Pflege des Erblassers kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz bis zu einem Freibetrag von 20.000,00 € führen. Voraussetzung: Es muss Pflegebedürftigkeit des Erblassers über einen längeren Zeitraum bestanden haben und glaubhaft geldwerte Pflegeleistungen erbracht worden sein. Der Erbe muss gegenüber dem Finanzamt Hilfsbedürftigkeit, Art und Dauer, Umfang und Art seiner Leistungen darlegen und glaubhaft machen. Um Nachweisproblemen zu entgehen, sollten schon zu Lebzeiten des Erblassers entsprechende Aufzeichnungen erfolgen.