Stufenklage

Sie ist eine besondere Klageart, die insbesondere dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung steht, um seinen Anspruch mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen. Nach § 254 ZPO kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst einen unbezifferten Leistungsanspruch zusammen mit den dazugehörenden Hilfsansprüchen (Anspruch auf Auskunft sowie Wertermittlung und auf Richtigkeitsversicherung) erheben. Über die in der Klageschrift angekündigten Anträge ist hintereinander selbständig zu verhandeln.

In der ersten Stufe wird auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses geklagt, gegebenenfalls wird auch der selbständige Wertermittlungsanspruch geltend gemacht.

Mit der zweiten Stufe wird gegebenenfalls der Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt geltend gemacht.

Mit der dritten Stufe wird über den Anspruch auf Zahlung eines sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Geldbetrages entschieden.

Wichtig: Mit der Stufenklage kann auch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt werden, ohne dass schon bei Klageerhebung der Zahlungsbetrag genannt werden kann.

Das Verfahren nimmt in der Regel einen längeren Zeitraum in Anspruch, in dem ein unseriöser und bösartiger Erbe die Möglichkeit hat, den Nachlass zu mindern oder gar verschwinden zu lassen. Im Einzelfall kann die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gefährdet sein. Gegen diesen drohenden Verlust kann der Pflichtteilsberechtigte sich mit dem Antrag an das Gericht auf Arrest schützen (vgl. Arrest). Ein Rechtsanwalt, der bei der Stufenklage Kenntnis von der möglichen Gefährdung des Pflichtteilsanspruchs erfährt, muss seinen Klienten auf die Arrestmöglichkeit hinweisen. Anderenfalls kann ihn sein Klient regresspflichtig machen.