Neues Stichwort: Pflichtteilsansprucherlass

Pflichtteilsansprucherlass

Vor Eintritt des Erbfalls kann der Pflichtteilsberechtigte durch Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit dem Erblasser für sich und seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Vertrag muss beurkundet werden, Einzelheiten vgl. Pflichtteilsverzicht. Nach Eintritt des Erbfalls erlischt der Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben durch Vertrag die Schuld erlasst (§ 397 BGB). Es handelt sich also um eine besondere Form des Verzichts. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten zustande kommen. Jeder Erbe tut gut daran, Beweise zu sichern, falls es sich der Pflichtteilsberechtigte noch anders überlegt und doch seinen Pflichtteil fordert. Sind Zeugen nicht vorhanden und gibt es auch keine Gesprächsaufzeichnungen, sollte der Erbe zumindest schriftlich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten festhalten, dass dieser im Gespräch am … auf seinen Pflichtteil verzichtet habe und der Erbe den Verzicht annimmt.

Neues Stichwort: Vindikationslegat

Besondere Form des Vermächtnisses, dass dem deutschen Erbrecht fremd ist. Es handelt sich um ein Vermächtnis mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Eintritt des Erbfalls, d.h. mit dessen Eintritt geht das Eigentum an der vermachten Sache unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über. Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über, also zunächst auch das Eigentum an dem vermachten Gegenstand. Der Erbe hat dann die Verpflichtung, das Eigentum an dem vermachten Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zu übertragen.

Neues Stichwort: Schriftform

Für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts schreibt das Gesetz mitunter Schriftform vor. Nach § 126 BGB ist in einem solchen Falle die Urkunde handschriftlich zu unterzeichnen. Es kommt nicht darauf an, ob der darüber stehende Text mit Schreibmaschine, Computer oder der Hand verfasst wurde.

Bei entsprechender Vollmacht kann auch ein Bevollmächtigter unterzeichnen. Im Zeitpunkt der Unterschrift muss der Text der Erklärung noch nicht niedergeschrieben sein. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber charakteristische Merkmale aufweisen. Bei Verträgen muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde von den Vertragspartnern unterzeichnet sein. Werden mehrere Urkunden angefertigt, reicht es aus, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet. Um jedoch späteren Streit zu vermeiden, sollten die Parteien jede Vertragsausfertigung unterschreiben.

Die Vertragsparteien können aber auch für die Gültigkeit ihrer Vereinbarung, für die eine Form nicht vorgeschrieben ist, die Schriftform festlegen (gewillkürte Schriftform). Vgl. auch die Ausführungen: Privatschriftliches Testament.

Schmuck

Sind mehrere Erben vorhanden, kommt es nicht selten wegen der Aufteilung des Schmucks zu Streitigkeiten. Dies kann der Erblasser verhindern, indem er testamentarisch entsprechend verfügt.

Erste Möglichkeit:

Beispiel: Ich wende meinen grünen Brilliantring meiner Tochter Anna zu; die Perlenkette erhält meine Tochter Frida; die Bernsteinkette soll meine Enkelin Julia erhalten.

Im Falle der Töchter handelt es sich um Vorausvermächtnisse. Im Falle der Enkelin würde ein Vermächtnis vorliegen.

Zweite Möglichkeit: Anordnung eines Zugriffverfahrens.

Es wird zunächst bestimmt, wer von mehreren Berechtigten den ersten Zugriff haben soll. Es kann festgelegt werden, dass die älteste Tochter das Recht des ersten Zugriffs haben soll; es kann auch das Losverfahren angeordnet werden. Es darf dann jeder Beteiligte in festgelegter Reihenfolge ein Schmuckstück herausnehmen, bis der Schmuck vollständig verteilt ist. Im Einzelfall kann also jeder Zugriffsberechtigte mehrmals an die Reihe kommen. Es können auch Schwiegertöchter bedacht werden, wobei zu überlegen ist, ob diese gegebenenfalls einmal auszusetzen haben.

Neues Stichwort: Erbprätendent

In der Praxis kommt es vor, dass durch Vergleich der scheidende Erbprätendent (dies ist jemand, der ein Erbrecht beansprucht) eine Abfindung mit dem oder den verbleibenden Erben vereinbart. Für den Abfindungsempfänger ist es wichtig zu wissen, ob diese der Erbschaftssteuer unterliegt. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegt die Abfindung beim Erbprätendenten nicht der Erbschaftssteuer.

Neues Stichwort: Erbe und Pflichtteilsberechtigter – Verhaltenstipps für den Erben –

1) Nach dem Gesetz müssen enge Angehörige eine Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers erhalten. Dies ist der Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist gerichtet auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe dem halben Wert des dem Pflichtteilsberechtigten durch Testament entzogenen Erbteils entspricht. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die erbberechtigten Abkömmlinge. Hat der Erblasser mehrere Abkömmlinge, z.B. Sohn und Enkel, ist nur der Sohn als nächster Verwandter erbberechtigt. Zu den Abkömmlingen zählen auch die nichtehelichen und adoptierten Kinder. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, sind auch die noch lebenden Eltern pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch Bruder und Schwester.

2) Der Erbe muss von Gesetzes wegen selbst nichts unternehmen. Es bleibt dem Pflichtteilsberechtigten überlassen, ob er den Pflichtteil geltend macht oder nicht. Der Anspruch verjährt in drei Jahren.

Der Pflichtteilsanspruch muss geltend gemacht werden. Davor ist er weder abtretbar noch pfändbar. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Sozialbehörde anstelle des Harzt-IV-Empfängers den Pflichtteils selber geltend machen.

3) Nicht selten ist das Verhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem verkrampft. Stehen diese in losem Kontakt, kann es zur Entkrampfung führen, wenn der Erbe von sich aus zu erkennen gibt, dass er den Anspruch anerkennt.

4) Moralische Einwände des Erben sind unbeachtlich. Dem nichtehelichen Sohn steht der Anspruch zu, ganz gleich, ob er irgendeinen Kontakt zu seinem Vater in der Vergangenheit hatte. – Hat z.B. der Sohn die Beziehungen zu seinem Vater 5 Jahre vor dessen Tod abgebrochen, weil der Vater nochmals geheiratet hat, so kann die Witwe den Pflichtteil nicht deshalb verweigern, weil der Sohn noch nicht einmal seinen Vater im Krankenhaus vor dessen Tod besucht hat. – Der Erbe kann die Zahlung verweigern, wenn der Pflichtteilsberechtigte erbunwürdig ist (Einzelheiten vgl. Erbunwürdigkeit) oder wenn der Pflichtteilsberechtigte zuvor wirksam durch Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Vorsicht ist geboten, wenn der Erbe sich auf die Entziehung des Pflichtteilsrechts im Testament des Erblassers beruft. Hier sollte Fachberatung eingeholt werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob überhaupt ein wirksamer Entziehungsgrund vorlag und ob der Pflichtteilsberechtigte sich auf Verzeihung berufen kann (Einzelheiten vgl. Pflichtteilsentziehung).

5) Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis übergeben. Befinden sich im Nachlass Grundstücke, sind entsprechende Gutachten beizufügen, die allerdings keine bindende Wirkung haben. Erbe und Pflichtteilsberechtigter sollten sich auf einen bestimmten Gutachter einigen. Bei Bankguthaben oder sonstigem von der Bank verwalteten Vermögen sollte der Erbe sich von der Bank eine Kopie der an das zuständige Finanzamt gerichteten Kontrollmeldung geben lassen und diese dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stellen. Bankbelege müssen allerdings nach allgemeiner Ansicht nicht übergeben werden.

In dem Nachlassverzeichnis sind die Aktiva detailliert aufzuführen, ebenso die Passiva (Nachlassverbindlichkeiten, z.B. Erbscheinskosten, Beerdigungskosten). Der Erbe sollte angemessene Fristen nicht unbeachtet lassen. Der Pflichtteilsberechtigte kann nämlich seinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen. Wird der Pflichtteilsberechtigte von einem Rechtsanwalt betreut, muss damit gerechnet werden, dass dieser nicht lange abwartet und Stufenklage erhebt (Einzelheiten vgl. Stufenklage). In vielen Fällen trägt der Erbe die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten; auf jeden Fall sollten solche Kosten vermieden werden.

6) Im Hinblick auf etwa bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche wird der Erbe auch gefragt, welche Schenkungen er in den letzten 10 Jahren vom Erblasser erhalten hat und welche Schenkungen gegenüber anderen Personen vorgenommen wurden (Einzelheiten vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Für den Erben wiederum ist es wichtig zu wissen, ob der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, bei denen der Erblasser angeordnet hatte, dass der Pflichtteilsberechtigte sich den Wert auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Der Erbe sollte deshalb in den Nachlassunterlagen nachschauen, ob sich darin Abschriften über Zuwendungsverträge befinden bei denen die Pflichtteilsanrechnung angeordnet worden ist, z.B.: „Die Überlassung erfolgt unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf die Pflichtteilsansprüche des Erwerbers am künftigen Nachlass des Übergebers.“

7) Wer als Erbe einen Rechtsanwalt beizieht, muss in aller Regel die anfallenden Anwaltsgebühren selbst tragen. Es empfiehlt sich, mit dem Rechtsanwalt vorher abzuklären, in welcher Höhe Gebühren anfallen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel lediglich eine Beratungsgebühr. Mitunter werden auch noch weitere Nebenleistungen übernommen.

Neues Stichwort: Pflege des Erblassers

Pflege des Erblassers kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz bis zu einem Freibetrag von 20.000,00 € führen. Voraussetzung: Es muss Pflegebedürftigkeit des Erblassers über einen längeren Zeitraum bestanden haben und glaubhaft geldwerte Pflegeleistungen erbracht worden sein. Der Erbe muss gegenüber dem Finanzamt Hilfsbedürftigkeit, Art und Dauer, Umfang und Art seiner Leistungen darlegen und glaubhaft machen. Um Nachweisproblemen zu entgehen, sollten schon zu Lebzeiten des Erblassers entsprechende Aufzeichnungen erfolgen.

Neues Stichwort: Grundstücke im Nachlass

1) Das Eigentum an im Nachlass befindlichen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben über. Es ist nicht notwendig, dass die Erben das Grundstück überhaupt kennen. Die Grundstücke in Deutschland sind im Grundbuch eingetragen. Hatte der Erbe z.B. seinen Wohnsitz in Bad Camberg, wird eine Grundbuchabfrage, falls sich nicht Grundbuchauszüge in den Unterlagen des Erblassers finden, Klarheit verschaffen.

2) Mit dem Tod des eingetragenen Grundstückseigentümers wird das Eigentümerverzeichnis falsch. Die Erben sind deshalb verpflichtet, entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen (Einzelheiten vgl. Grundbuchberichtigung). Haben mehrere ein Grundstück geerbt, so wird zunächst im Grundbuch vermerkt, dass die Miterben Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind.

3) Wer Grundbesitz geerbt hat, sollte sich umgehend einen Grundbuchauszug besorgen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe der Grundbesitz belastet ist. In Abteilung II sind alle möglichen Belastungen, die sich nicht als Grundpfandrechte darstellen, eingetragen, z.B. Vorkaufsrechte, Wegerechte, Wohnungsrechte oder Nießbrauch.

In Abteilung III sind die Grundpfandrechte eingetragen, insbesondere Grundschuld und Hypothek. Auch wenn beispielsweise eine Grundschuld für die Volksbank Niedertaunus in Höhe von 150.000,00 € eingetragen ist, bedeutet dies nicht, dass die Grundschuld noch in dieser Höhe valutiert. Es ist auch denkbar, dass sie überhaupt nicht mehr valutiert. Auskunft erhält der Erbe vom Grundpfandrechtsgläubiger, gegebenenfalls auch aus den vorhandenen Bankunterlagen. Valutieren Grundschulden nicht, sollte Löschungsbewilligung erbeten und der Antrag auf Löschung gestellt werden.

4) Teilungsanordnung: Wie wird sie vollzogen?

Der Erblasser ordnet z.B. an, dass das Eigentum an seinem Wohnhaus auf seine älteste Tochter übergehen soll. Der Laie muss wissen, dass jedoch zunächst der gesamte Nachlass auf die Erben übergeht, diese somit eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erben müssen sich also dahin auseinandersetzen, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück auch auf die älte Tochter übergeht. Das Grundbuchamt trägt also nur dann ein, wenn ein vorschriftsmäßiger Auseinandersetzungsvertrag beurkundet und die Erben den Eigentumsübergang bewilligt haben. Das Eigentum an dem Hausgrundstück geht also nicht sofort beim Ableben des Erblassers auf die älteste Tochter über.

5) Veräußerung

Miterben können auch ohne, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte, Nachlassgrundstücke im gegenseitigen Einvernehmen verkaufen. Sie vollziehen in einem solchen Falle dann eine Teil-Auseinandersetzung. Beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks kann im Einzelfall ein Spekulationsgewinn gemäß § 23 Einkommenssteuergesetz zu versteuern sein. Dies wäre der Fall, wenn der Erblasser das Grundstück beispielsweise vor 8 Jahren zu 80.000,00 € gekauft und die Erben das Grundstück jetzt für 150.000,00 € verkaufen wollten. Es sollte steuerliche Beratung eingeholt werden. Im Einzelfall kann der Spekulationsgewinn dadurch verhindert werden, dass der Weiterverkauf erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist erfolgt.

Neues Stichwort: Kraftfahrtversicherung

Sie geht beim Tod des Fahrzeughalters mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den Erben über. Das versicherte Risiko – das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren – fällt mit dem Tod des Halters nicht weg. Will der Erbe die Versicherung nicht weiterführen, muss er unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen.