Neues Stichwort: Schriftform

Für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts schreibt das Gesetz mitunter Schriftform vor. Nach § 126 BGB ist in einem solchen Falle die Urkunde handschriftlich zu unterzeichnen. Es kommt nicht darauf an, ob der darüber stehende Text mit Schreibmaschine, Computer oder der Hand verfasst wurde.

Bei entsprechender Vollmacht kann auch ein Bevollmächtigter unterzeichnen. Im Zeitpunkt der Unterschrift muss der Text der Erklärung noch nicht niedergeschrieben sein. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber charakteristische Merkmale aufweisen. Bei Verträgen muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde von den Vertragspartnern unterzeichnet sein. Werden mehrere Urkunden angefertigt, reicht es aus, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet. Um jedoch späteren Streit zu vermeiden, sollten die Parteien jede Vertragsausfertigung unterschreiben.

Die Vertragsparteien können aber auch für die Gültigkeit ihrer Vereinbarung, für die eine Form nicht vorgeschrieben ist, die Schriftform festlegen (gewillkürte Schriftform). Vgl. auch die Ausführungen: Privatschriftliches Testament.