Vorsorge für den Fall des Ablebens

Auch wer vorhat, noch einige Jahre zu leben, sollte Vorsorgeüberlegungen für den Fall seines Ablebens anstellen, bevor er durch konkrete Umstände (Erkrankung, Unfall) sich dazu veranlasst sieht.

1) Will ich nach den gesetzlichen Vorschriften beerbt werden?

Die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge passen in der Regel nicht für die sogenannte Patchworkfamilie, sie dürfte auch kinderlosen Ehepaaren nicht gefallen und mitunter wird sie auch den Interessen der Eltern mit mehreren Kindern, insbesondere wenn sie noch minderjährig sind, nicht gerecht (vgl. Erbrecht in Frage und Antwort, Absatz V. und VI.).

2) Sie sollten dafür sorgen, dass Ihre Erben auch in den Genuss des gesamten Nachlasses kommen.

a) Im Ausland angelegtes Geldvermögen. Die Schweizer Banken z.B. freuen sich, dass viele Erben das Konto des Erblassers nicht kennen und somit ihrem Vermögen zugeführt werden kann.

b) Sollten Sie Freunden oder Bekannten ein Darlehen gewährt haben, so müssten Sie auch Unterlagen und Zahlungsnachweise in Ihren Unterlagen abgeheftet haben, so dass die Erben sie leicht auffinden können.

c) Grundbuchauszüge über ausländischen Grundbesitz sollten, wenn dieser den Erben unbekannt ist, auffindbar sein.

d) Sind Sie etwa Miteigentümer einer Segel- oder Motoryacht, sollten Sie Ihren Erben entsprechende Unterlagen und Informationen bereithalten.

Sorgen Sie dafür, dass möglichst eine umfassende Vermögensaufstellung vorhanden ist.

3) Haben Sie einen besonderen Bestattungswunsch?

In einem solchen Fall ist die Errichtung einer sogenannten Bestattungsverfügung zu empfehlen, Einzelheiten vgl. Bestattungsverfügung. Es besteht auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachunternehmen einen Bestattungsvertrag abzuschließen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass Sie vor finanziellen Verlusten geschützt werden, wenn es zu einer nachträglichen Betriebsaufgabe kommt oder der Unternehmer insolvent wird.

Sie können festlegen, wo Sie bestattet werden wollen und wie die Bestattung vollzogen werden soll (beispielsweise Erd- oder Feuerbestattung). Mitunter lassen Friedhofssatzungen es auch zu, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab erwirbt. Sie können auch Größe und Art des Grabdenkmals festlegen. Wünschen Sie ein aufwändiges Grabdenkmal, müssen die Erben wie aber auch das Finanzamt die Höhe der Kosten anerkennen.

4) Wer soll die Beerdigung durchführen?

In der Regel sind dies die nächsten Angehörigen. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und haben erwachsene Kinder, so können Sie Ihrem Lebenspartner das sogenannte Totenfürsorgerecht übertragen. Damit ist Ihr Lebenspartner berechtigt, die Beerdigung durchzuführen, wobei Ihre besonderen Wünsche zu beachten sind.

Ist der Totenfürsorgeberechtigte nicht Miterbe, hat er gegen die Erben Anspruch auf Erstattung der anfallenden Kosten.

5) Grabpflege:

Mitunter gibt es unter den hinterbliebenen Familienmitgliedern Streit darüber, wer das Grab pflegen soll und wer die entstehenden Kosten zu tragen hat (Einzelheiten vgl. Grabpflegekosten). Sie haben auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachbetrieb einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Sie sollten auf jeden Fall sich dagegen absichern, dass der Inhaber in absehbarer Zeit seinen Betrieb aufgibt oder zahlungsunfähig wird.

Grabpflegekosten

1) Nach herrschender Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung fallen die Grabpflegekosten nicht unter die Beerdigungskosten, welche der oder die Erben zu tragen haben. In einem höchstrichterlichen Urteil ist ausgeführt, die Beerdigung sei nämlich mit Herrichtung des Grabes abgeschlossen. Die Tragung der Grabpflegekosten entspricht somit einer sittlichen Pflicht.

Nachdem das Erbschaftssteuergesetz allerdings zulässt, dass die Grabpflegekosten abgesetzt werden können, werden immer mehr Stimmen laut, die die Grabpflegekosten den Beerdigungskosten zurechnen. Es sind auch schon wenige Amtsgerichte und ein Landgericht aus der Einheitsfront ausgebrochen. Im Streitfall sollte also erfragt werden, ob das zuständige Amtsgericht noch die alte Rechtsmeinung vertritt. Im Einzelfall wird auch zu prüfen sein, ob nicht das Risiko einer Klage in Kauf genommen werden soll.

2) Der Erblasser selbst hat die Möglichkeit, zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Inhaber des Betriebes irgendwann seine Tätigkeit einstellt oder in Insolvenz verfällt. Es sollte deshalb ein Gartenbaubetrieb beauftragt werden, der einer Friedhofsgärtnergenossenschaft angehört oder zusätzlich eine Treuhandstelle eingeschaltet werden. Die Fachbetriebe halten entsprechende Formulare bereit.

3) Der Erblasser kann auch dadurch einen Streit zwischen seinen Angehörigen dadurch verhindern, dass er im Testament bestimmt, die Kosten der Grabpflege dem Nachlass zu entnehmen. Diese werden damit Nachlassverbindlichkeiten, für welche die Erben einzustehen haben.

Die Grabpflege kann im Testament auch einem Erben oder Vermächtnisnehmer zur Auflage gemacht werden. Die Erfüllung der Auflage sollte durch einen Testamentsvollstrecker überprüft werden können. Ein Testamentsvollstrecker kann aber auch beauftragt werden, die Grabpflege selbst auf Kosten des Nachlasses durchzuführen. In Einzelfällen wird auch in Übergabeverträgen dem Erwerber die Verpflichtung auferlegt, das Grab auf seine Kosten während des Belegrechts zu pflegen.