Testamentsvollstreckerzeugnis

Ist eine Legitimationsurkunde, die den Nachweis der Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers erbringt. Sie wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Es gelten die Vorschriften für die Erteilung eines Erbscheins entsprechend.

Das Zeugnis hat den Namen des Erblassers sowie des Testamentsvollstreckers zu enthalten, weiterhin sind sämtliche, vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung aufzunehmen. Ist Dauervollstreckung angeordnet, ist die Dauer anzugeben. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann auch dadurch eingeschränkt sein, dass er lediglich ein bestimmtes Vermächtnis auszuführen hat.

Bei Beendigung des Amtes wird das Zeugnis von selbst kraftlos. Wird ein Geschäftspartner das Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt, kann er sich folglich nicht darauf verlassen, dass der im Zeugnis aufgeführte Testamentsvollstrecker noch zur Vertretung befugt ist.

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

1.) Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her nicht auf Dauer angelegt. Sie ist deshalb auseinanderzusetzen, es sei denn, der Erblasser hat ein Teilungsverbot verfügt. Dies kann jedoch nur für begrenzte Zeit gelten. Die Miterben können allerdings auch durch Vertrag die Auseinandersetzung auf bestimmte Zeit ausschließen. Es soll beispielsweise mit dem Verkauf von Betriebsgrundstücken noch abgewartet werden, bis die Preise wieder steigen. Ein solcher Beschluss kann allerdings nur einstimmig gefasst werden.

2.) Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, hat dieser durch Teilung des Nachlasses die Auseinandersetzung herbeizuführen, wobei er an die Anordnungen des Erblassers gebunden ist.

3.) Im Normalfall einigen sich die Miterben über die Teilung, in dem sie einen Erbteilungsvertrag abschließen. Sie können auch festlegen, dass sie sich zunächst nur über den Teilnachlass oder einen bestimmten Nachlassgegenstand auseinandersetzen, z.B. durch Verkauf eines Nachlassgrundstücks.

Das Gesetz schreibt für den Teilungsvertrag keine besondere Form vor. Umfasst die Teilung jedoch Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, wie Wohnungseigentum oder Erbbaurecht, oder auch umfasst sie den Anteil einer GmbH, ist notarielle Beurkundung erforderlich.

4.) Nicht selten können sich die Miterben nicht einigen. Es ist dann zu überlegen, ob nicht die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein kann. Einer der Miterben kann auch beim Familiengericht die Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar beantragen. Bei der Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe sind Spezialgesetze, insbesondere die Höfeordnung, zu beachten.

Die Miterben können sich aber auch darüber einigen, dass nicht die ordentlichen Gerichte über ihren Streit entscheiden sollen, sondern ein Schiedsgericht.

5.) Ein Miterbe kann auch dadurch aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, dass er seinen Erbteil einem der Miterben oder einem Verwandten überträgt oder aber auch gegenüber den übrigen Miterben erklärt, dass er ausscheidet (sogenannte Abschichtung). In der Regel wird für diesen Fall eine Abfindung ausgehandelt.

6.) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist Teilungsklage geboten. Voraussetzung ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Es müssen also alle Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft abgegolten sein. Eine Teilauseinandersetzung ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen möglich. Der Kläger muss mit seiner Klage einen Teilungsplan einreichen und die übrigen Miterben auf Zustimmung verklagen. Das Gericht ist nicht berechtigt, gestaltend einzugreifen. Es ist allerdings nicht gehindert, entsprechende Hinweise zu geben. Gehören zum Nachlass auch Grundstücke, kann jeder Miterbe, aber auch die Miterben insgesamt, die Teilungsversteigerung beantragen. Der Antrag kann formlos, also ohne Mithilfe eine Anwalts, gestellt werden. Nach Durchführung der Versteigerung tritt der Versteigerungserlös an die Stelle des Grundstücks mit der Maßgabe, dass sich die Miterben über den hinterlegten Kaufpreis auseinandersetzen müssen.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Bezeichnung ist für den Laien missverständlich. Es handelt sich vielmehr um sogenannte vorsorgende Rechtspflege, also nicht um Streitentscheid. Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Vorschriften des Gesetzes gelten für

– das Verfahren in Familiensachen (Ehesachen, Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleich- und Unterhaltssachen, Güterrechtssachen),

– sonstige Familiensachen (Lebenspartnerschaftssachen, Betreuungs- und Unterbringungssachen),

– Nachlasssachen,

– Registersachen.

In § 345 ff. FamFG ist das Verfahren in Nachlasssachen geregelt, nämlich

– Verwahrungen von Verfügungen von Todes wegen,

– Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,

– Erbscheinsverfahren,

– Testamentsvollstreckung,

– sonstige verfahrensrechtliche Regelungen, wie Einsicht in eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Zwang zur Ablieferung von Testamenten, Nachlassverwaltung, Bestimmung einer Inventarfrist, Eidesstattliche Versicherung und Stundung des Pflichtteilsanspruchs.