Sie ist die vom Krankenhaus vorgenommene innere Leichenschau.
a) Im Strafverfahren: Sie ist vom Richter anzuordnen. Ist das Untersuchungsergebnis durch eine Verzögerung gefährdet, kann auch die Staatsanwaltschaft die Sektion anordnen. Sie darf durchgeführt werden, wenn fremdes Verschulden in Betracht kommt und die Todesursache oder Todeszeitpunkt festgestellt werden muss. Zuvor ist die Identität des Verstorbenen festzustellen. Zur Identifizierung können u.a. auch Personen herangezogen werden, die den Verstorbenen gekannt haben. Die Sektion muss sich auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken (Einzelheiten § 87 StPO).
b) Einverständliche Sektion: Sie darf durchgeführt werden, wenn der Verstorbene sein Einverständnis erklärt hat, gegebenenfalls formularmäßig im Krankenhausvertrag. Auch die Totenfürsorgeberechtigten können noch nach Eintritt des Todes zustimmen. Hat jedoch der Verstorbene selbst oder auch seine Angehörigen, denen das ? Totenfürsorgerecht zusteht, widersprochen, muss die Sektion unterbleiben.
Fehlt die erforderliche Zustimmung, handeln die Ärzte rechtswidrig. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt jedoch eine strafbare Handlung nicht vor (AZ: 1 Ws 1540/75).