Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Bezeichnung ist für den Laien missverständlich. Es handelt sich vielmehr um sogenannte vorsorgende Rechtspflege, also nicht um Streitentscheid. Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Vorschriften des Gesetzes gelten für

– das Verfahren in Familiensachen (Ehesachen, Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleich- und Unterhaltssachen, Güterrechtssachen),

– sonstige Familiensachen (Lebenspartnerschaftssachen, Betreuungs- und Unterbringungssachen),

– Nachlasssachen,

– Registersachen.

In § 345 ff. FamFG ist das Verfahren in Nachlasssachen geregelt, nämlich

– Verwahrungen von Verfügungen von Todes wegen,

– Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,

– Erbscheinsverfahren,

– Testamentsvollstreckung,

– sonstige verfahrensrechtliche Regelungen, wie Einsicht in eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Zwang zur Ablieferung von Testamenten, Nachlassverwaltung, Bestimmung einer Inventarfrist, Eidesstattliche Versicherung und Stundung des Pflichtteilsanspruchs.