Neues Stichwort: Grundstücke im Nachlass

1) Das Eigentum an im Nachlass befindlichen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben über. Es ist nicht notwendig, dass die Erben das Grundstück überhaupt kennen. Die Grundstücke in Deutschland sind im Grundbuch eingetragen. Hatte der Erbe z.B. seinen Wohnsitz in Bad Camberg, wird eine Grundbuchabfrage, falls sich nicht Grundbuchauszüge in den Unterlagen des Erblassers finden, Klarheit verschaffen.

2) Mit dem Tod des eingetragenen Grundstückseigentümers wird das Eigentümerverzeichnis falsch. Die Erben sind deshalb verpflichtet, entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen (Einzelheiten vgl. Grundbuchberichtigung). Haben mehrere ein Grundstück geerbt, so wird zunächst im Grundbuch vermerkt, dass die Miterben Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind.

3) Wer Grundbesitz geerbt hat, sollte sich umgehend einen Grundbuchauszug besorgen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe der Grundbesitz belastet ist. In Abteilung II sind alle möglichen Belastungen, die sich nicht als Grundpfandrechte darstellen, eingetragen, z.B. Vorkaufsrechte, Wegerechte, Wohnungsrechte oder Nießbrauch.

In Abteilung III sind die Grundpfandrechte eingetragen, insbesondere Grundschuld und Hypothek. Auch wenn beispielsweise eine Grundschuld für die Volksbank Niedertaunus in Höhe von 150.000,00 € eingetragen ist, bedeutet dies nicht, dass die Grundschuld noch in dieser Höhe valutiert. Es ist auch denkbar, dass sie überhaupt nicht mehr valutiert. Auskunft erhält der Erbe vom Grundpfandrechtsgläubiger, gegebenenfalls auch aus den vorhandenen Bankunterlagen. Valutieren Grundschulden nicht, sollte Löschungsbewilligung erbeten und der Antrag auf Löschung gestellt werden.

4) Teilungsanordnung: Wie wird sie vollzogen?

Der Erblasser ordnet z.B. an, dass das Eigentum an seinem Wohnhaus auf seine älteste Tochter übergehen soll. Der Laie muss wissen, dass jedoch zunächst der gesamte Nachlass auf die Erben übergeht, diese somit eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erben müssen sich also dahin auseinandersetzen, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück auch auf die älte Tochter übergeht. Das Grundbuchamt trägt also nur dann ein, wenn ein vorschriftsmäßiger Auseinandersetzungsvertrag beurkundet und die Erben den Eigentumsübergang bewilligt haben. Das Eigentum an dem Hausgrundstück geht also nicht sofort beim Ableben des Erblassers auf die älteste Tochter über.

5) Veräußerung

Miterben können auch ohne, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte, Nachlassgrundstücke im gegenseitigen Einvernehmen verkaufen. Sie vollziehen in einem solchen Falle dann eine Teil-Auseinandersetzung. Beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks kann im Einzelfall ein Spekulationsgewinn gemäß § 23 Einkommenssteuergesetz zu versteuern sein. Dies wäre der Fall, wenn der Erblasser das Grundstück beispielsweise vor 8 Jahren zu 80.000,00 € gekauft und die Erben das Grundstück jetzt für 150.000,00 € verkaufen wollten. Es sollte steuerliche Beratung eingeholt werden. Im Einzelfall kann der Spekulationsgewinn dadurch verhindert werden, dass der Weiterverkauf erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist erfolgt.

Grundbuch

Ist ein öffentliches Register, in welchem die Rechte am Grundstück oder an grundstücksgleichen Rechten (Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) für den Rechtsverkehr offenbart werden. Auf die Richtigkeit der Eintragung darf sich der Rechtsverkehr verlassen. Ist für jemanden ein Recht eingetragen, wird vermutet, dass ihm das Recht auch zusteht. Ist ein Recht gelöscht, wird vermutet, dass es nicht mehr besteht (§ 891 BGB). Allerdings kann sich auf die Richtigkeit technischer Eintragungen nicht verlassen werden, wie Wirtschaftsart, Straßenname, Hausnummer oder Flächenmaß.

Wer durch Rechtsgeschäft ein Recht an einem Grundstück erwirbt (z.B. Eigentum), kann sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs berufen, es sei denn, im Grundbuch ist ein Widerspruch eingetragen oder der Betreffende hat Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Um die Sicherheit für den Rechtsverkehr zu erreichen, macht das Gesetz die Wirksamkeit der Rechtsänderungen (z.B. Eigentumserwerb, Belastung mit einer Grundschuld) von der Eintragung abhängig. Die Rechtsänderungen werden im Regelfall nur auf Antrag vorgenommen. So muss das Erlöschen eines Nießbrauchsrechts oder Wohnungsrechts vom Eigentümer beantragt werden.

Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt (siehe: Grundbuchamt). Nicht jeder darf Einsicht nehmen (Einzelheiten vgl.: Grundbucheinsicht).

Stirbt der eingetragene Eigentümer, wird mit Eintritt des Erbfalls das Eigentümerverzeichnis unrichtig. Der oder die Erben sind verpflichtet, Grundbuchberichtigung zu beantragen (Einzelheiten siehe: Grundbuchberichtigung).