Vermächtnis

Ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament an einen andere (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Vermögensvorteil kann z.B. ein Grundstück, ein bestimmter Oldtimer, aber auch ein Geldbetrag, Forderungen oder andere Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht (vgl. Wohnrecht als Vermächtnis) sein. Es unterliegt der Erbschaftssteuer. Weitere Einzelheiten vgl. Vermächtnisnehmer.