Grabpflegekosten

1) Nach herrschender Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung fallen die Grabpflegekosten nicht unter die Beerdigungskosten, welche der oder die Erben zu tragen haben. In einem höchstrichterlichen Urteil ist ausgeführt, die Beerdigung sei nämlich mit Herrichtung des Grabes abgeschlossen. Die Tragung der Grabpflegekosten entspricht somit einer sittlichen Pflicht.

Nachdem das Erbschaftssteuergesetz allerdings zulässt, dass die Grabpflegekosten abgesetzt werden können, werden immer mehr Stimmen laut, die die Grabpflegekosten den Beerdigungskosten zurechnen. Es sind auch schon wenige Amtsgerichte und ein Landgericht aus der Einheitsfront ausgebrochen. Im Streitfall sollte also erfragt werden, ob das zuständige Amtsgericht noch die alte Rechtsmeinung vertritt. Im Einzelfall wird auch zu prüfen sein, ob nicht das Risiko einer Klage in Kauf genommen werden soll.

2) Der Erblasser selbst hat die Möglichkeit, zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Inhaber des Betriebes irgendwann seine Tätigkeit einstellt oder in Insolvenz verfällt. Es sollte deshalb ein Gartenbaubetrieb beauftragt werden, der einer Friedhofsgärtnergenossenschaft angehört oder zusätzlich eine Treuhandstelle eingeschaltet werden. Die Fachbetriebe halten entsprechende Formulare bereit.

3) Der Erblasser kann auch dadurch einen Streit zwischen seinen Angehörigen dadurch verhindern, dass er im Testament bestimmt, die Kosten der Grabpflege dem Nachlass zu entnehmen. Diese werden damit Nachlassverbindlichkeiten, für welche die Erben einzustehen haben.

Die Grabpflege kann im Testament auch einem Erben oder Vermächtnisnehmer zur Auflage gemacht werden. Die Erfüllung der Auflage sollte durch einen Testamentsvollstrecker überprüft werden können. Ein Testamentsvollstrecker kann aber auch beauftragt werden, die Grabpflege selbst auf Kosten des Nachlasses durchzuführen. In Einzelfällen wird auch in Übergabeverträgen dem Erwerber die Verpflichtung auferlegt, das Grab auf seine Kosten während des Belegrechts zu pflegen.