Dienstvertrag

Vertrag, bei dem einer der Partner dem anderen gegen Entgelt eine Dienstleistung verspricht. Beim Werkvertrag wird dagegen ein Erfolg geschuldet, §§ 611 ff. BGB. Für den unselbständigen Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) gelten die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen. Nach § 613 BGB endet mit Tod des Dienstverpflichteten das Vertragsverhältnis.