Prozessbevollmächtigter im Zivilprozess

Stirbt im Anwaltsprozess der Anwalt einer Partei, so tritt gemäß § 244 ZPO Unterbrechung des Verfahrens ein, es sei denn, der Bevollmächtigte war Mitglied einer Anwaltssozietät und dieser war das Mandat erteilt. Von einem Anwaltsprozess wird gesprochen, wenn die Partei sich nach den Vorschriften des Gesetzes nicht selbst vertreten kann. Dies ist bei Prozessen vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof der Fall. Die Unterbrechung endet, wenn der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht gegenüber anzeigt und dieses dem Gegner die Anzeige von Amts wegen zustellt. Wird die Bestellung eines neuen Anwalts verzögert, so kann der Gegner den Antrag stellen, die Partei zu laden oder innerhalb einer bestimmten Frist einen neuen Anwalt zu bestellen. Einzelheiten ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung.

Stirbt der im Mahnverfahren beauftragte Prozessbevollmächtigte, so hat dies auf das Verfahren keinen Einfluss.