Prozesskostenhilfe

Wer einen Erbschaftsprozess zu führen hat, muss einen entsprechenden Gerichtskostenvorschuss und aber auch einen Vorschuss an den beauftragten Rechtsanwalt zahlen. Nicht selten übersteigen die anfallenden Kosten die Finanzkraft des Klägers. Damit er trotzdem seine Rechte verfolgen kann, gewährt die Zivilprozessordnung (ZPO) unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Prozesskostenhilfe gemäß den Vorschriften der §§ 114 ff.

Die Voraussetzungen sind geregelt in § 114 ZPO. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

– Sie kann also Kläger und Beklagten gewährt werden. Es ist ein besonderer Antrag zu stellen (§ 117 ZPO). Antragsformular sind im Internet abrufbar.

Zur Überprüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Gericht in der Regel der Klageentwurf übergeben. Ob die Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten hat, ergibt sich in der Regel aus den Ausführungen in der Klageerwiderung.

Die Bewilligung bewirkt, dass Gerichtskostenvorschüsse und auch Vorschüsse des Rechtsanwalts nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Anwälte werden von der Gerichtskasse nach besonders festgelegten Gebühren entlohnt.

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss bei entsprechender Einkommenslage damit rechnen, dass er die entstehenden Gebühren in Raten abzahlen muss. Es ist auf folgendes hinzuweisen: Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden, kann innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren das Gericht Kosten ganz oder teilweise zurückverlangen (§ 120a ZPO). Auf jeden Fall muss derjenige, der unterliegt, die dem anderen entstandenen Kosten erstatten (§ 123 ZPO).