Formvorschriften für erbrechtliche Rechtsgeschäfte

1) Ausschlagung der Erbschaft: Sie ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

2) Erbvertrag

a) Abschluss: Kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen (§ 2276 BGB).

b) Anfechtung eines Erbvertrages: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2282 BGB).

c) Aufhebung des Erbvertrages durch Vertrag: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2290 BGB).

d) Wird durch Testament eine vertragsgemäße Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, durch den Erblasser widerrufen, bedarf es der Zustimmung des anderen Vertragsteils. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2291 BGB).

e) Rücktritt vom Erbvertrag (z.B. bei Rücktrittsvorbehalt oder Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts): Erfolgt durch Erklärung dem anderen gegenüber und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 BGB).

3) Erbverzichtsvertrag

a) Abschluss: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348).

b) Aufhebung des Erbverzichtsvertrages: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2351 BGB).

4) Testament

– Gemäß § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch ein eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Er soll angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten.

– Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgt wie der Rücktritt vom Erbvertrag. Er ist dem anderen gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2271 BGB).

Geändertes Stichwort: Getrenntlebende Ehegatten

Das Getrenntleben berührt das gesetzliche Erbrecht der Eheleute nicht. Sie bleiben in der Position eines gesetzlichen Erben. Sie werden auch Testamentserben, falls das Testament noch beim Ableben eines Ehegatten wirksam ist.

Will einer der Eheleute verhindern, dass er von seinem getrenntlebenden Ehepartner beerbt wird, muss er geeignete Maßnahmen treffen, die dies verhindern.

Möglichkeiten:

1) Er enterbt den anderen durch Testament. Es reicht hierzu die Formulierung aus: „Ich enterbe hiermit meinen Ehepartner.“

2) Er setzt einen Dritten ein, beispielsweise das einzige Kind. Damit ist zugleich der Ehegatte enterbt; ihm steht dann nur der Pflichtteil zu.

3) Der Ehegatte widerruft ein gemeinschaftliches Testament und lässt die Widerrufserklärung durch den amtierenden Notar dem anderen Ehegatten zustellen.

4) Rücktritt von einem Erbvertrag, wenn ein Rücktritt vorgesehen war. War ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten, kann im Einzelfall der Ehegatte berechtigt sein, wegen sogenanntem Motiv-Irrtum den Erbvertrag anzufechten, etwa mit der Begründung, er sei davon ausgegangen, dass die Ehe sich harmonisch und glücklich entwickeln werde.

5) Es ist auch an den Widerruf einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag zu denken.

Hat einer der Ehegatten die Scheidung der Ehe beantragt, kommt es auf den Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Erbfalls an (Einzelheiten: vgl. Ehegattenerbrecht).

In Scheidungsfolgenvereinbarungen werden in der Regel auch Vereinbarungen über Erb- und Pflichtteilsrecht getroffen, beispielsweise gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Schenkung

Sie ist, was den Laien verwundert, ein Vertrag (§§ 516 ff. BGB). (a) Wesentlich für die Schenkung ist, dass der Schenker Vermögensgegenstände unentgeltlich dem Beschenkten zuwendet. Es wird also auf Seiten des Empfängers keine Gegenleistung geschuldet. Da die Schenkung das Entstehen eines Vertragsverhältnisses voraussetzt, ist es erforderlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Unentgeltlichkeit vorliegt. Die Einigung kommt z.B. bei der sogenannten Handschenkung dadurch zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien die Schenkung an Ort und Stelle vollziehen. Es wird dabei auch von schlüssigem oder konkludentem Verhalten gesprochen. Im Einzelfall kann es auch auf die besonderen Umstände ankommen. So dürfte beispielsweise kein Zweifel darüber bestehen, dass die bei einem Geburtstagsempfang dem Jubilar übergebenen Sachen geschenkt sein sollen. (b) Niemand muss sich eine Schenkung aufzwingen lassen. Zahlt beispielsweise der Patenonkel für sein Patenkind eine Rechnung über 15.000,00 €, ohne dieses vorher zu informieren, liegt noch keine Schenkung vor. Das Patenkind muss vielmehr noch erklären, dass es die Schenkung annimmt. Nach dem Gesetz hat jedoch der Patenonkel das Recht, selbst für Klarheit zu sorgen. Er kann nämlich sein Patenkind auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen (§ 516 Abs. 2 BGB). Lässt das Patenkind die Frist ohne Reaktion verstreichen, gilt die Schenkung als angenommen. (c) Das Schenkungsversprechen. Wird die Schenkung nicht sofort vollzogen, bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB). Der Schenker soll Gelegenheit haben, über die Folgen seines Versprechens nachzudenken. Außerdem soll die Beurkundung zur Klarheit beitragen. Verspricht also beispielsweise der Onkel seinem Neffen, bei Bestehen des Abiturs eine Vespa zu kaufen, so ist dieses Versprechen, auch wenn dieses vor Zeugen oder schriftlich abgegeben wird, ohne Wirkung. Sollte der Onkel drei Tage vor dem Abitur versterben, sind seine Erben nicht zur Erfüllung des Versprechens verpflichtet. Der Formmangel kann durch Erfüllung geheilt werden. Erlebt der Onkel das Abitur seines Neffen und schenkt ihm die Vespa, so kann er diese nicht zurückverlangen, wenn er sich drei Wochen später über seinen Neffen ärgert. (d) Gegenstände der Schenkung. Alle Vermögensgegenstände können verschenkt werden: Schmuck, Puppen, Bälle, Mofa, Handy, Wertpapiere, Bauplatz, Mietshaus, Frachter, Flugzeug und ähnliches. Im Einzelfall ist zu beachten, dass für die Erfüllung des Versprechens besondere Vorschriften einzuhalten sind. So ist für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die ? Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Bei größeren Schenkungen an Abkömmlinge sollte festgehalten werden, dass sich der Beschenkte die Schenkung auf sein späteres Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss, falls er nicht auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass der Eltern verzichtet, vgl. auch Übergabevertrag. (e) Schenkung an Minderjährige. Für Minderjährige unter sieben Jahren ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) erforderlich. Treten die Eltern selbst als Schenker auf, ist in diesem Falle beim zuständigen Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu beantragen. Hat der Minderjährige das siebte Lebensjahr vollendet, kann er eine Schenkung dann alleine annehmen, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt; es darf also der Minderjährige keine Rechtsverpflichtungen übernehmen. Die Schenkung eines Grundstücks an einen Minderjährigen über sieben Jahre wird als rechtlich vorteilhaft angesehen. (f) Schenkung von Todes wegen. Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, so sind die erbrechtlichen Formvorschriften anzuwenden, in der Regel die des ? Erbvertrages. Wird die Schenkung allerdings bereits zu Lebzeiten vollzogen, sind die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten. (g) Gemischte Schenkung. Bei ? Übergabeverträgen übernimmt der Beschenkte teilweise Gegenleistungen, es kommt also zu einer Mischung von entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung. Kommt es etwa bei gemischten Verträgen zu einem Streit zwischen Schenker und Beschenktem, kann es schwierig werden zu bestimmen, ob die Vorschriften anzuwenden sind, die zu dem entgeltlichen Teil vorgeschrieben sind. (h) Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Nach § 528 BGB kann der Schenker das Geschenk zurückfordern, wenn er nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Herausgabeanspruch entfällt, wenn bei der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Der Beschenkte hat die Möglichkeit, die Herausgabe durch Zahlung des Betrages abzuwenden, der für den Unterhalt erforderlich ist. Schließlich ist die gesetzliche Regelung dadurch etwas unübersichtlich, dass der Beschenkte noch die Möglichkeit hat, dem Schenker nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenzuhalten, dass die durch die Schenkung eingetretene Bereicherung weggefallen sei. Im Streitfall ist fachliche Beratung unbedingt erforderlich.

Stichwortergänzung: Ehegattenerbrecht

Wenn durch Testament oder Erbvertrag der überlebende Ehegatte nicht bedacht ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

a) Die Eheleute hatten während des Bestehens ihrer Ehe keinen anderen Güterstand vereinbart; sie haben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Dies hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass der etwaige Zugewinn pauschal durch Erhöhung des Erbteils abgegolten wird.

Dies wirkt sich wie folgt aus:

  • Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte ½, die andere Hälfte teilen sich die Abkömmlinge nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sondern nur die Eltern des verstorbenen oder dessen Geschwister, erbt der Ehegatte ¾ Anteil.
  • Sind auch keine Eltern oder deren Abkömmlinge vorhanden, werden nur noch lebende Großeltern Miterbe zu ¼. Sind keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein(§ 1931 BGB).

b) Die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart. Hier unterbleibt die Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten, weil es bei der Gütertrennung keinen Zugewinnausgleich gibt. Sind neben dem Ehegatten noch ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben geworden, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr als zwei Kindern erbt der Ehegatte ¼ Anteil. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben Eltern oder deren Abkömmlingen die Hälfte; sind auch keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

c) Bei der seltenen Gütergemeinschaft verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge: Neben Abkömmlingen erbt der überlebende Ehegatte ¼ Anteil, sonst wie bei der Gütergemeinschaft. Etwas anderes gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB).

Wann entfällt das Ehegattenerbrecht?

d) Die Ehe ist vor dem Tod des Verstorbenen rechtskräftig geschieden oder aufgelöst worden. Es entfällt auch, wenn durch Schließung einer neuen Ehe nach Todeserklärung vor dem Tod des Erblassers die Ehe aufgelöst worden war.  Gemeinschaftliche Testamente, die während der Ehe errichtet worden waren, oder Erbverträge, die während der Ehe geschlossen worden sind, werden in der Regel mit der Scheidung der Ehe wirkungslos, falls sich aus dem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Nicht selten soll ein Erbvertrag auch noch nach der Scheidung Gültigkeit haben.

e) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt jedoch auch dann, wenn zwar noch eine rechtsgültige Ehe beim Erbfall besteht, aber die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser den Antrag auf Scheidung gestellt oder ihm zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

f ) Das gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn der verstorbene Ehegatte den Überlebenden enterbt hat. Diesem verbleibt dann der Anspruch auf den Pflichtteil.

g) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt auch, wenn der überlebende Ehegatte rechtswirksam auf sein Erbrecht verzichtet hatte. Vgl. Erbverzicht.