Neues Stichwort: Überschuldetes Kind

Beispiel:

Die Eltern sind Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses (Wert: 350.000,00 €). Der einzige Sohn, der selbst 2 Kinder hat, hat 400.000,00 € Schulden. Wird er Alleinerbe, besteht die Gefahr, dass das Haus für die Begleichung der vorhandenen Schulden des Erben draufgeht und die Enkel leer ausgehen. Für die Eltern stellt sich die Frage, was sie unternehmen können, um das Familienvermögen zu retten.

1) Sind die Eltern über die Höhe der Schulden informiert und sind sie selbst nicht unvermögend, ist mit den Gläubigern abzuklären, ob sie gegen sofortige Zahlung von beispielsweise 30 % der Schuld den Sohn aus der Haftung entlassen.

2) Die Eltern können den Sohn enterben, indem sie die Enkel zu ihren Erben einsetzen. Damit ist der Sohn auf seinen Pflichtteil verwiesen. Macht er ihn geltend, werden die Gläubiger ebenfalls darauf zugreifen und der Sohn geht leer aus.

3) Die Eltern haben allerdings auch die Möglichkeit, dem Sohn ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht zu vererben. Dieses ist nicht pfändbar. Erhält der Sohn Sozialleistungen, muss damit gerechnet werden, dass der Träger der Sozialleistungen gemäß höchstrichterlichem Urteil den Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Die Eltern werden überlegen, ob sie nicht ein Bedürftigentestament errichten, (Einzelheiten dort) oder den Pflichtteil in guter Absicht beschränken (§ 2338 BGB). Es ist in jedem Falle Rechtsrat einzuholen.

Dingliches Recht

(auch Sachenrecht im subjektiven Sinne) schützt den Berechtigten in der Ausübung seiner Herrschaft gegen jedermann, soweit dieser nicht ein Eingriffsrecht dartun kann. Es ist ein sogenanntes absolutes Recht. Das wichtigste dingliche Recht ist das Eigentum. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Eigentum geht mit dem Tod des Eigentümers auf den oder die Erben über, sodass ihnen die Eigentümerrechte zustehen. Die dinglichen Rechte sind grundsätzlich vererblich. Das Gesetz lässt jedoch bestimmte Rechte erlöschen, so das ? Nießbrauchsrecht, das ? Wohnungsrecht und das Vorkaufsrecht, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.