muss allerdings darlegen, dass er das gemeinschaftliche Testament nicht errichtet hätte, wenn er von einer Wiederverheiratung hätte ausgehen können. Durch die Anfechtung wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Wer anfechten will, sollte sich sorgfältig über die Folgen der Anfechtung beraten lassen.

3) Vom Versuch, die Bindungswirkung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments durch lebzeitige Vermögensübertragung an den neuen Ehegatten zu unterlaufen, ist abzuraten. Allerdings ist es dem überlebenden Ehegatten rechtlich nicht verwehrt, seinem neuen Ehepartner Vermögen zu übertragen. Dies sollte jedoch nur unter Beauftragung eines erfahrenen und seriösen Notars erfolgen.

Scheidungsantrag

Der Ehegatte, der mit dem Scheidungsantrag seines Ehepartners konfrontiert wird, sollte wissen, dass diesem das gesetzliche Ehegattenerbrecht so lange zusteht, bis er in Form einer Prozesserklärung dem Scheidungsbegehren zugestimmt hat. Wer also dem Partner das Ehegattenerbrecht möglichst schnell entziehen will, muss sofort tätig werden.

Todeszeitpunkt

Er ist für den Eintritt des Erbfalles (→ Tod) maßgebend. Im Einvernehmen mit der Wissenschaft ist als Todeszeitpunkt der Eintritt des Gehirntodes anzusehen – der unwiderbringliche Ausfall der Funktionen des Groß- und Kleinhirns sowie des Hirnstamms -. Im Normalfall wird der exakte Todeszeitpunkt im Totenschein nicht festgehalten. Er ist dann allerdings zu bestimmen, wenn es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt ein Erbrecht entstanden oder erloschen ist. Hat z.B. der die Scheidung beantragende Ehegatte seinen Antrag im Hinblick auf das bevorstehende Ableben seines Partners zurückgenommen, um sein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu retten, kommt es für die Rechtzeitigkeit auf den genauen Todeszeitpunkt an.

Bestattungsverfügung

Mit ihr kann der Erblasser festlegen, wer totenfürsorgeberechtigt für ihn sein soll und auf welche Weise die Beerdigung durchführt werden soll.

1. Für die Bestattungsverfügung gelten keine Form- und Inhaltsvorschriften. Sie sollte schriftlich abgefasst und unterschrieben werden.

Der Erblasser sollte also zu Beginn der Verfügung seine Personalien aufführen, z.B.: „ Ich, der unterzeichnende Karl Maier, Taunusallee, Alsdorf, geboren am…, errichte die nachfolgende Bestattungsverfügung:“

Die Verfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie auch bei Ableben des Erblassers gefunden wird. Sie gehört nicht in ein Testament, weil dieses oft erst eröffnet wird, wenn der Erblasser schon längere Zeit beerdigt ist.

2. Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten, wer also die Beerdigung durchführen soll.

Dies wird in der Regel de Ehegatte sein, aber auch ein Lebenspartner. Fehlt die Bestimmung, ist der nächste Angehörige, also der Ehegatte, zuständig und nicht etwa die Eltern des Verstorbenen. Die Festlegung in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer stimmen bei der Festlegung der Reihenfolge nachrückender Verwandter nicht immer überein.

3. Festlegung der Durchführung der Beerdigung:

a) Feuer- oder Erdbestattung, gegebenenfalls auch Seebestattung, anonyme Bestattungsform oder Beisetzung der Urne auf einem Friedwald.

b) Art des Sarges – Eiche oder einfacher Sarg, Wahlgrab, gegebenenfalls auf einem bestimmten Friedhof, wenn Wahlmöglichkeit besteht, Art der Trauerfeier – kirchlich oder weltlich, Leichenschmaus, Gestaltung der Todesanzeige.

Ist der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe oder Miterbe, hat er Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten gegenüber dem Erben oder demjenigen, der in einem zu Lebzeiten des Erblasser abgeschlossenen Vertrag die Beerdigungskosten übernommen hat.

Das „Undkonto“

Undkonto ist ein Gemeinschaftskonto, über das die Inhaber nur gemeinschaftlich verfügen können. Jeder haftet für die bestehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; er muss also dem Bankinstitut gegenüber in voller Höhe einstehen. Stibt beispielsweise einer der Ehegatten, die ein Undkonto unterhalten haben, kann der überlebende,  falls er nicht Alleinerbe wird, nur zusammen mit dem oder den Erben verfügen. War der Erblasser alleiniger Inhaber eines Bankkontos und hintelässt er mehrere Erben, wird sein Konto zu einem Undkonto.

Die Ehebedingte Zuwendung (Ergänzung)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich um die Zuwendung eines Vermögenswertes, die ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen erbringt und die als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung sowie der Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaft dient. Erfolgt sie objektiv unentgeltlich, wird sie erbrechtlich wie eine Schenkung behandelt vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

  • Erwerben die Eheleute z.B. mit dem Geld eines Ehegatten ein Wohnhaus und wird beim Kauf dem anderen die Miteigentumshälfte zugewendet, liegt eine ehebedingte Zuwendung nach herrschender Meinung vor.
  • Entgeltlichkeit kann unter Umständen vorliegen, wenn die Zuwendung einer angemessenen Alterssicherung dient. Im Streitfall sind die Umstände im einzelnen darzutun.
  • Keine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen zum Zwecke des Zugewinnausgleichs erbringt.