Fehlt durch Tod die vom Gesetz erforderliche Zahl der Mitglieder des Vorstandes, kann in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten vom Amtsgericht ein Notvorstand bestellt werden (§ 29 BGB).
Fehlt durch Tod die vom Gesetz erforderliche Zahl der Mitglieder des Vorstandes, kann in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten vom Amtsgericht ein Notvorstand bestellt werden (§ 29 BGB).