Bestattungsverfügung

Mit ihr kann der Erblasser festlegen, wer totenfürsorgeberechtigt für ihn sein soll und auf welche Weise die Beerdigung durchführt werden soll.

1. Für die Bestattungsverfügung gelten keine Form- und Inhaltsvorschriften. Sie sollte schriftlich abgefasst und unterschrieben werden.

Der Erblasser sollte also zu Beginn der Verfügung seine Personalien aufführen, z.B.: „ Ich, der unterzeichnende Karl Maier, Taunusallee, Alsdorf, geboren am…, errichte die nachfolgende Bestattungsverfügung:“

Die Verfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie auch bei Ableben des Erblassers gefunden wird. Sie gehört nicht in ein Testament, weil dieses oft erst eröffnet wird, wenn der Erblasser schon längere Zeit beerdigt ist.

2. Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten, wer also die Beerdigung durchführen soll.

Dies wird in der Regel de Ehegatte sein, aber auch ein Lebenspartner. Fehlt die Bestimmung, ist der nächste Angehörige, also der Ehegatte, zuständig und nicht etwa die Eltern des Verstorbenen. Die Festlegung in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer stimmen bei der Festlegung der Reihenfolge nachrückender Verwandter nicht immer überein.

3. Festlegung der Durchführung der Beerdigung:

a) Feuer- oder Erdbestattung, gegebenenfalls auch Seebestattung, anonyme Bestattungsform oder Beisetzung der Urne auf einem Friedwald.

b) Art des Sarges – Eiche oder einfacher Sarg, Wahlgrab, gegebenenfalls auf einem bestimmten Friedhof, wenn Wahlmöglichkeit besteht, Art der Trauerfeier – kirchlich oder weltlich, Leichenschmaus, Gestaltung der Todesanzeige.

Ist der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe oder Miterbe, hat er Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten gegenüber dem Erben oder demjenigen, der in einem zu Lebzeiten des Erblasser abgeschlossenen Vertrag die Beerdigungskosten übernommen hat.