Grabpflegekosten

1) Nach herrschender Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung fallen die Grabpflegekosten nicht unter die Beerdigungskosten, welche der oder die Erben zu tragen haben. In einem höchstrichterlichen Urteil ist ausgeführt, die Beerdigung sei nämlich mit Herrichtung des Grabes abgeschlossen. Die Tragung der Grabpflegekosten entspricht somit einer sittlichen Pflicht.

Nachdem das Erbschaftssteuergesetz allerdings zulässt, dass die Grabpflegekosten abgesetzt werden können, werden immer mehr Stimmen laut, die die Grabpflegekosten den Beerdigungskosten zurechnen. Es sind auch schon wenige Amtsgerichte und ein Landgericht aus der Einheitsfront ausgebrochen. Im Streitfall sollte also erfragt werden, ob das zuständige Amtsgericht noch die alte Rechtsmeinung vertritt. Im Einzelfall wird auch zu prüfen sein, ob nicht das Risiko einer Klage in Kauf genommen werden soll.

2) Der Erblasser selbst hat die Möglichkeit, zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Inhaber des Betriebes irgendwann seine Tätigkeit einstellt oder in Insolvenz verfällt. Es sollte deshalb ein Gartenbaubetrieb beauftragt werden, der einer Friedhofsgärtnergenossenschaft angehört oder zusätzlich eine Treuhandstelle eingeschaltet werden. Die Fachbetriebe halten entsprechende Formulare bereit.

3) Der Erblasser kann auch dadurch einen Streit zwischen seinen Angehörigen dadurch verhindern, dass er im Testament bestimmt, die Kosten der Grabpflege dem Nachlass zu entnehmen. Diese werden damit Nachlassverbindlichkeiten, für welche die Erben einzustehen haben.

Die Grabpflege kann im Testament auch einem Erben oder Vermächtnisnehmer zur Auflage gemacht werden. Die Erfüllung der Auflage sollte durch einen Testamentsvollstrecker überprüft werden können. Ein Testamentsvollstrecker kann aber auch beauftragt werden, die Grabpflege selbst auf Kosten des Nachlasses durchzuführen. In Einzelfällen wird auch in Übergabeverträgen dem Erwerber die Verpflichtung auferlegt, das Grab auf seine Kosten während des Belegrechts zu pflegen.

Todesanzeige

Die Kosten für eine Todesanzeige und anschließender Danksagung gehören zu den Beerdigungskosten. Sie stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, welche den Nachlasswert mindern. Auch wenn der Name eines Angehörigen in der Todesanzeige fehlt, sind die angefallenen Inseratkosten als Beerdigungskosten anzusehen (so: Oberlandesgericht München).

Grabdenkmal

1) Die Kosten für Kauf und Aufstellung sind Beerdigungskosten, Einzelheiten dort. Wer allerdings von den Angehörigen dem Steinmetz den entsprechenden Auftrag erteilt, haftet diesem gegenüber persönlich.

2) Bei der Auswahl und Ausgestaltung des Grabdenkmals ist der Wille des Verstorbenen zu beachten.

3) Es besteht ein Anspruch auf freie Grabgestaltung, d.h. auch auf Aufstellung eines Grabdenkmals. Allerdings sehen die Friedhofssatzungen in der Regel vor, dass das Aufstellen zu genehmigen ist, wobei der beauftragte Steinmetz der Friedhofsverwaltung den Entwurf vorzulegen hat. Diese prüft dann, ob der Entwurf der in der Satzung festgelegten Gestaltungsregelung entspricht, z.B. der festgelegten Größe. Im Einzelfall kann rechtlich streitig sein, inwieweit die Friedhofssatzung das Gestaltungsrecht der Angehörigen begrenzen darf.

4) Das Eigentum an dem Grabdenkmal geht nicht auf den Friedhofsträger über. Es bleibt bei demjenigen, der es vom Steinmetz erworben hat.

5) Der Nutzungsberechtigte des Grabes hat für die Standfestigkeit des Grabmals zu haften. Er unterliegt somit der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.

6) Das Grabdenkmal ist in beschränktem Umfang auch pfändbar. Nach der Rechtsprechung ist die Pfändung zulässig, wenn der Grabstein beispielsweise vom Steinmetz unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist und dieser zur Wahrung seiner Rechte die Vollstreckung betreibt.

7) Die anfallenden Kosten können bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz abgezogen werden, soweit sie angemessen sind. Hat der Erblasser allerdings selbst bestimmt, wie sein Grabstein aussehen soll, hat das Finanzamt die Angemessenheit nicht zu prüfen.

In der Regel sind die tatsächlich entstandenen Kosten dem Finanzamt nicht nachzuweisen. Sie gehören zu den sogenannten Erbfallkosten, für die der Erbe einen Pauschalbetrag von 10.300,00 € abziehen darf.

Leichenschauschein

Er ist eine amtliche Urkunde über das Ableben eines Menschen. In ihr bescheinigt der Arzt nach gründlicher Untersuchung des Tod eines Menschen unter Angabe der Person, der Zeit und des Ortes des Ablebens. Es soll auch die Todesursache angegeben werden.

Der Leichenschauschein ist bei der Beantragung auf Ausstellung der Sterbeurkunde gem. § 38 Personenstandsverordnung vorzulegen.

Die Ausstellung unterliegt der Gebührenordnung für Ärzte. Die Gebühr zählt zu den → Beerdigungskosten.

Beerdigungskosten

  1. Sie umfassen nach allgemeiner Ansicht die Kosten für

a) den Bestatter und das Grab (dazu gehören insbesondere Kosten für Sarg, Urne, Totenhemd, Leichenschauschein, Kühlungsgebühren, notwendige Überführungskosten, Friedhofsgebühren, gegebenenfalls Krematoriumsgebühren),

b) die weltliche oder kirchliche Feier mit Blumenschmuck in Kirche oder Trauerhalle, sowie Sargschmuck, auch Kosten für die Bewirtung der Trauergäste,

c) die Erstanlage der Grabstätte mit Erstbepflanzung,

d) das Grabmal, Genehmigung für das Grabmal sowie Kosten seiner Aufstellung,

e) die Todesanzeigen und Danksagungen sowie

f) Sterbeurkunde.

Auch wenn dies in § 1968 BGB nicht mehr ausdrücklich festgelegt ist, hat sich die Höhe nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen zu richten. Die Mehrkosten für ein Doppelgrab fallen nicht unter die Kosten des § 1968 BGB. Nach allgemeiner Ansicht im juristischen Schrifttum und der Richter sind die Grabpflegekosten nicht von dem Erben zu übernehmen. Die Pflege der Grabstätte entspricht nach deren Auffassung einer sittlichen Pflicht.

2. Die Erben haben nach dem Gesetz für die Beerdigungskosten aufzukommen. Führen sie die Beerdigung selbst durch, erfüllen sie eine Nachlassverbindlichkeit, die bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen ist (siehe Absatz 6). Bei einer Miterbengemeinschaft werden die Beerdigungskosten bei der Erbauseinandersetzung untereinander ausgeglichen. Hat die Beerdigung allerdings ein bestattungspflichtiger Angehöriger (vgl. Bestattungspflicht) durchgeführt, hat er Anspruch gegen die Erben auf Erstattung. Ebenso hat ein Erstattungsanspruch derjenige, der auf Wunsch des Verstorbenen (? Totenfürsorgepflicht) für die Beerdigung gesorgt hat.

3. Sozialhilfe für Bestattungskosten

Beispiel: Die Eheleute leben von geringer Rente. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Beim Tod der Ehefrau sieht sich der Witwer nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle hilft § 74 Sozialgesetzbuch XII. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von der Sozialbehörde übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bei Unzumutbarkeit werden die erforderlichen Kosten übernommen, z.B. werden die Kosten für die preiswerteste Urne erstattet.

4. Fälle, bei denen andere Personen für die Beerdigungskosten haften:

a) Nicht selten hat der Verstorbene in einem zu Lebzeiten geschlossenen ? Übergabevertrag den Erwerber verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle liegt insoweit ein Vertrag zu Gunsten der Erben vor.

b) Ist der Verstorbene durch eine unerlaubte Handlung oder einen Verkehrsunfall getötet worden, ist gemäß § 844 BGB sowie § 10 Abs. 1 StVG der Ersatzpflichtige zur Erstattung der Beerdigungskosten verpflichtet. Es ist also abzuklären, ob eine Ersatzpflicht besteht und wer zur Erstattung verpflichtet ist.

5. Im Einzelfall haben Beamte und Richter sowie deren Witwen, Witwer und Waisern gemäß den einschlägigen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe. So sind in § 13 der Hessischen Beihilfeverordnung die „beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen“ im Einzelnen aufgeführt.

6. Erbschaftssteuer: Gemäß § 10 Erbschaftssteuergesetz sind von dem Nachlasswert die Beerdigungskosten abzuziehen. Einzelheiten ergeben sich aus Abs. 5, Ziffer 3. Dazu zählen allerdings auch die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, also z.B. die Erbscheinskosten. Für diese Kosten werden 10.300,00 € ohne Nachweis abgezogen, also auch dann, wenn der tatsächliche Aufwand wesentlich geringer war.

Bestattungsverfügung

Mit ihr kann der Erblasser festlegen, wer totenfürsorgeberechtigt für ihn sein soll und auf welche Weise die Beerdigung durchführt werden soll.

1. Für die Bestattungsverfügung gelten keine Form- und Inhaltsvorschriften. Sie sollte schriftlich abgefasst und unterschrieben werden.

Der Erblasser sollte also zu Beginn der Verfügung seine Personalien aufführen, z.B.: „ Ich, der unterzeichnende Karl Maier, Taunusallee, Alsdorf, geboren am…, errichte die nachfolgende Bestattungsverfügung:“

Die Verfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie auch bei Ableben des Erblassers gefunden wird. Sie gehört nicht in ein Testament, weil dieses oft erst eröffnet wird, wenn der Erblasser schon längere Zeit beerdigt ist.

2. Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten, wer also die Beerdigung durchführen soll.

Dies wird in der Regel de Ehegatte sein, aber auch ein Lebenspartner. Fehlt die Bestimmung, ist der nächste Angehörige, also der Ehegatte, zuständig und nicht etwa die Eltern des Verstorbenen. Die Festlegung in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer stimmen bei der Festlegung der Reihenfolge nachrückender Verwandter nicht immer überein.

3. Festlegung der Durchführung der Beerdigung:

a) Feuer- oder Erdbestattung, gegebenenfalls auch Seebestattung, anonyme Bestattungsform oder Beisetzung der Urne auf einem Friedwald.

b) Art des Sarges – Eiche oder einfacher Sarg, Wahlgrab, gegebenenfalls auf einem bestimmten Friedhof, wenn Wahlmöglichkeit besteht, Art der Trauerfeier – kirchlich oder weltlich, Leichenschmaus, Gestaltung der Todesanzeige.

Ist der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe oder Miterbe, hat er Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten gegenüber dem Erben oder demjenigen, der in einem zu Lebzeiten des Erblasser abgeschlossenen Vertrag die Beerdigungskosten übernommen hat.

Erstattung der Bestattungskosten vom Sozialamt

Nach den Bestattungsgesetzen der Länder sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, den Verstorbenen zu bestatten.Verfügt beispielsweise der überlebende Ehegatte nicht über genügend finanzielle Mittel um die Bestattungskosten zu tragen, kann er sich an das zuständige Sozialamt wenden. Nach § 74 des Sozialgesetzbuchs ( Buch 12), werden ihm auf Antrag die notwendigen Kosten der Bestattung ersetzt, soweit ihm nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es werden nur die Kosten einer einfachen Bestattung getragen. Dabei kommt es auf das örtliche Preisniveau an. Ist ein naher Angehöriger nicht greifbar, führt in der Regel die Gemeinde die Bestattung durch und forscht dann nach den Angehörigen, um diese zur Kasse zu bitten. Dabei kann z.B. die Schwester sich nicht mit dem Hinweis entlasten, sie habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt; sie habe auch die Erbschaft ausgeschlagen. Kann die Schwester selbst die Kosten nicht tragen, hat sie ebenfalls die Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden.