Prozesskostenhilfe

Wer einen Erbschaftsprozess zu führen hat, muss einen entsprechenden Gerichtskostenvorschuss und aber auch einen Vorschuss an den beauftragten Rechtsanwalt zahlen. Nicht selten übersteigen die anfallenden Kosten die Finanzkraft des Klägers. Damit er trotzdem seine Rechte verfolgen kann, gewährt die Zivilprozessordnung (ZPO) unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Prozesskostenhilfe gemäß den Vorschriften der §§ 114 ff.

Die Voraussetzungen sind geregelt in § 114 ZPO. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

– Sie kann also Kläger und Beklagten gewährt werden. Es ist ein besonderer Antrag zu stellen (§ 117 ZPO). Antragsformular sind im Internet abrufbar.

Zur Überprüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Gericht in der Regel der Klageentwurf übergeben. Ob die Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten hat, ergibt sich in der Regel aus den Ausführungen in der Klageerwiderung.

Die Bewilligung bewirkt, dass Gerichtskostenvorschüsse und auch Vorschüsse des Rechtsanwalts nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Anwälte werden von der Gerichtskasse nach besonders festgelegten Gebühren entlohnt.

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss bei entsprechender Einkommenslage damit rechnen, dass er die entstehenden Gebühren in Raten abzahlen muss. Es ist auf folgendes hinzuweisen: Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden, kann innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren das Gericht Kosten ganz oder teilweise zurückverlangen (§ 120a ZPO). Auf jeden Fall muss derjenige, der unterliegt, die dem anderen entstandenen Kosten erstatten (§ 123 ZPO).

Öffentliche Beglaubigung

Bei ihr wird die Echtheit der Unterschrift oder eines Handzeichens unter eine schriftlich abgefasste Erklärung bezeugt (§ 129 BGB). Jeder Notar nimmt die öffentliche Beglaubigung vor. Die Unterzeichnung hat in Gegenwart des Notars zu erfolgen. Wer sonst in einem Bundesland noch berechtigt ist, ergibt sich aus der Gesetzgebung eines jeden Bundeslandes. Nicht wirksam ist die Bestätigung etwa durch die Polizei, den Pfarrer oder der Verwaltungsbehörde. Die Beglaubigung wird im Übrigen durch die ? Beurkundung ersetzt. Wird z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, muss die Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Bezeichnung ist für den Laien missverständlich. Es handelt sich vielmehr um sogenannte vorsorgende Rechtspflege, also nicht um Streitentscheid. Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Vorschriften des Gesetzes gelten für

– das Verfahren in Familiensachen (Ehesachen, Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleich- und Unterhaltssachen, Güterrechtssachen),

– sonstige Familiensachen (Lebenspartnerschaftssachen, Betreuungs- und Unterbringungssachen),

– Nachlasssachen,

– Registersachen.

In § 345 ff. FamFG ist das Verfahren in Nachlasssachen geregelt, nämlich

– Verwahrungen von Verfügungen von Todes wegen,

– Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,

– Erbscheinsverfahren,

– Testamentsvollstreckung,

– sonstige verfahrensrechtliche Regelungen, wie Einsicht in eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Zwang zur Ablieferung von Testamenten, Nachlassverwaltung, Bestimmung einer Inventarfrist, Eidesstattliche Versicherung und Stundung des Pflichtteilsanspruchs.

Klinische Sektion (Obduktion)

Sie ist die vom Krankenhaus vorgenommene innere Leichenschau.

a) Im Strafverfahren: Sie ist vom Richter anzuordnen. Ist das Untersuchungsergebnis durch eine Verzögerung gefährdet, kann auch die Staatsanwaltschaft die Sektion anordnen. Sie darf durchgeführt werden, wenn fremdes Verschulden in Betracht kommt und die Todesursache oder Todeszeitpunkt festgestellt werden muss. Zuvor ist die Identität des Verstorbenen festzustellen. Zur Identifizierung können u.a. auch Personen herangezogen werden, die den Verstorbenen gekannt haben. Die Sektion muss sich auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken (Einzelheiten § 87 StPO).

b) Einverständliche Sektion: Sie darf durchgeführt werden, wenn der Verstorbene sein Einverständnis erklärt hat, gegebenenfalls formularmäßig im Krankenhausvertrag. Auch die Totenfürsorgeberechtigten können noch nach Eintritt des Todes zustimmen. Hat jedoch der Verstorbene selbst oder auch seine Angehörigen, denen das ? Totenfürsorgerecht zusteht, widersprochen, muss die Sektion unterbleiben.

Fehlt die erforderliche Zustimmung, handeln die Ärzte rechtswidrig. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt jedoch eine strafbare Handlung nicht vor (AZ: 1 Ws 1540/75).

Leichenschauschein

Er ist eine amtliche Urkunde über das Ableben eines Menschen. In ihr bescheinigt der Arzt nach gründlicher Untersuchung des Tod eines Menschen unter Angabe der Person, der Zeit und des Ortes des Ablebens. Es soll auch die Todesursache angegeben werden.

Der Leichenschauschein ist bei der Beantragung auf Ausstellung der Sterbeurkunde gem. § 38 Personenstandsverordnung vorzulegen.

Die Ausstellung unterliegt der Gebührenordnung für Ärzte. Die Gebühr zählt zu den → Beerdigungskosten.

Inventar

Nach § 1994 BGB kann ein Gläubiger des Erblassers beim Nachlassgericht beantragen, dem Erben eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen. Nach § 2001 BGB sollen die bei Eintritt des ? Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) vollständig angegeben werden. Falls erforderlich, sind die Nachlassgegenstände zu beschreiben und deren Wert anzugeben. Weitere Einzelheiten ? Inventarerrichtung Ziffer 1.

Liegt das Inventar dem Nachlassgericht vor, ist jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, Einsicht zu gewähren (§ 2010 BGB).

Im Sprachgebrauch wird auch das Nachlassverzeichnis, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben im Rahmen seines Auskunftsrechts gemäß § 2314 BGB verlangen kann, als Inventar bezeichnet (? Pflichtteilsrecht).

Forderungsvermächtnis

Mit ihm wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung zu (§ 2173 BGB). Der Bedachte erlangt dadurch beim Ableben des Erblassers einen Anspruch gegen den Erben auf Abtretung der Forderung. War die Forderung schon vor dem ? Erbfall erfüllt und ist der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft, ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Gegenstand vermacht ist. Bei Geldsummen ist also der Geldbetrag auszuzahlen, auch wenn dieser sich nicht in der Erbschaft befindet.