Testamentsvollstreckerzeugnis

Ist eine Legitimationsurkunde, die den Nachweis der Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers erbringt. Sie wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Es gelten die Vorschriften für die Erteilung eines Erbscheins entsprechend.

Das Zeugnis hat den Namen des Erblassers sowie des Testamentsvollstreckers zu enthalten, weiterhin sind sämtliche, vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung aufzunehmen. Ist Dauervollstreckung angeordnet, ist die Dauer anzugeben. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann auch dadurch eingeschränkt sein, dass er lediglich ein bestimmtes Vermächtnis auszuführen hat.

Bei Beendigung des Amtes wird das Zeugnis von selbst kraftlos. Wird ein Geschäftspartner das Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt, kann er sich folglich nicht darauf verlassen, dass der im Zeugnis aufgeführte Testamentsvollstrecker noch zur Vertretung befugt ist.