Schadenswiedergutmachung (Bewährungsauflage)

Stirbt das geschädigte Tatopfer, ist der noch nicht verbrauchte Wiedergutmachungsanspruch nicht vererbbar. Nach herrschender Meinung ist die Anordnung der Schadenswiedergutmachung (§ 56 I StGB) nur als Ausgleich gegenüber dem unmittelbar geschädigten Tatopfer aufzufassen.