Sonderseite: Zentralstichwörter mit praktischen Hinweisen

VORSORGEVOLLMACHT

Betreuungsverfügung

Patientenverfügung

1) Warum sollte jeder Volljährige sich mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht beschäftigen?

Eine erteilte Vorsorgevollmacht schützt davor, dass für Sie im Betreuungsfall ein hauptberufliche/r Betreuer/in bestellt wird. Werden Sie beispielsweise nach einem Verkehrsunfall bewusstlos in das Krankenhaus eingeliefert, sind Sie nicht in der Lage, die erforderlichen Verträge (Arzt, Krankenhaus) abzuschließen. Das Krankenhaus besorgt Ihnen deshalb unverzüglich beim zuständigen Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts) einen Betreuer. Nach dem Gesetz können allerdings auch Angehörige ehrenamtliche Betreuer werden. Der Betreuer wird umgehend sich zum Krankenhaus begeben und die Verträge unterzeichnen. Sofern Sie Vermögen haben, erfolgt die Bezahlung durch Sie. Wer verheiratet ist vertritt meistens die Auffassung, er brauche keinen Betreuer, weil ja sein Ehegatte für ihn handeln könne. Nach deutschem Recht ist jedoch der Ehegatte nicht der rechtliche Betreuer seines Ehepartners.

Der Betreuungsrichter nimmt jedoch, bevor er Sie unter Betreuung stellt, im Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer Einsicht. Stellt er dort fest, dass für Sie ein Vorsorgebevollmächtigter bestellt ist, sieht er von der Einleitung des Betreuungsverfahrens ab.

2) Welche Bedeutung hat eigentlich die Anordnung einer Betreuung für den Betreuten?

Seit über 30 Jahren hat die Bundesrepublik Deutschland die Entmündigung eines Volljährigen abgeschafft. Durch die Entmündigung verlor der Betroffene seine Geschäftsfähigkeit. Anstelle der Vorschriften über die Entmündigung sind die Regelungen des Betreuungsgesetzes getreten. Wer unter Betreuung gestellt wird, verliert dadurch nicht seine Geschäftsfähigkeit. Ist seine Geistestätigkeit nicht gestört, kann er sich ohne weiteres, soweit sein Geld reicht, ein Sportcoupe kaufen oder auch ein Testament errichten. Wer allerdings über einiges Vermögen verfügt und vorhat, von der gesetzlichen Erbfolgeregelung abzuweichen, muss damit rechnen, dass der Übergangene später das Testament wegen Testierunfähigkeit anficht. Der Betreute sollte sich deshalb vorsorglich ein ärztliches Gutachten besorgen und dem Testament beifügen. Bescheinigungen des Hausarztes werden allerdings als nicht sehr aussagekräftig angesehen. Es sollte deshalb ein neurologisches Attest besorgt werden.

3) In welchen Fällen kommt eine Betreuung in Frage?

Nach § 1896 BGB kann eine Betreuung nur eingerichtet werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Das Gericht weist also dem Betreuer einen fest umrissenen Aufgabenbereich zu. Dadurch wird zugleich auch die Vertretungsmacht des Betreuers konkretisiert.

Das Betreuungsgericht hat den Aufgabenbereich immer so eng zu bemessen, dass nur solche Aufgaben erfasst werden, welche der Betreute nicht selbst besorgen kann, also z.B. Erbauseinandersetzung. Der Aufgabenbereich des Betreuers kann sich auf die Personensorge wie aber auch auf die Vermögenssorge beziehen. Auch bei der Personensorge ist zu beachten, dass es sich um eine rechtliche Tätigkeit handelt. Der Betreuer ist also nicht verpflichtet, einen engen persönlichen Kontakt zu pflegen.

Der Betreuer unterliegt der Kontrollaufsicht durch das Betreuungsgericht.

4) Was Sie über den Inhalt einer Vorsorgevollmacht wissen sollten:

Bevollmächtigen Sie nur eine solche Person, die geeignet ist, Sie zu vertreten. Ist der Bevollmächtigte zu einer Regelung Ihrer Angelegenheiten ungeeignet, kann eine Betreuung erforderlich werden. Der Bevollmächtigte muss eine absolute Vertrauensperson sein, also Ihr volles Vertrauen genießen.

5) In der Regel soll der Bevollmächtigte, wenn Sie ausfallen, sich um Ihr Vermögen und aber auch um Ihre persönlichen Angelegenheiten kümmern.

6) Vermögensvorsorge

Erteilung einer Generalvollmacht

Sie umfasst grundsätzlich das Recht, für den Vertretenen sämtliche Rechtsgeschäfte vorzunehmen, soweit eine Vertretung rechtlich überhaupt nur zulässig ist. Da die Vorsorgevollmachten heute im allgemeinen Geschäftsverkehr verwendet werden und nicht jeder Geschäftspartner weiß, welche Rechtsgeschäfte von einer Vorsorgevollmacht erfasst werden können, hat sich folgende Praxis herausgebildet: Es werden die wichtigsten Rechtsgeschäfte in die Urkunde erläuternd aufgenommen.

Es heißt z.B.:

Klargestellt wird weiter, dass die Vollmacht im vermögensrechtlichen Bereich insbesondere die Berechtigung erfasst

 – alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers

vorzunehmen,

–  über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen,

–  Erklärungen aller Art abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen, abzuändern und entgegenzunehmen,

Zahlungen und Wertgegenstände anzunehmen,

–  Mietverhältnisse (auch über Wohnraum) zu kündigen,

–  Verbindlichkeiten einzugehen und mich persönlich der Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen zu unterwerfen,

–  geschäftsähnliche Handlungen, wie z.B. Mahnungen, Fristsetzungen, Anträge und Mitteilungen vorzunehmen,

–  über Bankkonten und Depots sowie sonstiges Geldvermögen aller Art zu verfügen sowie Bankkonten und Depots zu eröffnen und aufzulösen,

 – mich gegenüber Banken, Behörden, Notaren und sonstigen öffentlichen Stellen sowie juristischen oder natürlichen Personen umfassend zu vertreten,

–  Grundbesitz zu veräußern und zu erwerben, Grundpfandrechte und sonstige

dingliche Rechte für beliebige Gläubiger zu bestellen, die dingliche Zwangsvoll-

streckungsunterwerfung nach § 800 ZPO zu erklären sowie die Löschung von

dinglichen Rechten im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen,

–  mich gegenüber Gerichten zu vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vor­-

zunehmen.

Die vorstehende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend.“

Wollen Sie, dass der Bevollmächtigte nicht über Grundbesitz verfügen soll, müssen Sie dies in der Vollmachtsurkunde zum Ausdruck bringen und ausführen, dass der Bevollmächtigte zu folgenden Rechtshandlungen ausdrücklich nicht berechtigt ist.

Beachten Sie: Sollte der Bevollmächtigte gezwungen sein, Grundbesitz zur Deckung der Pflegekosten zu verkaufen, müsste ein Betreuungsverfahren, was sich länger hinziehen kann, beantragt werden.

Halten Sie die Generalvollmacht für zu umfassend, müssen Sie von der Erteilung der Vollmacht absehen.

Leben Sie beispielsweise seit vielen Jahren mit Ihrem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, ist jedoch er vermögenslos und Sie verfügen über nicht unbeträchtliches Vermögen, so haben Sie auch die Möglichkeit, sich nur eine Vorsorgevollmacht für die Personensorge zu erteilen.

Ist Ihnen Ihr Neffe, der im zweiten Semester Betriebswirtschaft studiert, noch zu jung, können Sie allerdings auch eine Betreuungsverfügung erteilen.

7) Die Betreuungsverfügung unterliegt keiner Formvorschrift. Es ist die Schriftform einzuhalten. Sie können darin festlegen, dass im Falle der Betreuungsbedürftigkeit das Betreuungsgericht Ihrem Neffen zu bestellen hat. Die Betreuungsverfügung ist so aufzubewahren, dass diese unverzüglich bei Eintritt des Betreuungsfalles dem Betreuungsgericht zugeleitet wird. In einzelnen Bundesländern kann die Betreuungsverfügung auch beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Dies kann im Einzelfall telefonisch erfragt werden.

Im Übrigen gehört in jede vollständige Vorsorgevollmacht eine vorsorgliche Betreuungsverfügung, nämlich:

Für den Fall, dass trotz Vollmachtserteilung die Durchführung eines Betreuungsverfahrens notwendig ist, ordne ich an, dass mein Bevollmächtigter zu meinem Betreuer bestellt wird.“

8) Vollmacht in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten

Sie können die vertraute Person auch bevollmächtigen, Sie in allen persönlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich zulässig ist, zu vertreten.

Beispiel aus notariellen Entwürfen:

1. Erklärung in Gesundheitsangelegenheiten:

Die Vollmacht bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Gesundheitssorge, einschließlich der ambulanten und stationären Pflege. Die/Der Bevollmächtigte/n darf/dürfen die Einwilligung in jegliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe erteilen, verweigern oder widerrufen. Das gilt auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund dieser Maßnahme sterbe oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide.

Die/Der Bevollmächtigte/n kann/können über den Einsatz neuer noch nicht zugelassener Medikamente und Behandlungsmethoden entscheiden. Die/Der Bevollmächtigte/n ist/sind auch befugt, Krankenunterlagen einzusehen und deren Herausgabe an Dritte zu bewilligen. Die Ärzte und nichtärztliches Personal werden hiermit gegenüber der/dem/den Bevollmächtigten ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht befreit.

2. Entscheidungen zur Aufenthaltsbestimmung, zur Unterbringung und zu

Wohnungsangelegenheiten

Die Vollmacht berechtigt auch zur Bestimmung meines Aufenthaltes und zur Regelung meiner Woh­nungsangelegenheiten. Sie umfasst die Befugnis zu meiner Unterbringung in einem Heim, einer Anstalt oder sonstigen Einrichtungen, selbst wenn die Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist.

3. Entscheidungen über freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen:

Die Vollmacht berechtigt ferner zu   auch längerfristigen   Entscheidungen über freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen wie z.B. Bettgitter oder Gurten, Medikamente oder auf andere Weise; dies gilt auch, wenn die Maßnahmen über einen längeren Zeitraum oder dauernd erfolgen sollen.

4. Post und Telekommunikation

Die Vollmacht bezieht sich weiterhin auf das Entgegennehmen und das Öffnen von Postsendungen   auch solche mit dem Vermerk „eigenhändig“  . Sie umfasst den gesamten Bereich der Telekommu­nikation (Telefon, E-Mails, Telefax, Mailbox) und der elektronischen Kommunikation (Internet, PC, Smartphone, Tablet, etc.), insbesondere auch das Anfordern, die Nutzung und die Verwaltung (einschließlich Löschung) aller Zugangsdaten.

9) Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus

Ordnen Sie an, dass die Vollmacht auch über Ihren Tod hinaus wirksam bleiben soll. Damit ist der Bevollmächtigte nach Ihrem Ableben in der Lage, sofort schon Maßnahmen zur Regelung der Erbfolge zu treffen.

10) Legen Sie fest, dass die Vollmacht nur dann verwendet werden darf, wenn Sie aufgrund einer körperlichen oder psychischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Diese Anordnung richtet sich an den Bevollmächtigten, während andererseits die Vollmacht nach außen hin ohne Beschränkung wirksam werden soll. Die Anweisung, dass der Bevollmächtigte nur handeln darf, wenn er ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegt, wird im Allgemeinen nicht empfohlen. Sie führt in der Regel zur Verzögerung. Sie ist auch nicht geeignet, Missbrauch zu verhindern. Legt der Bevollmächtigte bei der Beurkundung vorschriftsmäßig ärztliches Attest vor, würde dies eine treuwidrige Vereinbarung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Käufer eines Grundstücks nicht verhindern, dass dem Käufer beispielsweise ein Rabatt über 25 % unter hälftiger Beteiligung des Bevollmächtigten angeboten wird.

Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte allerdings nur dann Sie vertreten kann, wenn er im Besitz einer auf sich lautenden Ausfertigung der notariellen Vollmacht ist oder aber die Originalvollmachtsurkunde vorlegen kann. Die Notare empfehlen deshalb, dass sämtliche Vollmachtsausfertigungen zunächst dem Vollmachtgeber zugeschickt werden und dieser sie in seinen Unterlagen verwahrt, und den Bevollmächtigten entsprechende Kenntnis davon gibt. Stellt der Vollmachtgeber dann fest, dass eine Ausfertigung fehlt, kann er jederzeit die Vollmacht widerrufen.

11) Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister

Lassen Sie die Vollmacht – gegebenenfalls auch die Patientenverfügung – im Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer in Berlin registrieren. Bei notarieller Mitwirkung besorgt die Registrierung der Notar. Damit stellen Sie sicher, dass im Betreuungsfall nicht doch ein Betreuungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Der Betreuungsrichter nimmt nämlich, bevor er die Betreuung beschließt, Einsicht in das Vorsorgeregister. Stellt er fest, dass Sie bereits durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht Ihre Rechte sichergestellt haben, braucht er nicht mehr einzuschreiten.

12) Kann ich nicht auch ohne Notar wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Das Gesetz schreibt in der Tat nicht vor, dass die Vollmachtserteilung mit Hilfe eines Notars erfolgen muss. Deshalb ist eine Vielzahl von Formularen unterwegs. Z.B. bieten VdK und Malteser entsprechende Formulare an, wie aber auch der Buchhandel. Eine Unzahl von Personen will offensichtlich mitverdienen.

Zu beachten ist folgendes:

Die notarielle Vollmacht hat auch den Vorteil, dass der Notar Ihre Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Erteilung feststellt.

Darüber hinaus schreiben die Gesetze für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften vor, dass eine entsprechende Vollmacht öffentlich beglaubigt sein muss. Die seriösen Formulare führen also diese Rechtsgeschäfte überhaupt nicht auf, d.h. bei Benutzung der Formulare erteilen Sie eine Vollmacht, die sich später als unvollständig erweisen kann. Es muss dann ein Betreuer bestellt werden, um beispielsweise Immobilien verkaufen zu können, damit die Pflegekosten abgedeckt sind. In Hessen, welches als einziges Bundesland die Ortsgerichte eingeführt hat, versuchen mitunter engagierte Ortsgerichtsvorsteher dadurch zu helfen, dass sie Formulare, die so ausführlich wie eine notarielle Urkunde sind, benutzen und die Unterschrift des Vollmachtgebers beglaubigen. In der Praxis weisen diese Urkunden jedoch nicht selten Unklarheiten auf.

Auch privatschriftliche oder vom Ortsgerichtsvorsteher beglaubigte Vollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer registriert werden. Diese hat im Internet das Registrierungsverfahren ausführlich beschrieben.

13) Widerruf

Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden. War der Bevollmächtigte bereits im Besitz der Vollmachtsurkunde oder aber einer Ausfertigung der notariellen Urkunde, muss die Herausgabe mitverlangt werden. Es ist zu empfehlen, beispielsweise Ihre Hausbank vorsorglich über den Widerruf zu informieren.

14) Rechenschaftspflicht

Sollten Sie mehrere Erben haben, dürften diese ein Interesse daran haben, dass der von Ihnen eingesetzte Bevollmächtigte korrekt und sorgfältig über Ihr Vermögen verfügt. Für die Erben ist es wichtig zu wissen, ob sie nach Ihrem Ableben vom Bevollmächtigten Rechenschaft verlangen können. Um späteren Streit zu vermeiden, haben See die Möglichkeit, in die Urkunde hineinzuschreiben, dass Sie den Bevollmächtigten von der Rechenschaftspflicht befreien.

Sollten Sie ein größeres Vermögen haben, z.B. Miethäuser, sollte mit einem erfahrenen Erbrechtler auch festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte honoriert wird, wenn er denn die Verwaltung ihrer 15 Wohnungen ausübt.

PATIENTENVERFÜGUNG

Mit ihr legt der Verfügende für den Fall, dass er aufgrund seiner psychischen und/oder physischen Situation seine Wünsche für eine medizinische Versorgung (Duldung oder Nichtduldung bestimmter Maßnahmen) nicht mehr äußern kann, seinen Willen fest. Die Verfügung ist nach dem Gesetz verbindlich (§ 1901a BGB). Sie ist schriftlich abzufassen, wobei der Verfügende volljährig sein muss. Die Festlegungen sind vom Vorsorge-Bevollmächtigten wie aber auch vom gerichtlich bestellten Betreuer zu beachten.

Der Verfügende ist bei der Gestaltung frei. Nach der letzten grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind die Wünsche möglichst klar und konkret für verschiedene Situationen festzulegen. Nach dem Bundesgerichtshof geht es nämlich dabei auf Leben und Tod.

In der notariellen Praxis hat sich deshalb auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichts folgender Text durchgesetzt:

– Eventuell einzelfallbezogene Anmerkungen, insbesondere prägende persönliche Erfahrun­gen und Wertvorstellungen –

______________________________________________________

Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, be­stimme ich Folgendes:

1. Diese Patientenverfügung gilt in folgenden Situationen:

a) wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde; oder

b) wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krank­-

heit befinde, selbst wenn der Tod noch nicht unmittelbar bevorsteht; oder

c) wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeiten, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach ärztlicher Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen sind, selbst wenn gelegentlich Reaktionen auf äußere Reize beobachtet werden und der Tod noch nicht absehbar ist; das gilt für direkte Gehinschädigungen (z.B. durch Unfall, Schlag­anfall oder Entzündung)ebenso wie für indirekte Gehirnschädigungen (z.B. nach Wiederbelebung Schock oder Lungenversagen); mir ist bekannt, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann, dass eine Besserung dieses Zustands aber höchst unwahrscheinlich ist; oder

d) wenn ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankungen) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und/oder Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.

Vergleichbare, unter a) bis d) nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entspre­chend beurteilt werden. Ausdrücklich stelle ich noch einmal klar: Diese Patientenverfügung gilt auch für Situationen, in denen ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins im Wachkoma liege.

2. „Basisversorgung“

In allen unter Punkt 1. beschriebenen Situationen soll die „Basisversorgung“ erhalten blei­ben. Darunter verstehe ich lindernde pflegerische Maßnahmen, insbesondere Mundpflege zur Vermeidung des Durstgefühles sowie lindernde ärztliche Maßnahmen, insbesondere Medika­mente zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Luftnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und an­deren Krankheitserscheinungen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Maßnahmen nehme ich ausdrücklich in Kauf.

3. Behandlungsabbruch

In den unter Punkt 1. beschriebenen Situationen, insbesondere auch in den Fällen, in denen der Tod noch nicht unmittelbar bevorsteht, möchte ich sterben. Dann soll Folgendes gelten:

a) Ich lehne Maßnahmen ab, die zum Zweck der Lebenserhaltung bzw. Lebensverlänge­ rung eingesetzt werden, und die nicht ausschließlich der Linderung von Leiden die­ nen, wie z.B. maschinelle Beatmung, Dialyse oder Operationen. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind zu beenden.

b) Wiederbelebungsmaßnahmen sollen nicht mehr erfolgen.

c) Eine künstliche Ernährung soll nicht erfolgen (weder über eine Sonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene).

d) Eine künstliche Flüssigkeitszufuhr ist zu unterlassen, soweit sie sich nicht als lindernde ärztliche Maßnahme darstellt.

e) Eine künstliche Beatmung ist abzubrechen bzw. nicht einzuleiten, soweit ich Medika­ mente zur Linderung der Luftnot erhalte; die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch solche Medikamente nehme ich in Kauf.

f) Die Gabe von Antibiotika soll nur zur Linderung meiner Beschwerden erfolgen. Die Gabe von Blut und Blutbestandteilen soll ebenfalls nur zur Linderung meiner Beschwerden erfolgen.

4. Organspende

Alt. 1

Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntods bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, das bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntods nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe.

Alternativ: Ausdrücklich gilt das auch für den Fall, dass der Hirntod nach Einschätzung der Ärzte erst in wenigen Tagen eintreten wird.

Alt. 2

Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab.

Alt. 3

Ich übertrage meiner/n/m Bevollmächtigten als meiner/n Vertrauensperson/en uneinge­schränkt die Entscheidung über die Entnahme von Organen und damit verbundene intensiv­medizinische Maßnahmen.

Mein/e Bevollmächtigte/r/n soll/en den hier getroffenen Festlegungen Ausdruck und Geltung verschaffen und meinen Willen durchsetzen. Die/Der Bevollmächtigte/n kann/können somit auch die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen. Auch ein eventuell bestellter Betreuer ist an diese Weisungen gebunden.

5. Bestätigung und Widerruf

Die/Der Erschienene erklärt weiter: Mir ist bekannt, dass sich eine Bestätigung der Patien­tenverfügung im Abstand von einigen Jahren (insbesondere bei wesentlichen Veränderungen in meinem Leben) empfehlen kann. Auch wenn ich eine solche Bestätigung nicht vornehme, darf daraus jedoch keine Änderung meines Willens abgeleitet werden. Ich wünsche also nicht, dass mir in der konkreten Situation eine mögliche Änderung meines hiermit bekundeten Willens unterstellt wird, solange ich ihn nicht ausdrücklich schriftlich oder nachweisbar mündlich widerrufen habe. Aus Gesten, Blicken und anderen Äußerungen, die ich im nicht mehr selbst bestimmten Willenszustand abgebe, soll und darf nicht auf eine Willensänderung geschlossen werden.

6. Ärztliche Beratung

Alt. 1

Über die medizinischen Konsequenzen dieser Patientenverfügung habe ich mit meinem Arzt Herrn/Frau ________________________ in _____________ gesprochen.

Alt. 2

Eine besondere ärztliche Aufklärung habe ich ausdrücklich nicht in Anspruch genommen.“

Wer schon an einer bestimmten todbringenden Krankheit leidet, sollte mit dem Arzt seines Vertrauens den Text durchgehen. Im Einzelfall könnten noch ergänzende Hinweise geboten sein.In Corona-Zeiten stellt sich die Frage, ob die Patientenverfügung insoweit einer Ergänzung bedarf.

Da Corona nicht zu den lebensbedrohenden Krankheiten gehört, wird von Fachleuten die Meinung vertreten, die Patientenverfügung würde deshalb insoweit keine Wirksamkeit entfalten. Da andererseits künstliche Beatmung abgelehnt wird, jedoch Coronakranke mit Hilfe künstlicher Beatmung ins Leben zurückgeholt werden und wieder gesunden, erscheint es anderen Fachleuten geboten, ausdrücklich die Coronakrankheit zu erwähnen, beispielsweise: „Sollte ich coronaerkrankt nicht mehr in der Lage sein, mich zu den notwendigen Therapiemaßnahmen zu äußern, wünsche ich, sofern reale Genesungschancen bestehen, um künstliche Beatmung (jedoch keine Intubation) und bestmögliche medizinische Versorgung.“

Die Patientenverfügung gehört allerdings nicht in den Besitz des Hausarztes. Vielmehr bestimmt der Vorsorgebevollmächtigte, ob und in welcher Weise Ihre Wünsche durchzusetzen sind, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Arztes oder Krankenhauses, dass Sie gerade behandelt.

Die Patientenverfügung wird oft zusammen mit der Vorsorgevollmacht beurkundet. Ihre Beurkundung ruft eine Gebühr von 60,00 € hervor. Die Kosten einer notariellen Beurkundung richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Der Berechnung des Einzelhonorars wird der halbe Vermögenswert zugrunde gelegt, jedoch nicht mehr als 500.000,00 €.

Beispiel:

Vermögen: 390.000,00 €

Geschäftswert: 195.000,00 € + 5.000,00 € Patientenverfügung

KV 21200 Beurkundungsverfahren 435,00 €,

zuzüglich Dokumenten- und Post- und Telekommunikationspauschale sowie gesetzliche Mehrwertsteuer.

Sind Sie rechtsschutzversichert, klären Sie ab, ob Ihre Versicherung die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung übernimmt.

Todesfall in der Familie

– Seine rechtlichen Auswirkungen –

Schnellinformation

I.

1.) Totenschein

Zur Abwicklung des Sterbefalls ist der Totenschein (auch Totenbescheinigung oder Leichenschauschein) erforderlich. In ihm bescheinigt der Arzt nach gründlicher Untersuchung des Körpers des Verstorbenen dessen Tod (mit Personalien, Zeit und Ort des Todesfalles). Beim Ableben im Krankenhaus wird er von einem dort eingesetzten Arzt ausgestellt. Tritt der Tod zu Hause ein, ist in der Regel der Hausarzt zuständig. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte.

Bei Feuerbestattung wird vom Krematorium ein zweiter Totenschein verlangt.

Der Totenschein ist Voraussetzung für die Ausstellung der Sterbeurkunde.

2.) Die Sterbeurkunde

Sie ist eine sogenannte Personenstandsurkunde, durch die der Tod der darin aufgeführten Person bewiesen wird. Sie wird benötigt insbesondere für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins sowie für andere Fälle der Nachlassregelung. Sie wird ausgestellt von dem Standesamt, in dessen Bezirk der Erblasser verstorben ist. Im Regelfall wird in der Sterbeurkunde der Sterbetag angegeben.

Der genaue Todeszeitpunkt kann wichtig werden bei Fragen der Vererbung. Beispiel: Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Die Ehefrau hat ein unverheirateten, kinderlosen Bruder. Beide sterben am selben Tag. Stirbt der Bruder vor seiner Schwester, beerbt sie ihn nach gesetzlicher Erbfolge und ihr Vermögen geht dann auf ihren Ehemann über. Der Ehemann muss dafür sorgen, dass de Ärzte den genauen Todeszeitpunkt ermitteln. Dies ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums seit Ableben mit modernen Methoden möglich. Die Sterbeurkunde wird in der Regel von den Bestattungsunternehmen besorgt.

3.) Beachten Sie:

Es besteht Bestattungspflicht. Nach den Bestattungsgesetzen der Länder sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, die Bestattung innerhalb der von den Landesgesetzen festgesetzten Frist (in der Regel 7 – 10 Tage) auf eigene Kosten durchzuführen. Kümmern sich Angehörige nicht um die Bestattung, führt die Gemeinde bzw. die Stadt die Bestattung durch und schickt diesen, sobald sie die Angehörigen ermittelt hat, die Rechnung. Es handelt sich dabei um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht und zwar auch dann, wenn die Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben, um nicht für die Schulden des Verstorbenen haften zu müssen.

– Sozialbestattung –

Kann ein naher Angehöriger die Bestattungskosten nicht tragen, besteht ein Anspruch auf Übernahme durch die Sozialbehörde. Gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII werden die erforderlichen Kosten übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten die Übernahme nicht zugemutet werden kann.

4.) Wer bestimmt über die Durchführung der Bestattung?

Maßgebend ist der Wille des Verstorbenen, der mitunter in der „Bestattungsverfügung“ enthalten ist. Diese kann formlos errichtet werden.

Liegt ein Bestattungsvorsorgevertrag, den der Verstorbene zu Lebzeiten mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen hat, vor, so ist dieses in der Regel für die Durchführung zuständig.

5.) Totenfürsorgerecht

Nach Gewohnheitsrecht haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen das Recht und die Pflicht, über den Leichnam und über die Art seiner Bestattung zu bestimmen sowie die letzte Ruhestätte auszuwählen. In der Regel kommt es bei den Angehörigen zu folgender Reihenfolge:

a) Ehegatte, inzwischen auch der Lebenspartner

b) Verwandte und Verschwägerte aufsteigender Linie (erst Kinder, dann Eltern)

c) Geschwister.

Der Erbe ist also nicht immer zur Totenfürsorge berechtigt; so kann dem nichtehelichen Lebenspartner das Totenfürsorgerecht übertragen werden. In diesem Fall hat der Lebenspartner Anspruch gegenüber den Erben auf Erstattung der angemessenen Kosten.

6.) Der Bestattungsvertrag mit dem Unternehmer

Ein Familienmitglied, welches spontan den Bestattungsvertrag abschließt, läuft Gefahr, selbst gegenüber dem Bestatter haften zu müssen, wenn der Nachlass die Beerdigungskosten nicht deckt. Bei Abschluss des Bestattungsvertrages sollte genau festgelegt werden, welche Tätigkeiten der Bestatter zu übernehmen hat und welche im Preis inbegriffen sind. Es sollte insbesondere bestimmt werden, inwieweit Zusatzleistungen auch Zusatzgebühren auslösen. Darüber hinaus sollten alle notwendigen Details besprochen werden (beispielsweise, dass der Vater in seinem schwarzen Anzug beerdigt werden soll).

7.) Wer trägt die Kosten der Beerdigung?

Nach § 1968 BGB trägt sie der Erbe. Diese werden also aus dem Nachlass entnommen (vgl. auch 3.), letzter Absatz). Die Höhe der Kosten ist auf den Aufwand beschränkt, der der Lebensstellung des Erblassers angemessen ist. Zu den Beerdigungskosten zählen:

Die eigentlichen Kosten der Bestattung oder Feuerbestattung, die Kosten für Traueranzeigen und Danksagungen, die Herrichtung der Grabstätte, die Erstausstattung des Grabes mit Blumen und Kränzen, die Errichtung eines angemessenen Grabsteins, der Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung, die Kosten für die Ausrichtung einer landesüblichen kirchlichen und/oder bürgerlichen Leichenfeier.

Nicht dazu zählen z.B. die Reisekosten eines Angehörigen, die Kosten eines Doppelgrabes, die Kosten für die Trauerkleidung und für die Grabpflege.

War der Erblasser Beamter oder in einem beamtenähnlichen Status, ist bei der Beihilfestelle abzuklären, ob von dieser eine entsprechende Beihilfe gewährt wird.

Wurde der Erblasser schuldhaft getötet (§ 844 BGB) oder ist er ohne Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt, so hat der Täter oder die Versicherungsgesellschaft des Halters Schadenersatz zu leisten, darunter fallen auch Ersatz der Kosten für angemessene Trauerkleidung.

Hatte der Erblasser zu Lebzeiten den größten Teil seines Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist zu prüfen, ob der Erwerber sich auch verpflichtet hatte, die anfallenden Beerdigungskosten zu übernehmen.

8.) Bestattungsart

Erdbestattung – Feuerbestattung – Baumbestattung

Die Friedhofssatzungen enthalten Regelungen über die verschiedenen Grabstellen: Reihengrab, Wahlgrab, Urnengrab (Urnenwand). Beim Reihengrab bestimmt der Friedhofsträger die Position auf dem Friedhof. Beim Wahlgrab wird eine bestimmte Stelle – gegebenenfalls schon zu Lebzeiten – zur Nutzung erworben. Beim Reihengrab ist eine Verlängerung der Ruhezeit in der Regel und die Beisetzung eines weiteren Verstorbenen nicht zulässig.

Das leistungsfähige Bestattungsunternehmen kann auch Seebestattungen vermitteln.

Größere Gemeinden haben ihren eigenen Bestattungswald. Darüber hinaus gibt es inzwischen auch private Dienstleister wie die FriedWald GmbH. Auskunft ist von den zuständigen Friedhofsämtern zu erhalten.

9.) Wer ist Erbe geworden?

Erbe ist derjenige geworden, den der Erblasser durch Testament dazu bestimmt hat.

a) Die Suche nach dem Testament:

Das notariell beurkundete Testament wird von Amts wegen vom Nachlassgericht eröffnet. Die Beteiligten, wie Erbe, erhalten Abschrift des Eröffnungsprotokolls mit beglaubigter Abschrift des Testaments. Befindet sich in den Unterlagen ein Hinterlegungsschein, spricht dies für die Annahme, dass der Erblasser sein Testament hat beurkunden lassen.

b) Das in einem Erbvertrag errichtete Testament wird ebenfalls von Amts wegen eröffnet.

c) Das privatschriftliches Testament, welches in amtliche Verwahrung gegeben wurde, wird ebenfalls vom Nachlassgericht eröffnet, ohne dass dies die Erben beantragen müssen.

In anderen Fällen ist in den Unterlagen des Erblassers nach Testamentsurkunden zu suchen. Diese sind sämtlich beim Nachlassgericht abzugeben.

Tipp für die Praxis: Der letzte Wille kann beispielsweise auch auf dem Blatt eines herausgerissenen Schulheftes niedergeschrieben sein, ohne dass es ausdrücklich als Testament bezeichnet ist.

Beispiel:

Meine Erben werden meine Verwandten und Karl-Heinz, der Neffe meines verstorbenen Mannes…

Unterschrift“

Dies ist ein wirksames Testament. Da die Erbquoten nicht angegeben sind, ist es allerdings auslegungsbedürftig. Mitunter befindet sich ein privatschriftliches Testament auch im Safe.

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Erbberechtigt ist immer der Ehegatte sowie die nächsten Blutsverwandten, darunter zählen auch das nichteheliche Kind sowie die adoptierten Kinder. Im Normalfall – soweit kein Ehevertrag vorhanden ist – erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen die Hälfte.

10.) Hilfe, ich bin im Testament meines Vaters nicht erwähnt.

Aufgrund der Testierfreiheit kann Ihr Vater nach seinem Ermessen die Erbfolge abändern. Hat er beispielsweise seine neue Frau zur Alleinerbin eingesetzt, sind Sie enterbt. Wer als Ehegatte oder erbberechtigter Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist, hat allerdings einen Pflichtteilsanspruch. Dies ist ein Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe dem Wert des halben Erbteils entspricht. Der Anspruch ist innerhalb von 3 Jahren seit Kenntnis der Enterbung geltend zu machen.

11.) Ich bin im Testament als Vermächtnisnehmer eingesetzt. Was bedeutet dies für mich?

Ihnen wurde der Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, z.B. Übereignung des Gartengrundstücks, zugewendet. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben. Im Übrigen haben Sie mit dem Nachlass nichts zu tun. Sie haften beispielsweise auch nicht für irgendwelche Schulden des Erblassers; für diese hat der Erbe einzustehen.

12.) Der Erbe kann sich von der Pflicht, die Schulden des Erblassers zu übernehmen, durch Ausschlagung befreien, so lange er die Erbschaft nicht angenommen hat. Nach erfolgter Annahme kann gemäß § 1943 BGB nicht mehr wirksam ausgeschlagen werden. Allerdings muss auch dann der Erbe nicht um sein Privatvermögen bangen. Er hat nämlich in der Regel die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Er kann z.B. Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen.

Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Das Gesetz geht beispielsweise von einer Annahme der Erbschaft aus, wenn der Erbe nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist (in der Regel 6 Wochen) ausgeschlagen hat. Eine Annahme der Erbschaft kann auch durch sogenannte konkludente Handlung zum Ausdruck gebracht werden, z.B. durch Anbieten eines Nachlassgrundstücks über einen Makler, Abgabe eines Verkaufsangebots für ein Nachlassgrundstück, Antrag auf Erbscheinserteilung, Antrag auf Grundbuchberichtigung, Erhebung der Erbschaftsklage.

Unbeachtlich sind angemessene Fürsorgemaßnahmen wie Antrag auf Nachlassverwaltung, Begleichung der Beerdigungskosten.

13.) Niemand muss eine Erbschaft annehmen.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, die Erbschaft auszuschlagen. Wer ausschlägt, wird erbrechtlich so behandelt, als ob er nie gelebt hätte. Die Frist beträgt 6 Wochen (§ 1944 BGB). Hat jedoch der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder hat sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, verlängert sie sich auf 6 Monate. Die Ausschlagung ist innerhalb der Frist entweder zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht oder in öffentlich-beglaubigter Form zu erklären. Es genügt also nicht die briefliche, telegrafische oder telefonische Mitteilung. Die Ausschlagung zu Gunsten einer bestimmten Person ist nicht möglich. Nach Eingang der Ausschlagung hat das Nachlassgericht zu prüfen, wer an Stelle des Ausschlagenden Erbe geworden ist.

Bei Versäumnis der Frist kann bei Vorliegen besonderer Umstände noch ausgeschlagen werden, ebenso kann bei beachtlichem Irrtum die Ausschlagung angefochten werden. In solchen Fällen sollten erfahrene Erbrechtler zu Rate gezogen werden.

14.) Was haben Sie als Erbe zunächst zu unternehmen?

a) Wer ist umgehend über das Ableben zu informieren? Dies sind in erster Linie Arbeitgeber, Dienstherr, Renten- oder Beamtenbesoldungskasse (in der Regel übernimmt dies der professionelle Bestatter).

Es sind auch die persönlichen Versicherungen zu unterrichten, Krankenkasse, Sterbeversicherung, unter Umständen Unfallversicherung und Lebensversicherung.

Hatte der Erblasser für die Lebensversicherung eine Bezugsperson benannt, fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass.

b) Gibt es sonstige Versicherungen, z.B. Kfz-Haftpflicht- oder Sachversicherung? Es ist zu prüfen, welche Versicherungen zu kündigen oder umzuschreiben sind.

c) Erbe und Bank

Solange die Bank nichts vom Ableben ihres Kunden erfährt, können Abhebungen am Bankautomat vorgenommen und aufgrund erteilter Bankvollmacht disponiert werden. Erfährt die Bank vom Ableben ihres Kunden, sperrt sie regelmäßig das Konto. Es kann dann im Einzelfall aufgrund einer über den Tod hinaus wirkenden Vorsorgevollmacht der Bevollmächtigte verfügen.

d) Gibt es noch Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis? Stehen noch Ansprüche aus freiberuflicher oder sonst selbständiger Arbeit offen?

e) Es ist zu prüfen, welche Dauerschuldverhältnisse gekündigt werden können, z.B. Mietverträge.

f) Nach welchen Vermögensgegenständen zu suchen ist, ergibt sich auch aus der Aufstellung in Ziffer 17.

g) Es ist auch festzustellen, ob der Erblasser dritten Personen Vollmachten über den Tod hinaus erteilt hatte. Diese sind im Einzelfall zu widerrufen.

h) Stellen Sie auch fest, ob es einen Banksafe gibt. War der Erblasser häufig im Ausland, könnten auch Hotelsafes vorhanden sein.

i) Stellen Sie möglichst umgehend fest, welche Schulden vorhanden sind. Auskunft kann im Regelfall der Steuerberater geben. Die in Abteilung III der Grundbücher eingetragenen Nennbeträge der Grundpfandrechte geben keine Auskunft über die Höhe noch bestehenden Valuten.

Verpflichtungen aus Bürgschaften gehen über.

j) Noch nicht abgegebene Steuererklärungen sind anzufertigen und festgesetzte Steuern zu zahlen. Wurden vom Erblasser ausländische Einkünfte nicht versteuert, sind diese sofort nachzuversteuern.

15.) Wie kommen Sie an Ihre Erbe?

Der Nachlass geht zwar ohne Ihr Zutun auf Sie über. Sie selbst sind jedoch gehalten, den Umfang des Nachlasses festzustellen und Ihre Position zu sichern, z.B. durch Grundbuchberichtigung oder Umschreiben der Bankkonten.

Um Ihr Erbrecht nachzuweisen, benötigen Sie den Erbschein. Allerdings genügt für Grundbuchberichtigung auch die beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments. Auch die Banken erkennen notarielle Testamente, die einen bestimmten Wortlaut aufweisen, an.

Bei Vorliegen entsprechender Vollmachten kann der Bevollmächtigte wesentliche Geschäfte den Nachlass betreffend tätigen. Die meisten Vorsorgevollmachten gehen über den Tod hinaus. Es gibt auch Vollmachten, die erst mit Eintreten des Erbfalls (postmortal) wirksam werden. Bankvollmachten wirken nicht immer über den Tod hinaus. Über ein Oder-Konto kann der überlebende Partner frei verfügen; sofern er nicht Alleinerbe ist, muss er beachten, dass in der Regel die Hälfte des Guthabens in den Nachlass fällt.

16.) Wie kommen Sie zum Erbschein?

Dieser wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Der Antrag muss beurkundet werden. Zur Beurkundung ist jeder Notar berechtigt, aber auch das Nachlassgericht. Beide rechnen nach den Gebühren des Gesetzes über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) ab, wobei der Notar noch die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnen muss. Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Notare andere Bewertungskriterien zugrunde legen, so dass die Gebühren entsprechend niedriger ausfallen können. Sind mehrere Erben vorhanden, genügt es in der Regel, dass einer den Antrag stellt, wobei er die Richtigkeit seiner Angaben, mit denen der Antrag begründet wird, an Eides statt zu versichern und darüber hinaus die entsprechenden Urkunden vorzulegen hat. Ist der Text des Testaments mehrdeutig, muss der Antrag trotzdem konkret definiert werden:

„…..einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass der Karl Gut Miterbe zu 2/3 und der Fritz Gut Miterbe zu 1/3 geworden sind.“

Hält der Richter die Auslegung für unzutreffend, gibt er dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag zu berichtigen. Der Beteiligte Fritz Gut hat die Möglichkeit, sich einzuschalten und seine Rechtsauffassung darzulegen.

Zu beachten ist:

Die Miterben können sich auch über die Auslegung eines Testaments einigen und dies dem Nachlassgericht mitteilen. Dieses wird dann zustimmen, wenn die von den Erben geäußerte Auslegung ihre Anhaltspunkte im Testament findet.

17.) Der Umfang der Erbschaft

1.) Aktiva

1.1) Grundstücke – hier hilft ein elektronischer Grundbuchauszug -.

1.2) bewegliche Gegenstände, z.B. Einrichtung, Boote, Kraftfahrzeuge

1.2.1) Bargeld

1.2.2) Hausrat

1.2.3) Kunstgegenstände – wertvolle können beispielsweise auch als Ausstellungsstücke verliehen sein.

1.2.4) Persönliche Gegenstände – Schmuck wird oft im Banksafe aufbewahrt.

1.2.5) Sonstige bewegliche Gegenstände

1.3) Forderungen

1.3.1) Girokonto

1.3.2) Sparkonto

1.3.3) Festgeldkonto

1.3.4) Wertpapierdepot

Verlangen Sie von den Bankinstituten Abschriften der Kontrollmeldungen an das Erbschaftssteuer-Finanzamt. Die Bankinstitute sind nämlich verpflichtet, sobald sie Kenntnis vom Tod ihres Kunden erhalten, dem zuständigen Finanzamt Meldung über das verwaltete Geldvermögen zu machen.

1.3.5) Lebensversicherung – die Leistungen fallen dann nicht in den Nachlass, wenn eine Bezugsperson angegeben ist.

1.3.6) Betriebsvermögen – nicht jedes Unternehmen kann der Erbe ohne besondere Qualifikation im eigenen Namen weiterführen.

1.3.7) Sonstige Forderungen und Gesellschaftsbeteiligungen – Auskunft hierüber wird in der Regel der Steuerberater des Erblassers bzw. der Gesellschaft geben.

Stand der Erblasser unter gerichtlicher Betreuung, ist Einsicht in die Schlussabrechnung des Betreuers zu nehmen. Hatte ein Bevollmächtigter aufgrund erteilter Vorsorgevollmacht bedeutsame Rechtsgeschäfte getätigt, kann dieser zur Auskunft aufgefordert werden, falls der Erblasser den Bevollmächtigten nicht von der Rechenschaftspflicht befreit hatte. Weiterhin besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Darüber hinaus hat der Erbe gegen jeden, der aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts den Nachlass oder Teile davon erlangt hat, das Recht, die Herausgabe zu verlangen.

II.

18.) Die Erbengemeinschaft

Zwei und mehr Miterben bilden eine Erbengemeinschaft:

Nach deutschem Erbrecht geht der gesamte Nachlass mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft über. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser im Testament beispielsweise sein Wohnhaus einem der Miterben zugewendet hat. Bis zur Auseinandersetzung können die Erben über einzelne Nachlassgegenstände nur insgesamt verfügen.

Hat Ihr Vater Ihnen im Testament das Familienwohnhaus zugewendet, so werden Sie im Grundbuch erst dann als Alleineigentümer eingetragen, wenn Sie sich mit Ihrem Bruder in einem notariellen Vertrag auseinandergesetzt haben und Ihnen das Grundstück aufgelassen wurde.

Soll Ihr Bruder das Unternehmen Ihres Vater übernehmen, werden Sie bis zur Auseinandersetzung Mitunternehmer. Um zu verhindern, dass auch Sie – wenn sich die Sache hinauszögert – steuerrechtlich als Mitunternehmer behandelt werden, sollte sofort der Steuerberater befragt und die Auseinandersetzung erfolgen.

19.) Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz aus nicht auf Dauer angelegt. Die Miterben sind jedoch nicht gezwungen, sich auseinanderzusetzen. Beispielsweise können Geschwister den Betrieb des Vaters in Form einer Erbengemeinschaft weiterführen, auch wenn diese dazu nicht besonders geeignet ist.

20.) Auf welche Weise können sich die Miterben auseinandersetzen, wobei auch Teilauseinandersetzungen möglich sind.

Beispiele:

a) Die Erben verkaufen das Familienwohnhaus und teilen den Erlös auf.

b) Einer der Miterben übernimmt das Wohnhaus gegen Ausgleichszahlung an den oder die Miterben.

c) Die Miterben weisen jedem von ihnen den entsprechenden Miteigentumsanteil zu, so dass jeder in Höhe seines Anteils im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen wird. Jeder kann dann über seinen Anteil durch Veräußerung oder Belastung selbständig verfügen.

d) Es ist auch möglich, dass ein Erbe seinen Austritt aus der Erbengemeinschaft erklärt. Der Abschuss des Abschichtungsvertrages ist formfrei. Mit Ausscheiden wächst der Anteil des Ausgeschiedenen den anderen Miterben automatisch zu. Meistens erhält der Ausscheidende eine Abfindung.

e) Können sich die Miterben beispielsweise über die Auseinandersetzung einer Immobilie nicht einigen, kann jeder von ihnen die Durchführung der Teilungsversteigerung beantragen. Jeder der Miterben kann im Versteigerungstermin mitbieten.

21.) Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft ist zu raten, sich über die Auseinandersetzung zu einigen. Im Einzelfall kann die Einschaltung eines Mediators sinnvoll sein.

Soll auf Auseinandersetzung geklagt werden, hat der Kläger die Schwierigkeit, einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen und die Miterben auf Zustimmung zu verklagen. Eine solche Klage will gut vorbereitet sein. Sie hat den gesamten Nachlass zu erfassen; Klagen auf Teilauseinandersetzung werden in der Regel nicht zugelassen – die Miterben können dagegen bei Einigkeit Teilauseinandersetzungen jederzeit vornehmen.

22.) Testamentsvollstreckung

Ist Testamentsvollstreckung als solche angeordnet, ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung herbeizuführen. So lange die Testamentsvollstreckung dauert, können Gläubiger des Erben nicht in den Nachlass, der vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird, vollstrecken.

23.) Erbschaftssteuer

In der Praxis wird das Finanzamt von verschiedenen Seiten aus über den Anfall der Erbschaft informiert. So müssen die Banken, sobald sie vom Ableben ihres Kunden Kenntnis erhalten, dem zuständigen Erbschaftssteuer-Finanzamt Meldung über das Geldvermögen, welches sie verwalten, machen. Auch die Nachlassgerichte unterrichten das Finanzamt über die Erbscheinsverfahren. In den Fällen, in denen das Finanzamt den Anfall von Erbschaftssteuer vermutet, schickt es den Erben die Formulare über die Steuererklärung mit Fristsetzung zu.

Was den Wert der im Nachlass befindlichen Immobilien betrifft, richtet sich deren Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Vergleichs- bzw. Ertragswert).

Die Kinder haben einen Freibetrag von je 400.000,00 €, der Ehegatte von 500.000,00 €. Allerdings kann sich der Freibetrag bei Ehegatten noch dadurch erhöhen, dass der fiktive Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Wem der vom Finanzamt festgesetzte Immobilienwert zu hoch ist, hat die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und diesen mit einem Gutachten eines Sachverständigen zu begründen. Es sollte ein angesehener Gutachter beauftragt werden und nicht ein befreundeter Architekt.

Vorweggenommene Erbfolge

– Geben mit der warmen Hand –

1.) Vermögenszuwendungen von Eltern an Kinder oder von Onkel und Tante an Neffen und Nichten vollziehen sich meistens in der Form einer Schenkung. Von Schenkung wird gesprochen, wenn jemand aus seinem Vermögen einem anderen unentgeltlich Vermögen zuwendet (§ 516 ff. BGB).

Das Schenkungsversprechen ist allerdings nur dann verbindlich, wenn es beurkundet wird. Verspricht der Opa seinem Enkel für die Versetzung 100,00 €, so kann der Enkel daraus, so lange das Versprechen nicht beurkundet ist, keine Rechte herleiten. Übergibt der Großvater jedoch seinem Enkel zwei 50,00 €-Scheine, so ist der Formmangel geheilt.

Im täglichen Rechtsverkehr wird also, ohne dass sich die Beteiligten darüber bewusst werden, der sogenannte Formmangel durch Erfüllung geheilt. Wenn also Eltern ihrer Tochter zur Finanzierung des Hausbaus 100.000,00 € übergeben, ist die Schenkung wirksam vollzogen.

Etwas anderes gilt bei Grundstücken. Nach § 311 b BGB bedarf die Grundstücksschenkung der notariellen Beurkundung. In der Praxis ist erforderlich, dass noch die Einigung zwischen Übergeber und Erwerber über den Eigentumsübergang (als Auflassung bezeichnet) beurkundet und die Umschreibung im Grundbuch erfolgt.

2.)Schenkung eines Bauplatzes

Der Vater überträgt seiner 28-jährigen Tochter unentgeltlich ein Baugrundstück im Wert von 100.000,00 €. 30 Jahre später haben sich Vater und Tochter verkracht. Die Tochter besucht den Vater nicht einmal am Sterbebett.

Der Vater hatte den Grundbesitz von seinen Eltern geerbt. Er und seine Ehefrau hatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Die Tochter war somit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Sie macht deshalb von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch. Die überlebende Ehefrau findet das Verhalten ihrer Tochter unanständig.

Lösung:

Der Vater hat bei der Übertragung einen Fehler begangen. Er hätte in der Schenkungsurkunde anordnen müssen, dass sich die Tochter den Wert der Schenkung auf ihre Pflichtteilsansprüche am künftigen Nachlass ihres Vaters anrechnen lassen muss. Hätte der Vater der Tochter 100.000,00 € in bar geschenkt, müsste auch hier die Anordnung, sich die Schenkung auf die Pflichtteilsansprüche anrechnen zu lassen, ausdrücklich erklärt werden. Es ist somit notarielle Beurkundung empfohlen.

3.) Gesetzlicher Rücktrittsvorbehalt

Das Gesetz sieht vor, dass

a) der Schenker wegen groben Undanks die Schenkung zurückverlangen kann

und

b) der Schenker wegen Verarmung in den nächsten 10 Jahren nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt bzw. seine gesetzlich ihm obliegenden Unterhaltspflichten nicht erbringen kann. In diesem Falle ist der Beschenkte verpflichtet, den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zu zahlen (§ 528 BGB).

Für den Beschenkten ist es bei vorweggenommener Erbfolge wichtig zu wissen, in welcher Höhe er bereichert ist; denn nach dem Wert der Bereicherung richtet sich auch die Höhe etwaiger Unterhaltszahlungen, die der Steuer und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche (vgl. unten Abs. 4).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Nutzungsvorbehalt (Wohnungsrecht, Nießbrauchsrecht) der kapitalisierte Wert der vorbehaltenen Nutzung vom Verkehrswert des Übergabeobjekts abzuziehen ist und die Differenz den Wert der Zuwendung darstellt. Etwa übernommene Pflegeleistungen sind ebenfalls anzurechnen und ihrem Wert nach vom Verkehrswert abzuziehen.

4.) Vorsicht ist geboten, wenn Sie sich durch die Schenkung ärmer machen wollen, um Pflichtteilsansprüche auszuschalten oder zu reduzieren.

Beispiel:

Sie haben beim Tod Ihres Ehegatten sich sehr über Ihren Sohn geärgert, weil dieser schon einige Tage nach Ableben seines Vaters seine Erbrechte geltend gemacht hat.

Ihr Hauptvermögen ist Ihr Einfamilienhaus. Sie beschließen deshalb, das Haus umgehend im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Ihrer einzigen Tochter zu übertragen und sich das lebenslängliche Wohnungsrecht am gesamten Haus vorzubehalten. Ihnen ist nämlich bekannt, dass nach Ablauf von 10 Jahren nach Übergabe Ihrem Sohn wegen der Schenkung keine Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen. Nach § 2325 BGB kann im Falle von Schenkungen der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteils in der Weise verlangen, dass der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entfällt, wenn 10 Jahre seit Leistung des Gegenstandes verstrichen sind. Der Bundesgerichtshof macht Ihnen jedoch einen Strich durch die Rechnung. Er hat nämlich festgelegt, dass bei Nießbrauch oder aber – wie in Ihrem Falle – das vorbehaltene Wohnungsrecht die gesamte Nutzungsfläche des Hauses erfasst, die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt.

Fragen Sie Ihren Notar nach einer Alternativlösung, bei der Sie ebenso auf Lebenszeit gesichert sind, jedoch den Ablauf der 10-Jahres-Frist nicht gefährden.

Was Pflichtteilsergänzungen bei Schenkungen anlangt, wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Nach Ablauf von 10 Jahren bleiben Schenkungen unberücksichtigt; Schenkungen unter Eheleuten werden auch nach 10 Jahren noch berücksichtigt.

5.) Das dingliche Wohnungsrecht

a) Beispiel:

Ihr gutverdienender Sohn übernimmt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Wohnhausanwesen. Sie sind der Meinung, eine Eintragung ihres Wohnungsrechts im Grundbuch sei nicht erforderlich, weil Ihr Sohn Sie nie herauswerfen würde. Dieser Auffassung muss widersprochen werden. Sie müssen auch für den Fall abgesichert werden, dass Ihr Sohn beispielsweise seinen Vorstandsposten verliert oder vor Ihnen verstirbt.

In der Praxis werden in erster Linie lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrechte vorbehalten.

Nach § 1093 BGB gewährt das Wohnungsrecht dem Berechtigten ein Nutzungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers an den genau beschriebenen Wohnräumen, z.B. an der im Dachgeschoss gelegenen abgeschlossenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad/WC und Flur. Zum Wohnungsrecht gehört das Mitbenutzungsrecht an Keller, Speicher, Hausgarten und sonstigen Gemeinschaftsanlagen bzw. Einrichtungen. Um späteren Streit zu vermeiden, sollte also auch festgehalten werden, welcher Teil des Hausgartens mitbenutzt werden darf. Auch ist die Benutzung einer bestimmten Garage festzuschreiben. Der Umfang des Wohnungsrechts ist so genau wie möglich festzulegen.

Zu beachten ist: Der Wohnberechtigte darf die Wohnrechtsräume nicht Dritten überlassen; andererseits ist auch der Eigentümer nicht berechtigt, die Wohnung Dritten zu überlassen. Der Schenker kann sich allerdings vorbehalten, die Wohnrechtsräume gegen Entgelt Dritten zu überlassen.

b) Es ist vertraglich genau festzulegen, wann oder unter welchen Voraussetzungen das Wohnungsrecht endet. Es empfiehlt sich deshalb, die Folgen des dauernden Wegzugs des Wohnberechtigten – etwa in ein Pflegeheim – ausdrücklich zu regeln.

c) Die Wohnberechtigten sollten darauf achten, dass der jeweilige Eigentümer verpflichtet ist, die Wohnrechtsräume auf seine Kosten in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten. Es sollte auch ausdrücklich geregelt werden, wer die anfallenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat.

d) In der Regel übernehmen die Wohnberechtigten die auf die Wohnrechtsräume entfallenden Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung sowie Müllabfuhr. Das Umlageverfahren ist möglichst detailliert im Vertrag anzugeben.

e) Der Wohnberechtigte muss darauf achten, dass sein Wohnrecht ranggünstig im Grundbuch eingetragen wird. Nicht in jedem Falle ist erstrangige Eintragung möglich, z.B. dann nicht, wenn der Erwerber noch einen Bankkredit aufnehmen muss, um seinem Bruder eine entsprechende Abfindung zahlen zu können. Die Bank zahlt nur dann den Kredit aus, wenn sie an erster Rangstelle eingetragen ist. Der Wohnberechtigte muss also im Rang zurücktreten. Der Erwerber darf dabei nicht finanziell überbelastet werden, damit im Falle des Zahlungsverzugs das Wohnungsrecht nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.

6.) Rückforderungsrechte

Das BGB sieht bei der Schenkung Rückforderungsrechte bei Notbedarf des Veräußerers und groben Undank des Erwerbers vor. Der Übergeber kann sich jedoch vertraglich weitere Rückforderungsrechte vorbehalten.

Beispiel:

Der Übergeber hat das Recht, die Rückübereignung des Vertragsobjekts zu verlangen, wenn

  • der Übernehmer das Vertragsobjekt ohne seine Zustimmung ganz oder teilweise veräußert oder belastet

oder

  • in das Vertragsobjekt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und nicht innerhalb von 4 Wochen aufgehoben werden

oder

  • der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt.

Die Beteiligten können auch andere Fälle anführen, die ein Rückforderungsrecht begründen. Das Rückforderungsverlangen sollte an eine bestimmte Frist gebunden werden. Beispielsweise verliert es seine Wirkung, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes die Rückübereignung verlangt wird. Bei Rückforderung wegen Vorversterbens des Übernehmers sollte sich der Übergeber unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und unwiderruflich auf den Tod des Übernehmers Vollmacht zur Abgabe und zum Empfang aller Erklärungen, die zur Rückübertragung des Eigentums auf ihn selbst erforderlich sind, erteilen lassen. Er kann dann die Rückabwicklung ohne Mitwirkung des Erben vollziehen.

Der Rücktritt ruft schwerwiegende steuerliche Wirkungen hervor. Im Normalfall haben Kinder einen Freibetrag von 400.000,00 €. Geht das Haus jedoch von Sohn auf Eltern zurück, haben die Eltern nur einen Freibetrag von je 20.000,00 €. Wird der Rücktritt aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts erklärt, fällt keine besondere Steuer an.

Der Anspruch auf Rückübertragung ist durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zu sichern. Einzelheiten sind mit dem beurkundenden Notar zu besprechen. Die Art der Rückabwicklung, z.B. welche Zahlungen der Übergeber an die Erben des Verstorbenen zu erbringen hat, sollte im Vertrag bereits festgelegt werden.

Ein Rücktrittvorbehalt ist auch bei der Hingabe anderer größerer Vermögenswerte, beispielsweise Geschäftsbeteiligungen, zu vereinbaren.

7.) Dachausbau muss nicht zur Übergabe des gesamten Wohngrundstücks führen.

Beispiel:

Vater und Mutter haben vor 2 Jahren für die Errichtung ihres Familienwohnheims die letzten Gelder an die Bank bezahlt. Das Haus weist ein großes, nicht ausgebautes Dachgeschoss auf. Der einzige Sohn will das Dachgeschoss auf seine Kosten in eine geräumige Wohnung ausbauen. Ohne Grundbesitz erhält er jedoch von den Banken keinen Kredit zum Ausbau.

Die Eltern sind allerdings nicht bereit, schon jetzt das gesamte Hausgrundstück ihrem Sohn in vorweggenommener Erbfolge zu übertragen. Es gibt hier folgende Lösung:

Die Eltern räumen auf dem Papier dem Sohn an der auszubauenden Dachgeschosswohnung Wohnungseigentum ein. Dieses kann auch – ohne dass ein Ausbau stattgefunden hat – dem Sohn übereignet werden.

Es ist dann dessen Angelegenheit, dafür zu sorgen, dass die Wohnung auch real existent wird. Er kann die Wohnung, ohne Rücksprache mit den Eltern nehmen zu müssen, belasten in der Höhe, wie er von den Banken Kredit erhält.

8.) Erhaltung des Familienvermögens aufgrund gesellschaftsrechtlicher Lösung. Der Familienpool ist in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der OHG/KG oder der GmbH & Co. KG eine aktuelle Lösung, wenn mehrere Kinder vorhanden sind. Ziel kann sein:

  • Erhaltung des Familienvermögens in der Blutslinie,
  • das Heraushalten von Schwiegerkindern,
  • die Verwaltung durch geeignete Familienmitglieder,
  • Versorgung aller Nachkommen.

Wer eine solche Lösung anstrebt, sollte sich von Fachleuten auf dem Gebiet des Erb- und Steuerrechts ausführlich beraten lassen.

9.) Übergabe von Betriebsgrundstücken.

a) Werden Geldleistungen vom Übernehmer als Renten versprochen, ist abzuklären, ob er sie auch von seiner Steuer absetzen kann.

b) Die Ansprüche auf Geldleistungen sind durch entsprechende Eintragung im Grundbuch zu sichern.

c) Falls Geschwister als Betriebsnachfolger nicht in Frage kommen, sollte deren Position mit abgeklärt werden. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, z.B. Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Grundstückszuwendung durch Erbvertrag. Es ist abzuklären, ob und welche Pflichtteilsverzichtsverträge zwischen Eltern und Kindern abzuschließen sind. Geht das Weingut beispielsweise an die Tochter, sollte der Bruder erklären, dass bei einer späteren Auseinandersetzung über den Nachlass seiner Eltern das Weingut als nicht mehr zum Nachlass der Eltern angesehen werden soll und bei der Berechnung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs unberücksichtigt bleibt.

Einzelfragen sind mit Erbrechtler und Steuerberater abzuklären.

10.) Die Ausstattung – Besondere Form der Vermögensübertragung –

Wollen Sie Ihrer Tochter unentgeltlich ein Grundstück zuwenden, lassen Sie vom Notar abklären, ob Sie vermögend genug sind, dieses als sogenannte Ausstattung gemäß § 1624 BGB zu übertragen. Gehört das Grundstück nicht zum Keim des Vermögens der Eltern, kann es dem Kind als Ausstattung übergeben werden, was den Vorteil hat, dass Schenkungsrecht ausscheidet.

11.) Ehebedingte (unbenannte) Zuwendung

Wendet ein Ehegatte dem anderen einen größeren Vermögenswert zu, hat der Notar herauszufinden, ob tatsächlich Schenkung oder eine ehebedingte Zuwendung vorliegt. Der Zweck der ehebedingten Zuwendung ist es, den anderen in seiner Position als Ehegatte zu stärken, z.B. Verbesserung der Altersabsicherung. Sie stellt deshalb keine Schenkung zwischen den Eheleuten dar, wird jedoch ansonsten, z.B. im Erbrecht, wie eine Schenkung behandelt.

12.) Einräumung atypischer Gesellschaftsbeteiligung.

Vater betreibt eine größere Autoreparaturwerkstatt. Der älteste Sohn ist als angestellter Meister mit im Betrieb. Der Vater möchte gegenwärtig nach außen hin noch der alleinige Chef sein. Er möchte jedoch seinem Sohn im Innenverhältnis eine Art Mitbeteiligung einräumen.

Neben der stillen Gesellschaft hat sich die Form der atypisch stillen Gesellschaft herausgebildet, die auch von den Steuerbehörden anerkannt wird. Der Stille wird nämlich im Innenverhältnis durch die Gewährung der Beteiligung wie ein Mitunternehmer behandelt. Damit die Steuerbehörden die Vereinbarung auch anerkennen, müssen Mindestanforderungen erfüllt sein. Jeder tüchtige Steuerberater wird Ihnen helfen können.

Es kommt auch eine Unterbeteiligung in Frage. Der Vater, der beispielsweise Mitgesellschafter zu ½ an der Familiengesellschaft ist, kann steuerlich seine Tochter an seinem Anteil in der Weise beteiligen, dass diese steuerlich als Mitunternehmerin behandelt wird. Der Vertrag muss dem Finanzamt offengelegt werden; er kann somit auch nicht vor den übrigen Mitgesellschaftern geheim gehalten werden.

13.) Steuerliche Hinweise

Bei Übertragung von Vermögen auf Abkömmlinge entstehen in der Regel keine schenkungssteuerlichen Probleme. Der Freibetrag der Kinder beträgt 400.000,00 € und der der Ehegatten 500.000,00 €. Wird von einem Ehegatten auf den anderen das Familienwohnheim oder ein Anteil davon übertragen, so bleibt dies steuerrechtlich unberücksichtigt. Der Erwerber kann also noch 500.000,00 € steuerfrei anderes Vermögen erhalten.

Soll das einzige Kind zu Lebzeiten schon Vermögen von über 400.000,00 € erhalten, bleibt zu überlegen, ob nicht die einzige Tochter des Sohnes ebenfalls schon bedacht werden soll. Im Übrigen können die Freibeträge alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Eheleuten steht noch ein anderer Weg der Vermögensübertragung offen, nämlich durch Änderung des Güterstandes. Fällt dem Ehemann auf, dass er während der Ehe um 5 Mio. € reicher geworden ist, als seine Ehefrau, und haben die Eheleute bisher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, kann der Ehemann, wenn ab sofort Gütertrennung vereinbart wird, seiner Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 2,5 Mio. € steuerfrei zukommen lassen. Darüber hinaus ist auch der voreheliche Sohn des Ehemannes nicht in der Lage, irgendwelche Pflichtteilsergänzungsansprüche später durchzusetzen.

Nicht unbeachtlich ist, dass der Steuerwert der Grundstücke nicht festliegt. Die Finanzbehörde ermittelt diesen nämlich nur im Bedarfsfall. Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

Bei Grundstücksschenkungen können auch einkommenssteuerrechtliche Probleme auftauchen. Wird nämlich ein Grundstück beispielsweise aus dem Betriebsvermögen entnommen und einem Kind, das mit dem Betrieb nichts zu tun hat, geschenkt, ist zu beachten, das ein sogenannter Entnahmegewinn entsteht. Die Höhe sollte vom Steuerberater zuvor ermittelt werden.

14.) Schenkungen zwischen Geschwistern, Tante/Onkel und Neffe/Nichte.

Zu beachten ist, dass der Freibetrag der Empfänger jeweils 20.000,00 € beträgt. Die Freibeträge können im Einzelfall dadurch erhöht werden, dass beispielsweise nicht nur die Nichte, sondern auch deren Ehemann gegebenenfalls auch die erwachsenen Töchter in die Schenkung einbezogen werden. Bei vier Beschenkten beträgt also der Freibetrag insgesamt 80.000,00 €. Die Steuer beträgt 20 % aus dem Schenkungswert. Ist die Nichte oder der Neffe nur angeheiratet, werden sie mit 30 % belastet.

Die Tante kann beispielsweise bei Übergabe ihres alten Hauses der Nichte noch dadurch Steuern ersparen, dass sie sich das lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchsrecht vorbehält. Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs wird vom Verkehrswert abgezogen.

§ 15
Steuerklassen

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I:


1.der Ehegatte und der Lebenspartner,
2.die Kinder und Stiefkinder,
3.die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:


1.die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.die Geschwister,
3.die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.die Stiefeltern,
5.die Schwiegerkinder,
6.die Schwiegereltern,
7.der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;

Steuerklasse III:

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

§ 19
Steuersätze

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … EuroProzentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75 00071530
300 000112030
600 000152530
6 000 000193030

Vorweggenommene Erbfolge

– Geben mit der warmen Hand-

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält den Begriff nicht. Es wird darunter das Weitergeben wesentlicher Vermögensteile an die nächsten Angehörigen, die das Gesetz als gesetzliche Erben vorsieht, verstanden.

1. Der Übergeber bedient sich dabei in der Regel des sogenannten Übergabevertrages. Er ist ebenfalls im Gesetz nicht vorgegeben. Er wird jedoch in der Praxis von der Rechtsprechung anerkannt. Gegenstand ist die Übergabe mehr oder weniger des gesamten Vermögens oder Teilen davon. Seine inhaltliche Gestaltung richtet sich nach den Motiven des Übergebers und Übernehmers. Bei seiner Abfassung sollten Fachleute für Zivil- und Steuerrecht hinzugezogen werden. Bei Familiengesellschaften kann eine wesentliche Vermögensübertragung auch durch Aufnahme des Kindes als Gesellschafter oder durch Übertragung wesentlicher Gesellschaftsanteile erfolgen, auch durch Übertragung einer ? Unterbeteiligung.

2. Sind Grundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurechte mit zu übertragen, ist notarielle Beurkundung erforderlich. Besteht das Vermögen beispielsweise nur aus dem Familienwohnhaus, kann mit Bildung von Wohnungseigentum oft dem Übergeber wie dem Übernehmer geholfen werden. Will ein Kind beispielsweise den Dachboden in eine Wohnung auf seine Kosten umbauen und benötigt deshalb zur Absicherung eines Baukredits eigenes Grundvermögen, können zwei Eigentumswohnungen gebildet werden. Das Kind erhält das Wohnungseigentum an der noch auszubauenden Wohnung und die Eltern behalten die zweite Eigentumswohnung.

3. Will der Übergeber sein wesentliches Vermögen übertragen, ist zu fragen, in welchem Güterstand er mit seinem Ehegatten lebt. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft benötigt der Übergeber die Zustimmung seines Ehegatten, andernfalls ist die Übertragung wirkungslos.

4. Der Übergeber hat auch erbrechtliche Überlegungen anzustellen. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzulegen, dass sich der Übernehmer die Zuwendung auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Der Übergeber kann auch bestimmen, dass es auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. Der Übergeber kann auch veranlasst werden, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten (notarielle Beurkundung erforderlich).

Will der Übergeber sein Restvermögen, z.B. seinen nicht unbedeutenden Grundbesitz, unter seinen übrigen Kindern verteilen, wie er es für richtig hält, sollte er den Übernehmer veranlassen, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern zu verzichten.

5. Bei der inhaltlichen Festlegung geht es in der Regel um folgende Gestaltungsprobleme:

a) Absicherung des Übergebers und seines Ehegatten. Festlegung von Versorgungsleistungen; Geldleistungen für den laufenden Unterhalt (Rentenleistungen,? dauernde Last), Wohnungsrechte, Pflegeleistungen, Naturalleistungen. Zur Absicherung des Übergebers können auch Rücktrittsvorbehalte und Belastungsverbote dienen (vgl. auch Ziff. 6).

b) Wertausgleich mit den weichenden Geschwistern. Der Übernehmer darf nicht durch zu hohe Belastungen an einer wirtschaftlich vernünftigen Weiterführung des übergebenen Betriebs gehindert werden. Eine Erbgerechtigkeit kann nicht mit dem Taschenrechner herbeigeführt werden, zumal derjenige, der einen Betrieb übernimmt, ein im Einzelfall nicht unbeträchtliches Risiko eingeht.

c) Zweckmäßige steuerrechtliche Gestaltung. Für den Übernehmer kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe er Geldleistungen von der Steuer absetzen kann.

6. Eine steuerrechtliche Falle kann sich dadurch auftun, dass der Übernehmer vorzeitig stirbt. Viele Übergeber wagen nicht einmal, an diesen Fall überhaupt zu denken. Erbt der Übergeber das geschenkte Vermögen zurück, fällt nach § 13 Abs. 1 ErbStG keine Steuer an, wenn zwischen dem geschenkten und dem beim Erbfall noch vorhandenen Vermögen Identität besteht. Erbt der Vater jedoch ein größeres Vermögen, wird dieses nach Steuerklasse II besteuert. Nach einem in der Steuerliteratur veröffentlichten Fall musste der Vater über zwei Millionen € Steuer zahlen, weil er sich nicht den Rücktritt für den Fall des Vorversterbens seines Sohnes vorbehalten oder eine entsprechende Rückfallklausel im Vertrag aufgenommen hatte.