Sie geht beim Tod des Fahrzeughalters mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den Erben über. Das versicherte Risiko – das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren – fällt mit dem Tod des Halters nicht weg. Will der Erbe die Versicherung nicht weiterführen, muss er unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen.
Schlagwort: Kündigung
Neues Stichwort: Wohn- und Betreuungsvertrag
Endet mit dem Tod des Verbrauchers. Eine Kündigung durch die Erben ist nicht notwendig (§ 4 WBVG).