Verschwundenes Testament

Grundsätzlich hat derjenige, der seine Erbenstellung auf eine letztwillige Verfügung stützt, dies durch Vorlage der Originalurkunde gemäß §§ 2355, 2356 BGB zu beweisen. Ist die Urkunde unauffindbar, so bleibt das Testament wirksam, wenn die Urkunde ohne Zutun des Erblassers vernichtet, verlorengegangen oder sonst unauffindbar ist. Der Erbe kann also mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Beweismitteln den Nachweis über die formgültige Errichtung und den Inhalt der Urkunde erbringen. Beispielsweise hat die Haushaltshilfe kurz nach dem Tod das Originaltestament in der Schreibtischschublade gesehen. Der Erbe müsste also in einem solchen Fall den Inhalt des Testaments beweisen. Dies kann auch durch das Vorlegen der Kopie des Originaltestaments geschehen. In diesem Fall sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Wer seine Erbrechte auf ein verschwundenes Testament stützt, sollte sich von Spezialisten betreuen lassen.