Schenkung

Sie ist, was den Laien verwundert, ein Vertrag (§§ 516 ff. BGB). (a) Wesentlich für die Schenkung ist, dass der Schenker Vermögensgegenstände unentgeltlich dem Beschenkten zuwendet. Es wird also auf Seiten des Empfängers keine Gegenleistung geschuldet. Da die Schenkung das Entstehen eines Vertragsverhältnisses voraussetzt, ist es erforderlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Unentgeltlichkeit vorliegt. Die Einigung kommt z.B. bei der sogenannten Handschenkung dadurch zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien die Schenkung an Ort und Stelle vollziehen. Es wird dabei auch von schlüssigem oder konkludentem Verhalten gesprochen. Im Einzelfall kann es auch auf die besonderen Umstände ankommen. So dürfte beispielsweise kein Zweifel darüber bestehen, dass die bei einem Geburtstagsempfang dem Jubilar übergebenen Sachen geschenkt sein sollen. (b) Niemand muss sich eine Schenkung aufzwingen lassen. Zahlt beispielsweise der Patenonkel für sein Patenkind eine Rechnung über 15.000,00 €, ohne dieses vorher zu informieren, liegt noch keine Schenkung vor. Das Patenkind muss vielmehr noch erklären, dass es die Schenkung annimmt. Nach dem Gesetz hat jedoch der Patenonkel das Recht, selbst für Klarheit zu sorgen. Er kann nämlich sein Patenkind auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen (§ 516 Abs. 2 BGB). Lässt das Patenkind die Frist ohne Reaktion verstreichen, gilt die Schenkung als angenommen. (c) Das Schenkungsversprechen. Wird die Schenkung nicht sofort vollzogen, bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB). Der Schenker soll Gelegenheit haben, über die Folgen seines Versprechens nachzudenken. Außerdem soll die Beurkundung zur Klarheit beitragen. Verspricht also beispielsweise der Onkel seinem Neffen, bei Bestehen des Abiturs eine Vespa zu kaufen, so ist dieses Versprechen, auch wenn dieses vor Zeugen oder schriftlich abgegeben wird, ohne Wirkung. Sollte der Onkel drei Tage vor dem Abitur versterben, sind seine Erben nicht zur Erfüllung des Versprechens verpflichtet. Der Formmangel kann durch Erfüllung geheilt werden. Erlebt der Onkel das Abitur seines Neffen und schenkt ihm die Vespa, so kann er diese nicht zurückverlangen, wenn er sich drei Wochen später über seinen Neffen ärgert. (d) Gegenstände der Schenkung. Alle Vermögensgegenstände können verschenkt werden: Schmuck, Puppen, Bälle, Mofa, Handy, Wertpapiere, Bauplatz, Mietshaus, Frachter, Flugzeug und ähnliches. Im Einzelfall ist zu beachten, dass für die Erfüllung des Versprechens besondere Vorschriften einzuhalten sind. So ist für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die ? Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Bei größeren Schenkungen an Abkömmlinge sollte festgehalten werden, dass sich der Beschenkte die Schenkung auf sein späteres Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss, falls er nicht auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass der Eltern verzichtet, vgl. auch Übergabevertrag. (e) Schenkung an Minderjährige. Für Minderjährige unter sieben Jahren ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) erforderlich. Treten die Eltern selbst als Schenker auf, ist in diesem Falle beim zuständigen Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu beantragen. Hat der Minderjährige das siebte Lebensjahr vollendet, kann er eine Schenkung dann alleine annehmen, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt; es darf also der Minderjährige keine Rechtsverpflichtungen übernehmen. Die Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen über sieben Jahre wird als rechtlich vorteilhaft angesehen. (f) Schenkung von Todes wegen. Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, so sind die erbrechtlichen Formvorschriften anzuwenden, in der Regel die des ? Erbvertrages. Wird die Schenkung allerdings bereits zu Lebzeiten vollzogen, sind die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten. (g) Gemischte Schenkung. Bei ? Übergabeverträgen übernimmt der Beschenkte teilweise Gegenleistungen, es kommt also zu einer Mischung von entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung. Kommt es etwa bei gemischten Verträgen zu einem Streit zwischen Schenker und Beschenktem, kann es schwierig werden zu bestimmen, ob die Vorschriften anzuwenden sind, die zu dem entgeltlichen Teil vorgeschrieben sind. (h) Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Nach § 528 BGB kann der Schenker das Geschenk zurückfordern, wenn er nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Herausgabeanspruch entfällt, wenn bei der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Der Beschenkte hat die Möglichkeit, die Herausgabe durch Zahlung des Betrages abzuwenden, der für den Unterhalt erforderlich ist. Schließlich ist die gesetzliche Regelung dadurch etwas unübersichtlich, dass der Beschenkte noch die Möglichkeit hat, dem Schenker nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenzuhalten, dass die durch die Schenkung eingetretene Bereicherung weggefallen sei. Im Streitfall ist fachliche Beratung unbedingt erforderlich.