Tod

ist der Erbfall. Mit seinem Eintritt geht Kraft Gesetzes das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das Gesetz spricht von Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Das deutsche Erbrecht kennt somit vom Grundsatz her nicht die Sonderrechtsnachfolge. Beispiel: Der Vater trifft im Testament die Teilungsanordnung, dass das rechte Reihenhaus seine Tochter und das linke Reihenhaus sein Sohn erhalten soll. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge kann trotz der ? Teilungsanordnung die Tochter nicht automatisch Eigentümerin des rechten Reihenhauses und der Sohn des linken Reihenhauses werden. Vielmehr gehen beide Reihenhäuser zunächst auf die Erben über, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Sie haben sich gemäß der Teilungsanordnung auseinanderzusetzen. Das Erbe fällt automatisch an, es kommt nicht darauf an, ob der Erbe vom Erbfall Kenntnis hat oder nicht. Es wird auch derjenige Erbe, der sich z.B. mehrere Wochen mit unbekanntem Aufenthalt auf einer Safari aufhält. Im Einzelfall muss durch Nachforschungen ermittelt werden, wer denn überhaupt Erbe geworden ist.

Wohnrecht als Vermächtnis

Wird ein Wohnrecht vermacht, ist es für den Vermächtnisnehmer von nicht unerheblicher Bedeutung, ob es sich um ein sogenanntes dingliches oder nur ein schuldrechtliches Wohnrecht handelt. Liegt ein dingliches Recht vor, ist es in Abteilung II des Grundbuch einzutragen und somit von jedermann zu beachten. Ein Käufer müsste das Wohnrecht gegen sich gelten lassen, was bedeuten würde, dass er den Wohnberechtigten mitkaufen müsste. Bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht handelt es sich um eine Leihe (→ Leihvertrag). Hier bestehen nur zwischen den Vertragsparteien rechtliche Beziehungen. Das Wohnrecht ist im Testament möglichst in seinem Inhalt genau festzulegen. Enthält das Testament keine Anhaltspunkte für die Dinglichkeit des Rechts, ist es als Leihe zu werten.

Vermächtnis

Ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament an einen andere (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Vermögensvorteil kann z.B. ein Grundstück, ein bestimmter Oldtimer, aber auch ein Geldbetrag, Forderungen oder andere Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht (vgl. Wohnrecht als Vermächtnis) sein. Es unterliegt der Erbschaftssteuer. Weitere Einzelheiten vgl. Vermächtnisnehmer.

Verschwundenes Testament

Grundsätzlich hat derjenige, der seine Erbenstellung auf eine letztwillige Verfügung stützt, dies durch Vorlage der Originalurkunde gemäß §§ 2355, 2356 BGB zu beweisen. Ist die Urkunde unauffindbar, so bleibt das Testament wirksam, wenn die Urkunde ohne Zutun des Erblassers vernichtet, verlorengegangen oder sonst unauffindbar ist. Der Erbe kann also mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Beweismitteln den Nachweis über die formgültige Errichtung und den Inhalt der Urkunde erbringen. Beispielsweise hat die Haushaltshilfe kurz nach dem Tod das Originaltestament in der Schreibtischschublade gesehen. Der Erbe müsste also in einem solchen Fall den Inhalt des Testaments beweisen. Dies kann auch durch das Vorlegen der Kopie des Originaltestaments geschehen. In diesem Fall sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Wer seine Erbrechte auf ein verschwundenes Testament stützt, sollte sich von Spezialisten betreuen lassen.

Bestattungsverfügung

Mit ihr kann der Erblasser festlegen, wer totenfürsorgeberechtigt für ihn sein soll und auf welche Weise die Beerdigung durchführt werden soll.

1. Für die Bestattungsverfügung gelten keine Form- und Inhaltsvorschriften. Sie sollte schriftlich abgefasst und unterschrieben werden.

Der Erblasser sollte also zu Beginn der Verfügung seine Personalien aufführen, z.B.: „ Ich, der unterzeichnende Karl Maier, Taunusallee, Alsdorf, geboren am…, errichte die nachfolgende Bestattungsverfügung:“

Die Verfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie auch bei Ableben des Erblassers gefunden wird. Sie gehört nicht in ein Testament, weil dieses oft erst eröffnet wird, wenn der Erblasser schon längere Zeit beerdigt ist.

2. Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten, wer also die Beerdigung durchführen soll.

Dies wird in der Regel de Ehegatte sein, aber auch ein Lebenspartner. Fehlt die Bestimmung, ist der nächste Angehörige, also der Ehegatte, zuständig und nicht etwa die Eltern des Verstorbenen. Die Festlegung in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer stimmen bei der Festlegung der Reihenfolge nachrückender Verwandter nicht immer überein.

3. Festlegung der Durchführung der Beerdigung:

a) Feuer- oder Erdbestattung, gegebenenfalls auch Seebestattung, anonyme Bestattungsform oder Beisetzung der Urne auf einem Friedwald.

b) Art des Sarges – Eiche oder einfacher Sarg, Wahlgrab, gegebenenfalls auf einem bestimmten Friedhof, wenn Wahlmöglichkeit besteht, Art der Trauerfeier – kirchlich oder weltlich, Leichenschmaus, Gestaltung der Todesanzeige.

Ist der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe oder Miterbe, hat er Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten gegenüber dem Erben oder demjenigen, der in einem zu Lebzeiten des Erblasser abgeschlossenen Vertrag die Beerdigungskosten übernommen hat.

Vorweggenommene Erbfolge

– Geben mit der warmen Hand-

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält den Begriff nicht. Es wird darunter das Weitergeben wesentlicher Vermögensteile an die nächsten Angehörigen, die das Gesetz als gesetzliche Erben vorsieht, verstanden.

1. Der Übergeber bedient sich dabei in der Regel des sogenannten Übergabevertrages. Er ist ebenfalls im Gesetz nicht vorgegeben. Er wird jedoch in der Praxis von der Rechtsprechung anerkannt. Gegenstand ist die Übergabe mehr oder weniger des gesamten Vermögens oder Teilen davon. Seine inhaltliche Gestaltung richtet sich nach den Motiven des Übergebers und Übernehmers. Bei seiner Abfassung sollten Fachleute für Zivil- und Steuerrecht hinzugezogen werden. Bei Familiengesellschaften kann eine wesentliche Vermögensübertragung auch durch Aufnahme des Kindes als Gesellschafter oder durch Übertragung wesentlicher Gesellschaftsanteile erfolgen, auch durch Übertragung einer ? Unterbeteiligung.

2. Sind Grundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurechte mit zu übertragen, ist notarielle Beurkundung erforderlich. Besteht das Vermögen beispielsweise nur aus dem Familienwohnhaus, kann mit Bildung von Wohnungseigentum oft dem Übergeber wie dem Übernehmer geholfen werden. Will ein Kind beispielsweise den Dachboden in eine Wohnung auf seine Kosten umbauen und benötigt deshalb zur Absicherung eines Baukredits eigenes Grundvermögen, können zwei Eigentumswohnungen gebildet werden. Das Kind erhält das Wohnungseigentum an der noch auszubauenden Wohnung und die Eltern behalten die zweite Eigentumswohnung.

3. Will der Übergeber sein wesentliches Vermögen übertragen, ist zu fragen, in welchem Güterstand er mit seinem Ehegatten lebt. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft benötigt der Übergeber die Zustimmung seines Ehegatten, andernfalls ist die Übertragung wirkungslos.

4. Der Übergeber hat auch erbrechtliche Überlegungen anzustellen. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzulegen, dass sich der Übernehmer die Zuwendung auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Der Übergeber kann auch bestimmen, dass es auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. Der Übergeber kann auch veranlasst werden, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten (notarielle Beurkundung erforderlich).

Will der Übergeber sein Restvermögen, z.B. seinen nicht unbedeutenden Grundbesitz, unter seinen übrigen Kindern verteilen, wie er es für richtig hält, sollte er den Übernehmer veranlassen, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern zu verzichten.

5. Bei der inhaltlichen Festlegung geht es in der Regel um folgende Gestaltungsprobleme:

a) Absicherung des Übergebers und seines Ehegatten. Festlegung von Versorgungsleistungen; Geldleistungen für den laufenden Unterhalt (Rentenleistungen,? dauernde Last), Wohnungsrechte, Pflegeleistungen, Naturalleistungen. Zur Absicherung des Übergebers können auch Rücktrittsvorbehalte und Belastungsverbote dienen (vgl. auch Ziff. 6).

b) Wertausgleich mit den weichenden Geschwistern. Der Übernehmer darf nicht durch zu hohe Belastungen an einer wirtschaftlich vernünftigen Weiterführung des übergebenen Betriebs gehindert werden. Eine Erbgerechtigkeit kann nicht mit dem Taschenrechner herbeigeführt werden, zumal derjenige, der einen Betrieb übernimmt, ein im Einzelfall nicht unbeträchtliches Risiko eingeht.

c) Zweckmäßige steuerrechtliche Gestaltung. Für den Übernehmer kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe er Geldleistungen von der Steuer absetzen kann.

6. Eine steuerrechtliche Falle kann sich dadurch auftun, dass der Übernehmer vorzeitig stirbt. Viele Übergeber wagen nicht einmal, an diesen Fall überhaupt zu denken. Erbt der Übergeber das geschenkte Vermögen zurück, fällt nach § 13 Abs. 1 ErbStG keine Steuer an, wenn zwischen dem geschenkten und dem beim Erbfall noch vorhandenen Vermögen Identität besteht. Erbt der Vater jedoch ein größeres Vermögen, wird dieses nach Steuerklasse II besteuert. Nach einem in der Steuerliteratur veröffentlichten Fall musste der Vater über zwei Millionen € Steuer zahlen, weil er sich nicht den Rücktritt für den Fall des Vorversterbens seines Sohnes vorbehalten oder eine entsprechende Rückfallklausel im Vertrag aufgenommen hatte.

Juristische Person

Ist eine Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist. Damit ist sie Träger von Rechten und Pflichten, kann Vermögen haben und erben. Da sie ein künstliches Gebilde ist, braucht sie natürliche Personen, die sie im Rechtsverkehr vertritt (Vorstand, Geschäftsführer). → vgl. auch Juristische Person des Privatrechts und Juristische Person des öffentlichen Rechts.

Kind

Ist der Abkömmling einer Person in absteigender Linie. Es gehört nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge als nächster Verwandter zu den Erben erster Ordnung ? gesetzliche Erbfolge. Ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, spielt keine Rolle. Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind auch die Adoptivkinder.

a) Mit der Geburt erhält das Neugeborene eigene Rechtspersönlichkeit. Es kann somit Rechte und Pflichten erwerben, ist also erbfähig. Das Kind kann beispielsweise 5 Mietshäuser oder ein Wertpapierdepot, welches mehrere Millionen wert ist, erben.

b) Bis zu seiner Volljährigkeit sind die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder sorgeberechtigter Elternteil) verpflichtet, das Vermögen ihres Kindes zu verwalten. Sie vertreten auch das Kind (§ 1629 BGB).

Die gesetzlichen Vertreter sind allerdings dann von der Verwaltung ausgeschlossen, wenn entweder Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass die Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen sein sollen.

Bei einem Nachlass von mehr als 15.000,00 € sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, dem Familiengericht ein Vermögensverzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Familiengericht vorzulegen (§ 1640 BGB).

Bei der Vornahme erbrechtlicher Geschäfte sind die gesetzlichen Vertreter nicht in ihrer Entscheidung frei, sondern bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung. Es handelt sich insbesondere um folgende Rechtsgeschäfte:

1) Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Die familiengerichtliche Genehmigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung eines Elternteils Erbe geworden ist.

2) Verzicht auf einen Pflichtteil (§ 1643 BGB)

3) Rechtsgeschäft, durch welches das Kind zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird.

4) Verfügung über den Anteil des Kindes an einer Erbschaft.

5) Erbauseinandersetzung.

Sollte beispielsweise die Mutter neben ihren zwei Kindern Miterbe geworden sein, so gilt sie beim Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages für befangen. Sie fällt also bei der Vertreter ihrer Kinder aus. Für diese ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§ 1909 BGB).

c) Dem von der Erbfolge ausgeschlossenen Kind steht der ? Pflichtteilsanspruch zu. Haben sich beispielsweise die Eltern gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, ist das Kind von der Erbfolge ausgeschlossen.

d) Bei der Besteuerung nach Erbschaftssteuergesetz gehören die Kinder zur Klasse 1. Das Gesetz gewährt ihnen einen Freibetrag von 400.000,00 € und zwar nach Vater und Mutter getrennt (also insgesamt 800.000,00 €). Den Kindern steht darüber hinaus ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu:

Bis zu 5 Jahren: 52.000,00 €

von mehr als 5 bis 10 Jahre: 41.000,00 €

von mehr als 10 bis 15 Jahre: 30.700,00 €

von mehr als 15 bis 20 Jahre: 20.500,00 €

von mehr als 20 bis Ende des 27. Lebensjahres: 10.300,00 €

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsfreibetrag gekürzt werden (§ 17 Abs. 2 Sätze 2 u. 3. Erbschaftssteuergesetz).

Kirche

Die katholischen und evangelischen Kirchengemeinden sind sogenannte juristische Personen des öffentlichen Rechts; sie sind somit erbfähig. Wer seine Kirche bedenken will, sollte möglichst im Testament genau festhalten, wem er sein Vermögen zuwenden will, z.B. die katholische Kirchengemeinde Peter und Paul in Bad Camberg oder die evangelische Bergkirchengemeinde in Wiesbaden. Die Zuwendungen an die Kirchen sind gemäß § 13 Erbschaftssteuergesetz steuerfrei.