Übergabevertrag

Bezeichnung für einen Vertrag, durch den häufig das gesamte Vermögen oder ein wesentlicher Teil davon im Wege der ? vorweggenommenen Erbfolge auf die nachfolgende Generation übertragen wird.

  1. Vermögensgegenstände: Sie können verschiedenster Art sein. So ist häufig Gegenstand eines Übergabevertrages ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein kleines oder größeres oder mittelständisches Unternehmen. Vertragsgegenstand kann auch ein umfangreiches Wertpapierdepot oder aber auch nur ein kleines Familienwohnheim in ländlicher Gegend sein. Die Motive für eine Übergabe sind verschiedenster Art. Es soll z.B. die Betriebsnachfolge noch zu Lebzeiten des Unternehmers geregelt werden oder aber Eltern wollen ihr Familienwohnhaus deshalb schon zu Lebzeiten ihrem Sohn übertragen, weil sie nicht mehr in der Lage sind, die zukünftigen Erhaltungskosten (z.B. neue Heizung) zu tragen. Die Interessen, die für Übergeber und Übernehmer zu wahren sind, werden oft sich gegenüberstehen. Da es in vielen Fällen um Existenzsicherung geht, ist sorgfältige Planung erforderlich. Zivil- wie auch steuerrechtliche Fachberatung ist notwendig.
  2. Form: Da das Gesetz den Übergabevertrag als solchen nicht regelt, sind im Gesetz keine Formvorschriften zu finden. Zu beachten ist, dass die Gesetze allerdings für die Übertragung bestimmter Vermögenswerte eine bestimmte Form vorschreiben. So ist für die Übergabe von Grundbesitz, Teil- oder Wohneigentum die ? Auflassung erforderlich. Für die Übertragung von GmbH-Anteilen ist die notarielle Beurkundung notwendig. Auch wenn notarielle Beurkundung für die beabsichtigte Übertragung nicht notwendig ist, sollte doch ein Notar eingeschaltet werden, der zu prüfen hat, ob nicht ein Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt und der auch wissen wird, welche Nebenabreden getroffen werden sollten. Siehe auch die nachfolgenden Ausführungen.
  3. Güterstand beachten: Beim gesetzlichen Güterstand (? Zugewinngemeinschaft) bedarf ein Ehegatte, der über sein Vermögen als Ganzes verfügen will, der Zustimmung seines Partners. Ohne dessen Zustimmung kann der Vertrag nicht wirksam werden.
  4. Rücktrittsvorbehalt: Mit dem Rücktrittsvorbehalt steht dem Übergeber eine Art Notbremse zur Verfügung. Theoretisch kann er sich den jederzeitigen Rücktritt vorbehalten. Ob unter diesen Voraussetzungen der Übergeber mitspielt, ist eine andere Frage. Außerdem wird das Finanzamt nicht mitspielen. Sinnvoll ist es, für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, z.B. für den Fall des Vorversterbens des Übernehmers, sich den Rücktritt vorzubehalten (? Rücktrittsvorbehalt, ? Rückfallklausel). Häufig wird der Rücktritt auch für den Eintritt anderer Ereignisse (z.B. Privatinsolvenz) oder für den Fall der Verletzung vertraglicher Pflichten vorbehalten.
  5. Vorbehaltenes Wohnungsrecht: Für den Übergeber und seinen Ehegatten ist es häufig wichtig, die Weiterbenutzung der bisher innegehaltenen Wohnung auch für die Zukunft sicherzustellen. Für einen solchen Fall kann der Übergeber sich das lebenslängliche unentgeltliche ? Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB vorbehalten. Art und Umfang sind im Vertrag genau festzulegen. Von Bedeutung sind für den Übergeber in der Praxis, ob und welche Garage er benutzen darf, welche Nebenräumlichkeiten wie Waschmaschinenraum und Keller mitbenutzt werden dürfen und ob er auch weiterhin den Hausgarten bewirtschaften darf. Diese Punkte sollten unbedingt im Vertrag geklärt werden. Das Wohnungsrecht ist auch in das Grundbuch einzutragen.
  6. Vorbehaltener ? Nießbrauch: Wird ein Nießbrauch vorbehalten, ändert sich wirtschaftlich gesehen nichts an der bisherigen Rechtsstellung. Ein Nießbrauch kann nicht nur bei einem Mietshaus oder einem Wertpapierdepot, sondern beispielsweise auch an einem übertragenen GmbH-Anteil vorbehalten werden. Bei Grundbesitz ist Eintragung in das Grundbuch unbedingt erforderlich.
  7. Erbrechtliche Auswirkungen eines vorbehaltenen Nießbrauchs: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben in der Regel auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB Pflichtteilergänzungsansprüche bestehen. Das bedeutet für den Übernehmer, dass er nach Ableben des Übergebers noch mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Einzelfall rechnen muss, falls nicht schon zu Lebzeiten eine vernünftige Regelung in der Familie getroffen wurde. Auch bei vorbehaltenem Wohnungsrecht können die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze gelten. Einzelheiten sind noch nicht geklärt.
  8. Pflichtteilsrecht am Nachlass des Übergebers: Hat der Übergeber seinen noch lebenden Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt, so sind die Kinder des Erblassers, dazu zählt auch der Übernehmer, enterbt. In einem solchen Fall gewährt das Gesetz den Kinder ein Pflichtteilsrecht, dass sie jedoch nicht geltend machen müssen. Haben beispielsweise die Eltern vor 25 Jahren ihrer Tochter einen Bauplatz geschenkt, so muss sie sich den Wert der damaligen Schenkung nur anrechnen lassen, wenn dies im Übergabevertrag auch festgelegt worden war. Die Eltern können sich vor Pflichtteilsansprüchen dadurch schützen, dass der Erwerber auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern verzichtet. Der Verzicht ist ebenfalls zu beurkunden. In einem solchen Falle können dann auch die Eltern, falls sie noch weitere Kinder haben, ihr übriges Vermögen frei vererben. Hierbei ist darauf zu achten, dass keines der übrigen Kinder zu kurz kommt (? Pflichtteilsrecht, ?Pflichtteilsergänzungsanspruch). Möglich ist auch ein Pflichtteilsverzicht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils.
  9. Erbgerechtigkeit gegenüber den Kinder: Diese kann allerdings nicht mit Hilfe des Taschenrechners herbeigeführt werden. In Einzelfällen wird beispielsweise das Unternehmerrisiko des Übernehmers zu beachten sein. Wird ein Unternehmen übertragen, ist dafür zu sorgen, das der Übernehmer Planungssicherheit erhält. Die übrigen Kinder sollten, wenn dies machbar ist, mit einbezogen werden. In der Regel sind sie bereit, auf ihren Pflichtteil, soweit er sich auf den Wert des übertragenen Unternehmens bezieht, zu verzichten, wenn sie entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten, entweder vom Übergeber aus seinem Privatvermögen oder aber vom Übernehmer selbst. Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig.
  10. Besondere Leistungen an den Übergeber: In einigen Fällen übernimmt der Erwerber auch bestimmte Leistungspflichten gegenüber dem Übergeber bzw. dessen Ehegatten. Es werden Geldleistungen für den Unterhalt des Übergebers oder aber beispielsweise Pflegeleistungen versprochen. Bei Geldleistungen kommt es dem Übernehmer darauf an, ob er diese auch von der Steuer absetzen kann. Aufgabe des Steuerberaters ist es, die Leistungen so zu beschreiben, dass sie auch vom Finanzamt als abzugsfähige Kosten anerkannt werden. Oft wird die ? dauernde Last empfohlen. Diese birgt gewisse Risiken (Einzelheiten dort). Für den Übergeber ist bei Geldleistungen darauf zu achten, dass diese vor Kaufkraftschwund geschützt sind. Es sind also konkrete Wertsicherungsklauseln zu vereinbaren. Dem Übergeber ist zu raten, dass sein Nachfolger sich wegen der Geldleistungen im Vertrag schon der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Bei Pflegeleistungen empfiehlt es sich, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass der Pflegeberechtigte nicht mehr in seiner Wohnung bleiben kann, sondern in einem Pflegeheim Aufnahme finden muss.
  11. Da gegenwärtig eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes besteht, ist sorgfältige steuerliche Beratung erforderlich. Zu beachten ist allerdings: Wenn Vermögensgegenstände aus dem übergebenen Betriebsvermögen herausgenommen werden, kann Einkommenssteuer anfallen.

Schließfach

Dieses ist Gegenstand eines besonderen Mietvertrages. Bei Tod des Schließfachinhabers gehen die Mieterrechte auf den oder die Erben, die eine → Erbengemeinschaft bilden, über. (a) Hat der Erblasser bei einer Bank oder Sparkasse ein Schließfach gemietet, ist das Geldinstitut gemäß § 33 Erbschaftssteuergesetz verpflichtet, das Vorhandensein des Schließfachs im Rahmen der Kontrollmitteilung dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen. Über den Inhalt des Schließfachs kann das Geldinstitut keine Angaben machen. Es ist dazu auch nicht verpflichtet, weil keine Verwaltung über die im Schließfach befindlichen Vermögenswerte erfolgt. (b) Befinden sich im Schließfach Wertgegenstände, ist der Erbe verpflichtet, diese ordnungsgemäß zu erklären. Anzugeben ist der Gegenstand mit dem entsprechenden Wert.

Schenkung

Sie ist, was den Laien verwundert, ein Vertrag (§§ 516 ff. BGB). (a) Wesentlich für die Schenkung ist, dass der Schenker Vermögensgegenstände unentgeltlich dem Beschenkten zuwendet. Es wird also auf Seiten des Empfängers keine Gegenleistung geschuldet. Da die Schenkung das Entstehen eines Vertragsverhältnisses voraussetzt, ist es erforderlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Unentgeltlichkeit vorliegt. Die Einigung kommt z.B. bei der sogenannten Handschenkung dadurch zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien die Schenkung an Ort und Stelle vollziehen. Es wird dabei auch von schlüssigem oder konkludentem Verhalten gesprochen. Im Einzelfall kann es auch auf die besonderen Umstände ankommen. So dürfte beispielsweise kein Zweifel darüber bestehen, dass die bei einem Geburtstagsempfang dem Jubilar übergebenen Sachen geschenkt sein sollen. (b) Niemand muss sich eine Schenkung aufzwingen lassen. Zahlt beispielsweise der Patenonkel für sein Patenkind eine Rechnung über 15.000,00 €, ohne dieses vorher zu informieren, liegt noch keine Schenkung vor. Das Patenkind muss vielmehr noch erklären, dass es die Schenkung annimmt. Nach dem Gesetz hat jedoch der Patenonkel das Recht, selbst für Klarheit zu sorgen. Er kann nämlich sein Patenkind auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen (§ 516 Abs. 2 BGB). Lässt das Patenkind die Frist ohne Reaktion verstreichen, gilt die Schenkung als angenommen. (c) Das Schenkungsversprechen. Wird die Schenkung nicht sofort vollzogen, bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB). Der Schenker soll Gelegenheit haben, über die Folgen seines Versprechens nachzudenken. Außerdem soll die Beurkundung zur Klarheit beitragen. Verspricht also beispielsweise der Onkel seinem Neffen, bei Bestehen des Abiturs eine Vespa zu kaufen, so ist dieses Versprechen, auch wenn dieses vor Zeugen oder schriftlich abgegeben wird, ohne Wirkung. Sollte der Onkel drei Tage vor dem Abitur versterben, sind seine Erben nicht zur Erfüllung des Versprechens verpflichtet. Der Formmangel kann durch Erfüllung geheilt werden. Erlebt der Onkel das Abitur seines Neffen und schenkt ihm die Vespa, so kann er diese nicht zurückverlangen, wenn er sich drei Wochen später über seinen Neffen ärgert. (d) Gegenstände der Schenkung. Alle Vermögensgegenstände können verschenkt werden: Schmuck, Puppen, Bälle, Mofa, Handy, Wertpapiere, Bauplatz, Mietshaus, Frachter, Flugzeug und ähnliches. Im Einzelfall ist zu beachten, dass für die Erfüllung des Versprechens besondere Vorschriften einzuhalten sind. So ist für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die ? Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Bei größeren Schenkungen an Abkömmlinge sollte festgehalten werden, dass sich der Beschenkte die Schenkung auf sein späteres Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss, falls er nicht auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass der Eltern verzichtet, vgl. auch Übergabevertrag. (e) Schenkung an Minderjährige. Für Minderjährige unter sieben Jahren ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) erforderlich. Treten die Eltern selbst als Schenker auf, ist in diesem Falle beim zuständigen Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu beantragen. Hat der Minderjährige das siebte Lebensjahr vollendet, kann er eine Schenkung dann alleine annehmen, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt; es darf also der Minderjährige keine Rechtsverpflichtungen übernehmen. Die Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen über sieben Jahre wird als rechtlich vorteilhaft angesehen. (f) Schenkung von Todes wegen. Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, so sind die erbrechtlichen Formvorschriften anzuwenden, in der Regel die des ? Erbvertrages. Wird die Schenkung allerdings bereits zu Lebzeiten vollzogen, sind die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten. (g) Gemischte Schenkung. Bei ? Übergabeverträgen übernimmt der Beschenkte teilweise Gegenleistungen, es kommt also zu einer Mischung von entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung. Kommt es etwa bei gemischten Verträgen zu einem Streit zwischen Schenker und Beschenktem, kann es schwierig werden zu bestimmen, ob die Vorschriften anzuwenden sind, die zu dem entgeltlichen Teil vorgeschrieben sind. (h) Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Nach § 528 BGB kann der Schenker das Geschenk zurückfordern, wenn er nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Herausgabeanspruch entfällt, wenn bei der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Der Beschenkte hat die Möglichkeit, die Herausgabe durch Zahlung des Betrages abzuwenden, der für den Unterhalt erforderlich ist. Schließlich ist die gesetzliche Regelung dadurch etwas unübersichtlich, dass der Beschenkte noch die Möglichkeit hat, dem Schenker nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenzuhalten, dass die durch die Schenkung eingetretene Bereicherung weggefallen sei. Im Streitfall ist fachliche Beratung unbedingt erforderlich.

Rückfallklausel

Sie wird mitunter von Notaren bei → Übergabeverträgen anstelle des → Rücktrittsvorbehalts empfohlen. Sie sieht insbesondere bei Vorversterben des Empfängers vor, dass der Übergabevertrag aufgelöst wird (auflösende Bedingung), so dass dem Übergeber automatisch ein Rückübereignungsanspruch zufällt. Schenkungssteuerrechtlich hat die Rückfallklausel dieselbe Wirkung wie der Rücktrittsvorbehalt. Die Rückfallklausel wird deshalb nicht oft empfohlen, weil sie dem Übergeber keine Überlegungsmöglichkeit einräumt. Der bedingte Rückübereignungsanspruch ist durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch abzusichern.

Sozialhilfeempfänger

(a) Sein Tod lässt gemäß § 102 SGB XII gegen den Erben einen Kostenersatzanspruch entstehen. Die Kostenersatzpflicht besteht nur für die Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden ist. Die Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, wobei der Erbe nur mit dem Wert des im Erbfall vorhandenen Nachlasses haftet. Es ist durchaus nicht selten, dass der Sozialhilfeempfänger ein Wohnhaus, das bisher von der Sozialbehörde verschont worden ist, vererbt. (b) Erbt der Sozialhilfeempfänger, hat er dies anzuzeigen. Die Behörde stellt dann ihre Zahlungen ein, weil er verpflichtet ist, zunächst aus dem Erbe seinen Unterhalt zu bestreiten. Bei Familien mit mehreren Kindern, von denen eines wegen seiner Behinderung Sozialhilfe erhält, ist es deshalb wichtig zu wissen, ob durch eine clevere Testierung verhindert werden kann, dass Teile des Familienvermögens nach dem Erbfall völlig verbraucht werden und den übrigen Kindern verlorengehen. Ist der Sozialhilfeempfänger enterbt und steht ihm aber ein Pflichtteilsanspruch zu, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch auch ohne Zutun des Berechtigten auf den staatlichen Leistungsträger übergeleitet (BGH ZEV 2005/117). Ob ein Pflichtteilsverzicht wirksam wird, dürfte auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

Vormerkung

Ist ein gegen Dritte wirksames Mittel, Ansprüche auf Einräumung, Übertragung, Änderung, Belastung oder Aufhebung eines eintragungsfähigen Grundstücks durch Eintragung in das Grundbuch zu sichern (§ 833 BGB). So werden in der Regel Ansprüche auf Eigentumsübertragung aus Grundstückskaufverträgen durch Bestellung einer Vormerkung gesichert. Es können auch bedingte oder zukünftige Ansprüche gesichert werden, beispielsweise der eventuelle Rückübereignungsanspruch bei Ausübung eines in einem Übergabevertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts.

Rücktrittsrecht

In Übergabeverträgen behält sich nicht selten der Übergeber als eine Art Notbremse das Recht vor, bei Eintritt bestimmter Ereignisse, wie vorversterben des Empfängers oder bei bestimmten Vertragsverstößen vom Vertrag zurückzutreten. Es handelt sich um vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht. Behält sich allerdings der Übergeber das Recht vor, ohne Angaben von Gründen jederzeit zurücktreten zu können, wird der Vertrag steuerrechtlich nicht anerkannt. Der Rücktritt kann im Einzelfall auch nur für ein einziges Ereignis vorbehalten werden, wie u.B. das Vorversterben des Erwerbers.

Für folgende Ereignisse oder Vertragsverstöße werden Rücktrittsvorbehalte vorgeschlagen:

a) Der Erwerber verstirbt vor dem Übergeber,

b) der Erwerber verfügt ohne Zustimmung des Übergebers über das Vertragsobjekt, z.B. durch Übertragung eines ideellen Anteils auf den Ehegatten oder Kinder oder die Belastung mit Grundpfandrechten.

c) Der Erwerber fällt in Insolvenz,

d) in das Vertragsobjekt wird vollstreckt und die Vollstreckung wird nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder aufgehoben,

e) bei grobem Undank. Dieser Vorbehalt ist bei sogenannten gemischten Verträgen zu empfehlen.

f) Verarmung des Übergebers.

Bei Übergabe durch Vater und Mutter ist zu vereinbaren, dass das Rücktrittsrecht beiden als → Gesamtberechtigte zustehen soll. Wenn also einer wegfällt, soll dem überlebenden Ehegatten das Rücktrittsrecht ungeschmälert zustehen. In der Regel wird vorgeschlagen, dass das Rücktrittsrecht nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seit Kenntnis der Rücktrittsvoraussetzungen ausgeübt werden kann.

Wird der Rücktritt ausgeübt, steht dem Übergeber der Rückübereignungsanspruch zu. Dieser ist zugleich bei Durchführung des Übergabevertrages im Grundbuch durch Eintragung einer → Vormerkung zu sichern. Der vorbehaltene Rücktritt verhindert auch das Entstehen der Schenkungssteuer bei Rückübertragung.

Todeszeitpunkt

Er ist für den Eintritt des Erbfalles (→ Tod) maßgebend. Im Einvernehmen mit der Wissenschaft ist als Todeszeitpunkt der Eintritt des Gehirntodes anzusehen – der unwiderbringliche Ausfall der Funktionen des Groß- und Kleinhirns sowie des Hirnstamms -. Im Normalfall wird der exakte Todeszeitpunkt im Totenschein nicht festgehalten. Er ist dann allerdings zu bestimmen, wenn es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt ein Erbrecht entstanden oder erloschen ist. Hat z.B. der die Scheidung beantragende Ehegatte seinen Antrag im Hinblick auf das bevorstehende Ableben seines Partners zurückgenommen, um sein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu retten, kommt es für die Rechtzeitigkeit auf den genauen Todeszeitpunkt an.

Tod

ist der Erbfall. Mit seinem Eintritt geht Kraft Gesetzes das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das Gesetz spricht von Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Das deutsche Erbrecht kennt somit vom Grundsatz her nicht die Sonderrechtsnachfolge. Beispiel: Der Vater trifft im Testament die Teilungsanordnung, dass das rechte Reihenhaus seine Tochter und das linke Reihenhaus sein Sohn erhalten soll. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge kann trotz der ? Teilungsanordnung die Tochter nicht automatisch Eigentümerin des rechten Reihenhauses und der Sohn des linken Reihenhauses werden. Vielmehr gehen beide Reihenhäuser zunächst auf die Erben über, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Sie haben sich gemäß der Teilungsanordnung auseinanderzusetzen. Das Erbe fällt automatisch an, es kommt nicht darauf an, ob der Erbe vom Erbfall Kenntnis hat oder nicht. Es wird auch derjenige Erbe, der sich z.B. mehrere Wochen mit unbekanntem Aufenthalt auf einer Safari aufhält. Im Einzelfall muss durch Nachforschungen ermittelt werden, wer denn überhaupt Erbe geworden ist.