Beerdigungskosten

  1. Sie umfassen nach allgemeiner Ansicht die Kosten für

a) den Bestatter und das Grab (dazu gehören insbesondere Kosten für Sarg, Urne, Totenhemd, Leichenschauschein, Kühlungsgebühren, notwendige Überführungskosten, Friedhofsgebühren, gegebenenfalls Krematoriumsgebühren),

b) die weltliche oder kirchliche Feier mit Blumenschmuck in Kirche oder Trauerhalle, sowie Sargschmuck, auch Kosten für die Bewirtung der Trauergäste,

c) die Erstanlage der Grabstätte mit Erstbepflanzung,

d) das Grabmal, Genehmigung für das Grabmal sowie Kosten seiner Aufstellung,

e) die Todesanzeigen und Danksagungen sowie

f) Sterbeurkunde.

Auch wenn dies in § 1968 BGB nicht mehr ausdrücklich festgelegt ist, hat sich die Höhe nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen zu richten. Die Mehrkosten für ein Doppelgrab fallen nicht unter die Kosten des § 1968 BGB. Nach allgemeiner Ansicht im juristischen Schrifttum und der Richter sind die Grabpflegekosten nicht von dem Erben zu übernehmen. Die Pflege der Grabstätte entspricht nach deren Auffassung einer sittlichen Pflicht.

2. Die Erben haben nach dem Gesetz für die Beerdigungskosten aufzukommen. Führen sie die Beerdigung selbst durch, erfüllen sie eine Nachlassverbindlichkeit, die bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen ist (siehe Absatz 6). Bei einer Miterbengemeinschaft werden die Beerdigungskosten bei der Erbauseinandersetzung untereinander ausgeglichen. Hat die Beerdigung allerdings ein bestattungspflichtiger Angehöriger (vgl. Bestattungspflicht) durchgeführt, hat er Anspruch gegen die Erben auf Erstattung. Ebenso hat ein Erstattungsanspruch derjenige, der auf Wunsch des Verstorbenen (? Totenfürsorgepflicht) für die Beerdigung gesorgt hat.

3. Sozialhilfe für Bestattungskosten

Beispiel: Die Eheleute leben von geringer Rente. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Beim Tod der Ehefrau sieht sich der Witwer nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle hilft § 74 Sozialgesetzbuch XII. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von der Sozialbehörde übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bei Unzumutbarkeit werden die erforderlichen Kosten übernommen, z.B. werden die Kosten für die preiswerteste Urne erstattet.

4. Fälle, bei denen andere Personen für die Beerdigungskosten haften:

a) Nicht selten hat der Verstorbene in einem zu Lebzeiten geschlossenen ? Übergabevertrag den Erwerber verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle liegt insoweit ein Vertrag zu Gunsten der Erben vor.

b) Ist der Verstorbene durch eine unerlaubte Handlung oder einen Verkehrsunfall getötet worden, ist gemäß § 844 BGB sowie § 10 Abs. 1 StVG der Ersatzpflichtige zur Erstattung der Beerdigungskosten verpflichtet. Es ist also abzuklären, ob eine Ersatzpflicht besteht und wer zur Erstattung verpflichtet ist.

5. Im Einzelfall haben Beamte und Richter sowie deren Witwen, Witwer und Waisern gemäß den einschlägigen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe. So sind in § 13 der Hessischen Beihilfeverordnung die „beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen“ im Einzelnen aufgeführt.

6. Erbschaftssteuer: Gemäß § 10 Erbschaftssteuergesetz sind von dem Nachlasswert die Beerdigungskosten abzuziehen. Einzelheiten ergeben sich aus Abs. 5, Ziffer 3. Dazu zählen allerdings auch die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, also z.B. die Erbscheinskosten. Für diese Kosten werden 10.300,00 € ohne Nachweis abgezogen, also auch dann, wenn der tatsächliche Aufwand wesentlich geringer war.