Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Bezeichnung ist für den Laien missverständlich. Es handelt sich vielmehr um sogenannte vorsorgende Rechtspflege, also nicht um Streitentscheid. Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Vorschriften des Gesetzes gelten für

– das Verfahren in Familiensachen (Ehesachen, Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleich- und Unterhaltssachen, Güterrechtssachen),

– sonstige Familiensachen (Lebenspartnerschaftssachen, Betreuungs- und Unterbringungssachen),

– Nachlasssachen,

– Registersachen.

In § 345 ff. FamFG ist das Verfahren in Nachlasssachen geregelt, nämlich

– Verwahrungen von Verfügungen von Todes wegen,

– Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,

– Erbscheinsverfahren,

– Testamentsvollstreckung,

– sonstige verfahrensrechtliche Regelungen, wie Einsicht in eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Zwang zur Ablieferung von Testamenten, Nachlassverwaltung, Bestimmung einer Inventarfrist, Eidesstattliche Versicherung und Stundung des Pflichtteilsanspruchs.

Klinische Sektion (Obduktion)

Sie ist die vom Krankenhaus vorgenommene innere Leichenschau.

a) Im Strafverfahren: Sie ist vom Richter anzuordnen. Ist das Untersuchungsergebnis durch eine Verzögerung gefährdet, kann auch die Staatsanwaltschaft die Sektion anordnen. Sie darf durchgeführt werden, wenn fremdes Verschulden in Betracht kommt und die Todesursache oder Todeszeitpunkt festgestellt werden muss. Zuvor ist die Identität des Verstorbenen festzustellen. Zur Identifizierung können u.a. auch Personen herangezogen werden, die den Verstorbenen gekannt haben. Die Sektion muss sich auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken (Einzelheiten § 87 StPO).

b) Einverständliche Sektion: Sie darf durchgeführt werden, wenn der Verstorbene sein Einverständnis erklärt hat, gegebenenfalls formularmäßig im Krankenhausvertrag. Auch die Totenfürsorgeberechtigten können noch nach Eintritt des Todes zustimmen. Hat jedoch der Verstorbene selbst oder auch seine Angehörigen, denen das ? Totenfürsorgerecht zusteht, widersprochen, muss die Sektion unterbleiben.

Fehlt die erforderliche Zustimmung, handeln die Ärzte rechtswidrig. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt jedoch eine strafbare Handlung nicht vor (AZ: 1 Ws 1540/75).

Leichenschauschein

Er ist eine amtliche Urkunde über das Ableben eines Menschen. In ihr bescheinigt der Arzt nach gründlicher Untersuchung des Tod eines Menschen unter Angabe der Person, der Zeit und des Ortes des Ablebens. Es soll auch die Todesursache angegeben werden.

Der Leichenschauschein ist bei der Beantragung auf Ausstellung der Sterbeurkunde gem. § 38 Personenstandsverordnung vorzulegen.

Die Ausstellung unterliegt der Gebührenordnung für Ärzte. Die Gebühr zählt zu den → Beerdigungskosten.

Inventar

Nach § 1994 BGB kann ein Gläubiger des Erblassers beim Nachlassgericht beantragen, dem Erben eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen. Nach § 2001 BGB sollen die bei Eintritt des ? Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) vollständig angegeben werden. Falls erforderlich, sind die Nachlassgegenstände zu beschreiben und deren Wert anzugeben. Weitere Einzelheiten ? Inventarerrichtung Ziffer 1.

Liegt das Inventar dem Nachlassgericht vor, ist jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, Einsicht zu gewähren (§ 2010 BGB).

Im Sprachgebrauch wird auch das Nachlassverzeichnis, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben im Rahmen seines Auskunftsrechts gemäß § 2314 BGB verlangen kann, als Inventar bezeichnet (? Pflichtteilsrecht).

Forderungsvermächtnis

Mit ihm wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung zu (§ 2173 BGB). Der Bedachte erlangt dadurch beim Ableben des Erblassers einen Anspruch gegen den Erben auf Abtretung der Forderung. War die Forderung schon vor dem ? Erbfall erfüllt und ist der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft, ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Gegenstand vermacht ist. Bei Geldsummen ist also der Geldbetrag auszuzahlen, auch wenn dieser sich nicht in der Erbschaft befindet.

Dingliches Recht

(auch Sachenrecht im subjektiven Sinne) schützt den Berechtigten in der Ausübung seiner Herrschaft gegen jedermann, soweit dieser nicht ein Eingriffsrecht dartun kann. Es ist ein sogenanntes absolutes Recht. Das wichtigste dingliche Recht ist das Eigentum. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Eigentum geht mit dem Tod des Eigentümers auf den oder die Erben über, sodass ihnen die Eigentümerrechte zustehen. Die dinglichen Rechte sind grundsätzlich vererblich. Das Gesetz lässt jedoch bestimmte Rechte erlöschen, so das ? Nießbrauchsrecht, das ? Wohnungsrecht und das Vorkaufsrecht, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

Beerdigungskosten

  1. Sie umfassen nach allgemeiner Ansicht die Kosten für

a) den Bestatter und das Grab (dazu gehören insbesondere Kosten für Sarg, Urne, Totenhemd, Leichenschauschein, Kühlungsgebühren, notwendige Überführungskosten, Friedhofsgebühren, gegebenenfalls Krematoriumsgebühren),

b) die weltliche oder kirchliche Feier mit Blumenschmuck in Kirche oder Trauerhalle, sowie Sargschmuck, auch Kosten für die Bewirtung der Trauergäste,

c) die Erstanlage der Grabstätte mit Erstbepflanzung,

d) das Grabmal, Genehmigung für das Grabmal sowie Kosten seiner Aufstellung,

e) die Todesanzeigen und Danksagungen sowie

f) Sterbeurkunde.

Auch wenn dies in § 1968 BGB nicht mehr ausdrücklich festgelegt ist, hat sich die Höhe nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen zu richten. Die Mehrkosten für ein Doppelgrab fallen nicht unter die Kosten des § 1968 BGB. Nach allgemeiner Ansicht im juristischen Schrifttum und der Richter sind die Grabpflegekosten nicht von dem Erben zu übernehmen. Die Pflege der Grabstätte entspricht nach deren Auffassung einer sittlichen Pflicht.

2. Die Erben haben nach dem Gesetz für die Beerdigungskosten aufzukommen. Führen sie die Beerdigung selbst durch, erfüllen sie eine Nachlassverbindlichkeit, die bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen ist (siehe Absatz 6). Bei einer Miterbengemeinschaft werden die Beerdigungskosten bei der Erbauseinandersetzung untereinander ausgeglichen. Hat die Beerdigung allerdings ein bestattungspflichtiger Angehöriger (vgl. Bestattungspflicht) durchgeführt, hat er Anspruch gegen die Erben auf Erstattung. Ebenso hat ein Erstattungsanspruch derjenige, der auf Wunsch des Verstorbenen (? Totenfürsorgepflicht) für die Beerdigung gesorgt hat.

3. Sozialhilfe für Bestattungskosten

Beispiel: Die Eheleute leben von geringer Rente. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Beim Tod der Ehefrau sieht sich der Witwer nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle hilft § 74 Sozialgesetzbuch XII. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von der Sozialbehörde übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bei Unzumutbarkeit werden die erforderlichen Kosten übernommen, z.B. werden die Kosten für die preiswerteste Urne erstattet.

4. Fälle, bei denen andere Personen für die Beerdigungskosten haften:

a) Nicht selten hat der Verstorbene in einem zu Lebzeiten geschlossenen ? Übergabevertrag den Erwerber verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle liegt insoweit ein Vertrag zu Gunsten der Erben vor.

b) Ist der Verstorbene durch eine unerlaubte Handlung oder einen Verkehrsunfall getötet worden, ist gemäß § 844 BGB sowie § 10 Abs. 1 StVG der Ersatzpflichtige zur Erstattung der Beerdigungskosten verpflichtet. Es ist also abzuklären, ob eine Ersatzpflicht besteht und wer zur Erstattung verpflichtet ist.

5. Im Einzelfall haben Beamte und Richter sowie deren Witwen, Witwer und Waisern gemäß den einschlägigen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe. So sind in § 13 der Hessischen Beihilfeverordnung die „beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen“ im Einzelnen aufgeführt.

6. Erbschaftssteuer: Gemäß § 10 Erbschaftssteuergesetz sind von dem Nachlasswert die Beerdigungskosten abzuziehen. Einzelheiten ergeben sich aus Abs. 5, Ziffer 3. Dazu zählen allerdings auch die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, also z.B. die Erbscheinskosten. Für diese Kosten werden 10.300,00 € ohne Nachweis abgezogen, also auch dann, wenn der tatsächliche Aufwand wesentlich geringer war.