Wohnrecht als Vermächtnis

Wird ein Wohnrecht vermacht, ist es für den Vermächtnisnehmer von nicht unerheblicher Bedeutung, ob es sich um ein sogenanntes dingliches oder nur ein schuldrechtliches Wohnrecht handelt. Liegt ein dingliches Recht vor, ist es in Abteilung II des Grundbuch einzutragen und somit von jedermann zu beachten. Ein Käufer müsste das Wohnrecht gegen sich gelten lassen, was bedeuten würde, dass er den Wohnberechtigten mitkaufen müsste. Bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht handelt es sich um eine Leihe (→ Leihvertrag). Hier bestehen nur zwischen den Vertragsparteien rechtliche Beziehungen. Das Wohnrecht ist im Testament möglichst in seinem Inhalt genau festzulegen. Enthält das Testament keine Anhaltspunkte für die Dinglichkeit des Rechts, ist es als Leihe zu werten.