Dingliches Recht

(auch Sachenrecht im subjektiven Sinne) schützt den Berechtigten in der Ausübung seiner Herrschaft gegen jedermann, soweit dieser nicht ein Eingriffsrecht dartun kann. Es ist ein sogenanntes absolutes Recht. Das wichtigste dingliche Recht ist das Eigentum. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Eigentum geht mit dem Tod des Eigentümers auf den oder die Erben über, sodass ihnen die Eigentümerrechte zustehen. Die dinglichen Rechte sind grundsätzlich vererblich. Das Gesetz lässt jedoch bestimmte Rechte erlöschen, so das ? Nießbrauchsrecht, das ? Wohnungsrecht und das Vorkaufsrecht, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.